Rechtssatz RS0048051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048051
Entscheidungsdatum
02.09.1998
Rechtssatz
Der Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht, ist nur von wichtigen Maßnahmen (wesentlichen Änderungen im bisherigen Lebensbereich des Kindes) zu verständigen und selbst das Unterlassen einer solchen Verständigung allein führt noch nicht zu Sanktionen gegen den anderen Elternteil.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 717/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 717/80
Veröff: SZ 53/157 = EvBl 1981/143 S 433 = ÖA 1983,46
- 1 Ob 790/83
Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 790/83
Auch
- 1 Ob 623/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
Vgl; Beisatz: Hier: Nichtverständigung vom Schulwechsel ins Ausland. (T1) Veröff: SZ 69/20
- 7 Ob 91/98b
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 91/98b
Beisatz: Eine unmittelbare Einflußnahme des nicht erziehungsberechtigten Elternteiles auf die Auswahl der Schule sowie überhaupt auf die schulischen Belange und die Ausbildung des Kindes ist nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. (T2)
- 9 Ob 200/98x
Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 200/98x
Vgl auch; Beisatz: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungs-, aber kein Zustimmungsrecht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048051
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00717_8000000_003