Rechtssatz RS0125477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125477
Entscheidungsdatum
17.11.2009
Rechtssatz
Ein Kläger, der im Besitz eines rechtskräftigen Feststellungsurteils über einen bisher nicht ausreichend bezifferbaren Anspruch ist, kann eine (Teil-)Leistung verlangen, wenn sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit insoweit verändert hat, als nunmehr zumindest dieser Teil abschließend und verlässlich beurteilt werden kannl.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125477
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20091117_OGH0002_0010OB00204_09W0000_001