Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend zeigt die Revisionswerberin auf, dass die Bestimmung des § 406 Satz 2 ZPO für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat und die Argumentation des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang auch nicht ohne Widersprüche ist. Dieses hat die Beklagte ja nicht etwa zu einer erst in der Zukunft zu erbringenden Leistung verurteilt (zB „... ist schuldig, den Klagebetrag binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Beendigung des Konkursverfahrens ... zu zahlen."), sondern ist von einer bereits eingetretenen Fälligkeit des geltend gemachten Ersatzanspruchs ausgegangen, welcher daher unverzüglich - innerhalb der 14-tägigen Leistungsfrist des § 409 Abs 1 Satz 2 ZPO - zu erfüllen sei.Zutreffend zeigt die Revisionswerberin auf, dass die Bestimmung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hat und die Argumentation des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang auch nicht ohne Widersprüche ist. Dieses hat die Beklagte ja nicht etwa zu einer erst in der Zukunft zu erbringenden Leistung verurteilt (zB „... ist schuldig, den Klagebetrag binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Beendigung des Konkursverfahrens ... zu zahlen."), sondern ist von einer bereits eingetretenen Fälligkeit des geltend gemachten Ersatzanspruchs ausgegangen, welcher daher unverzüglich - innerhalb der 14-tägigen Leistungsfrist des Paragraph 409, Absatz eins, Satz 2 ZPO - zu erfüllen sei.
Davon, dass das Berufungsgericht im Übrigen ein unrichtiges bzw sogar unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt hätte, kann keine Rede sein, zumal auch die Beklagte kein Vorbringen dahin erstattet hat, dass die Vertragsparteien dem Wortlaut ihrer Vereinbarung übereinstimmend eine besondere, vom allgemeinen Verständnis abweichende Bedeutung beigelegt hätten. Dass es dem Sinn einer solcher Vereinbarung widerspräche, wenn die Mitglieder des Konsortiums schon im Zuge des offenen Konkursverfahrens nach Maßgabe des schon vor dessen Abschluss errechenbaren Mindestausfalls Teilzahlungen einfordern könnten, ist in keiner Weise zu erkennen. Dies kann insbesondere nicht mit dem Argument begründet werden, eine solche Vorgangsweise würde krass prozessökonomischen Erwägungen und praktischen Überlegungen zuwiderlaufen, die den Vereinbarungen über die Führung von Musterprozessen zugrundegelegt worden seien. Abgesehen davon, dass sich aus dem insoweit unbestrittenen Akteninhalt ergibt, dass im maßgeblichen Musterprozess allein die Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu beurteilen war, und der Sinn der Vereinbarung ersichtlich in erster Linie jener war, das Führen vieler gleichartiger Prozesse durch mehrere Kläger über dieses Thema zu vermeiden, besteht auch sonst kein vernünftiger Grund zur Annahme, dass sich die Vertragsparteien seinerzeit über die Frage der Fälligkeit der Ansprüche der betroffenen Mitglieder des Konsortiums Gedanken gemacht hätten, die in die Vereinbarung eingeflossen wären. Wäre es der Beklagten ein Anliegen gewesen, Klarheit darüber zu schaffen, dass Fälligkeit der Ansprüche erst nach der Schlussverteilung im Konkursverfahren eintreten soll, so wäre es ihr unbenommen geblieben, auf eine derartige Vertragsbestimmung hinzuwirken.
Haben die Vertragsparteien nun aber lediglich vereinbart, dass das Feststellungsurteil im Musterprozess auch zugunsten des Klägers wirken und die im Musterprozess geklärten Fragen Wirksamkeit für sämtliche Teilnehmer des Konsortiums entfalten sollen, so bedeutet dies bei unbefangener Auslegung nur, dass dem Kläger rechtlich jene Stellung zukommen soll, wie er sie hätte, wenn er selbst ein entsprechendes Feststellungsurteil zu seinen Gunsten erwirkt hätte. Die - weit über die konkrete Vereinbarung hinausgehende und daher auch viel allgemeiner zu formulierende - Frage ist daher allein, ob ein dem Grunde nach unbestrittener (Teil-)Anspruch schon dann fällig wird bzw vom Gläubiger fällig gestellt werden kann, wenn die Höhe der Gesamtforderung noch nicht feststeht (oder noch nicht feststellbar ist), ein Mindestbetrag jedoch bereits jetzt schon verlässlich ermittelt werden kann. Kann also insbesondere ein Kläger, der im Besitz eines rechtskräftigen Feststellungsurteils über einen bisher nicht ausreichend bezifferbaren Anspruch ist, eine (Teil-)Leistung verlangen, wenn sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit insoweit verändert hat, als nunmehr zumindest dieser Teil abschließend und verlässlich beurteilt werden kann?
Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bejahung dieser Frage zeigt die Revisionswerberin, die sich in erster Linie mit Fragen der Vertragsauslegung beschäftigt, keine vernünftigen Bedenken auf, zumal sie selbst nicht in Frage stellt, dass die Feststellung eines bestimmten Ausfalls „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" das von § 272 ZPO geforderte Beweismaß erreicht. Unter diesen Umständen erscheint es vielmehr verwunderlich, dass sich die Beklagte trotz der drohenden nachteiligen Kostenfolgen (für die öffentliche Hand) auf einen solchen Prozess einlässt, wenn sie selbst - jedenfalls in Rechtsmittelverfahren - zugesteht, dass die erhobene Forderung auch der Höhe nach zu Recht besteht und sie sich letztlich auch im Falle einer späteren Fälligkeit nichts ersparen könnte, weil vereinbarungsgemäß die zusätzlich zu vergütenden Zinsen jedenfalls ab dem Tag der Konkurseröffnung laufen. Warum es nicht möglich sein sollte, den Teil einer Forderung geltend zu machen, die sich derzeit zwar nicht insgesamt, wohl aber mit einem bestimmten Mindestbetrag mit Sicherheit beurteilen lässt, ist - auch mangels von der Revisionswerberin ausgeführter Argumente - nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang soll es daher mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass sogar ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 1 ZPO gefällt werden kann, wenn die bisher gewonnenen Verfahrensergebnisse nur ausreichen, um das Klagebegehren als mit einem bestimmten Teil berechtigt beurteilen zu können. Warum es dann problematisch sein sollte, von vornherein etwa nur diesen Teilbetrag zu begehren, ist nicht erkennbar.Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Bejahung dieser Frage zeigt die Revisionswerberin, die sich in erster Linie mit Fragen der Vertragsauslegung beschäftigt, keine vernünftigen Bedenken auf, zumal sie selbst nicht in Frage stellt, dass die Feststellung eines bestimmten Ausfalls „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" das von Paragraph 272, ZPO geforderte Beweismaß erreicht. Unter diesen Umständen erscheint es vielmehr verwunderlich, dass sich die Beklagte trotz der drohenden nachteiligen Kostenfolgen (für die öffentliche Hand) auf einen solchen Prozess einlässt, wenn sie selbst - jedenfalls in Rechtsmittelverfahren - zugesteht, dass die erhobene Forderung auch der Höhe nach zu Recht besteht und sie sich letztlich auch im Falle einer späteren Fälligkeit nichts ersparen könnte, weil vereinbarungsgemäß die zusätzlich zu vergütenden Zinsen jedenfalls ab dem Tag der Konkurseröffnung laufen. Warum es nicht möglich sein sollte, den Teil einer Forderung geltend zu machen, die sich derzeit zwar nicht insgesamt, wohl aber mit einem bestimmten Mindestbetrag mit Sicherheit beurteilen lässt, ist - auch mangels von der Revisionswerberin ausgeführter Argumente - nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang soll es daher mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass sogar ein Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz eins, ZPO gefällt werden kann, wenn die bisher gewonnenen Verfahrensergebnisse nur ausreichen, um das Klagebegehren als mit einem bestimmten Teil berechtigt beurteilen zu können. Warum es dann problematisch sein sollte, von vornherein etwa nur diesen Teilbetrag zu begehren, ist nicht erkennbar.
Nicht recht verständlich ist der „Hinweis" der Revisionswerberin darauf, dass im Musterverfahren die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens uneingeschränkt bejaht worden sei, woraus zwingend zu schließen sei, dass ein (Teil-)Leistungsbegehren unzulässig gewesen und nach wie vor unzulässig sei, zumal sich am maßgeblichen Sachverhalt nichts geändert habe. Dabei übersieht die Revisionswerberin vor allem, dass sie das Feststellungsinteresse des Klägers im Musterprozess gar nicht in Zweifel gezogen hat, sodass die mit diesem Verfahren befassten Instanzen auch keine Veranlassung hatten, sich damit zu beschäftigen. Darüber hinaus erscheint es durchaus naheliegend, dass zu Beginn eines Konkursverfahrens die letztlich erzielbare Konkursquote kaum näher feststellbar ist, was es durchaus rechtfertigt, ohne entsprechende Prozessbehauptungen einer Partei vom Regelfall auszugehen, dass ein der Höhe nach nicht ausreichend bestimmbarer Anspruch geltend gemacht wird, was eben nur im Wege einer Feststellungsklage möglich ist. Dass in einem späteren Stadium des Konkursverfahrens zwar der endgültige Ausfall immer noch nicht feststeht, aber doch mit ausreichender Sicherheit ein bestimmter Mindestausfall festgestellt werden kann, ist ebenfalls alles andere als ungewöhnlich. Ein sachlicher Grund dafür, dem Schuldner zuzugestehen, auch die Zahlung des bereits feststehenden Mindestbetrags zu verweigern, ist nicht zu erkennen, wird dieser doch insgesamt allenfalls mehr, nie aber weniger bezahlen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO.