Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 205/11w×

Entscheidung 1 Ob 205/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob205/11w

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. iur. Oliver Lorber Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei ***** D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 14.081,61 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 9.387,74 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. Juni 2011, GZ 1 R 311/10w-35, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 20. August 2010, GZ 20 C 1819/07d-31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,44 EUR (darin 124,08 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Eine Versicherungsnehmerin der Klägerin steht mit der Beklagten seit zumindest zehn Jahren in Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Beklagte die Schneeräumung der Dächer von etwa zehn Häusern der Versicherungsnehmerin in Klagenfurt durchführte. Wie auch in den Jahren zuvor legte die Beklagte für den Winter 2005 aus 2006, ein Angebot für die „Schneeräumung vom Dach“, in dem eine stundenweise Abrechnung ihrer Tätigkeit offeriert wurde. Folgende Leistungen wurde angeboten:

„Eine Arbeitspartie umfasst 1 Facharbeiter und 2 Helfer. Schneeräumung erfolgt erst nach telefonischem Abruf und der Reihung der eingegangenen Aufträge. Keine Haftung vor oder nach erfolgter Schneeräumung!“

Eine Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin erteilte unter Bezugnahme auf dieses Angebot - wie auch in den Jahren zuvor - „den Auftrag über Schnee- und Eisräumungsarbeiten bei unseren Gebäuden“ und fügte den Passus „Die Arbeiten werden von Ihnen automatisch bei Notwendigkeit getätigt. Es erfolgt von uns kein separater telefonischer Anruf.“ hinzu, weil es der Versicherungsnehmerin insbesondere darauf ankam, dass die Arbeiten von der Beklagten nach deren Entscheidung bei Notwendigkeit durchgeführt werden. Die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin ging davon aus, dass unter „Notwendigkeit“ auch die Räumung an Wochenenden und Feiertagen zu verstehen ist. Bei der Beklagten waren im November 2005 15 Mitarbeiter beschäftigt, wobei diese in Partien zu jeweils drei Personen arbeiteten. Über die Objekte der Versicherungsnehmerin hinaus betreute die Beklagte damals 15 bis 20 weitere Objekte; davon hatte die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin keine Kenntnis. Sie wusste auch nicht, wie die Beklagte „firmenmäßig“ organisiert war und ob es einen „Prioritätenplan“ gab. Die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten hatte ihr einmal mitgeteilt, dass erst nach der Schneeräumung für die Versicherungsnehmerin Aufträge von anderen Personen angenommen würden. Die Beklagte beginnt ihre Schneeräumungsarbeiten täglich um 7:30 Uhr; eine Partie benötigt zur Räumung eines Daches etwa vier Stunden. Der Geschäftsführer der Beklagten erstellt morgens jeweils eine Liste für die einzelnen Arbeitspartien, welche Objekte in welcher Reihenfolge zu räumen sind, wobei er die Prioritäten nach seiner persönlichen Erfahrung setzt; erste Priorität haben regelmäßig die Bereiche Alter und Neuer Platz in der Innenstadt, dann die weitere Innenstadt. Am 28. 11. 2005 (Montag) lösten sich gegen 9:30 Uhr Schneemassen vom Dach eines Hauses der Versicherungsnehmerin am Alten Platz (Fußgängerzone) - dieser wurde regelmäßig als zweites geräumt -, rissen eine von einer Mieterin über deren Geschäftsportal angebrachte und ausgefahrene Markise mit und verletzten dadurch eine Passantin. Die (restliche) Räumung des Daches dieses Hauses erfolgte erst nach diesem Vorfall. Schneestangen oder Warnhinweise im Bereich des Hauses waren nicht aufgestellt bzw angebracht gewesen. Die Klägerin leistete Zahlungen an die Verletzte und an die Kärntner Gebietskrankenkasse in Höhe von insgesamt 14.081,61 EUR.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von letztlich 14.081,61 EUR samt Zinsen. Ihre Versicherungsnehmerin sei der Verletzten gegenüber schadenersatzpflichtig geworden; deren Rückersatzanspruch gegen die Beklagte sei gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergangen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, die Schneeräumung „automatisch bei Notwendigkeit“ durchzuführen, nicht nachgekommen. Die Objekte am Alten Platz wären wegen ihrer Innenstadtlage grundsätzlich vorrangig zu behandeln gewesen. Bei geeigneter Organisation hätte die Räumung jedenfalls rechtzeitig (vor dem Unfall) durchgeführt werden können. Ein im Angebot der Beklagten enthaltener Haftungsausschluss sei nicht Vertragsinhalt geworden und wäre auch sittenwidrig. Durch das zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin bestehende Vertragsverhältnis sei die Verletzte nicht an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Versicherungsnehmerin gehindert gewesen. Dies gelte auch im Zusammenhang mit Paragraph 93, StVO. Selbst wenn man im Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten eine rechtsgeschäftliche Übertragung iSd Paragraph 93, Absatz 5, StVO erblicke, sei der eingeschränkte Schutzzweck des Paragraph 93, StVO zu berücksichtigen. Insbesondere bestehe in Fußgängerzonen nur zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr eine Verpflichtung zur Säuberung und Bestreuung eines ein Meter breiten Streifens entlang der Häuserfronten. Die wesentlichen Schneefälle, welche dazu geführt hätten, dass am 28. 11. 2005 um 7:00 Uhr eine gesamte Schneehöhe von ca 40 cm (unter Berücksichtigung der Setzung) gegeben gewesen sei, hätten sich bereits zwischen dem 24. und dem 27. 11. 2005 ereignet.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie sei angesichts ihrer Mitarbeiterstruktur - insgesamt fünf Arbeitspartien, bestehend aus einem Facharbeiter und zwei Helfern - nicht in der Lage gewesen, alle von ihr betreuten Objekte gleichzeitig vom Schnee zu befreien. Dies sei der Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin im Rahmen des Kontaktes mit der Beklagten bekannt gewesen. Sie habe ohnehin den Objekten in der Innenstadt absolute Priorität gewidmet. Die Beklagte habe alle Arbeitspartien im Einsatz gehabt und die von ihr vertraglich übernommenen Arbeiten mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt. Der Versicherungsnehmerin sei jedoch vorzuwerfen, keinerlei Sicherungsmaßnahmen - wie zB Absperrung oder Anbringung von Warnstangen - vorgenommen zu haben; auch das Ausfahren der Markise [durch eine Mieterin] sei äußerst nachlässig gewesen, da diese dem Druck der abgegangenen Schneelawine nicht habe standhalten können.

Mit seinem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin 9.387,74 EUR samt Zinsen zu zahlen und wies das Mehrbegehren von weiteren 4.693,87 EUR samt Zinsen ab. Der „Haftungsausschluss“ sei nicht Vertragsinhalt geworden. Die Mitarbeiterin der Versicherungsnehmerin habe keine Kenntnis davon gehabt, wie viele Personen bei der Beklagten beschäftigt und wie viele Partien im Einsatz waren; sie habe nur gewusst, dass mehrere Partien tätig und je nach Bedarf einmal mehr und einmal weniger Personen beschäftigt sind. Übertrage ein Hauseigentümer eine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins bis 3 StVO durch Rechtsgeschäft an einen Dritten, so trete dieser gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO an die Stelle des Eigentümers. Ein Hauseigentümer, der einen Spengler mit der Säuberung des Daches von Schnee und Eis beauftrage, entspreche seiner ihm gemäß Paragraph 93, StVO obliegenden Verpflichtung und wende damit zugleich auch die nach den Umständen gebotene Sorgfalt iSd Paragraph 1319, ABGB auf. Im vorliegenden Fall habe die Versicherungsnehmerin lediglich die Pflicht zur Räumung des Daches vom Schnee an die Beklagte rechtsgeschäftlich überbunden, nicht aber auch jene zur Aufstellung von diversen Warnhinweisen. Weil sie keine Schneestangen oder ähnliches aufgestellt habe, hafte sie selbst gegenüber der Verletzten, die wegen der solidarischen Haftung der Versicherungsnehmerin und der Beklagten beide wahlweise in Anspruch nehmen hätte können. Der vom schriftlichen Vertragsanbot der Beklagten „stehengebliebene Haftungsausschluss“ sei so zu interpretieren, dass die Beklagte sich nur zur Schneeräumung und nicht zur Aufstellung von Warnhinweisen verpflichtet habe. Eine allenfalls beabsichtigte weitere Haftungsfreizeichnung sei wegen Sittenwidrigkeit nicht Vertragsinhalt geworden. Da die Beklagte eine wesentliche Verpflichtung, deren Erfüllung die Gefahr eines Schadens ausgeschlossen hätte, verletzt habe, sei im Innenverhältnis eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der Beklagten vorzunehmen. Die Klägerin könne daher auch nur anteiligen Regress nehmen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer vollständigen Klageabweisung ab und erklärte die Revision für zulässig. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe die Versicherungsnehmerin gegenüber der Verletzten keine Haftung getroffen, sodass auch kein Fall einer Solidarschuld vorliege, der den zahlenden Solidarschuldner zum anteiligen Regress berechtige. Auch wenn es richtig sei, dass im Rahmen des Paragraph 93, Absatz 5, StVO auch eine nur teilweise Überbindung der Pflichten gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO möglich sei, gebe es doch keine gesetzliche Verpflichtung des Hauseigentümers zur Aufstellung von Warnhinweisen vor abgehenden Schneemassen, wenn dieser seine Verpflichtung zur Entfernung von Schneewechten von Dächern gemäß Paragraph 93, Absatz 2, StVO „bei Notwendigkeit“ - also vor Abgehen von Dachlawinen - gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO rechtsgeschäftlich einem Dritten übertragen hat. Demnach hätte die Verletzte die Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht in Anspruch nehmen können, weshalb die Klägerin einen Regressanspruch gegenüber der Beklagten im Wege der Legalzession nicht erwerben habe können. Eine erhebliche Rechtsfrage liege darin, ob der Eigentümer einer Liegenschaft Warnhinweise vor abgehenden Dachlawinen aufstellen muss, wenn er seine Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz 2, StVO zur Gänze „bei Notwendigkeit“ auf einen Dritten übertragen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erörtert wird.

Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung der Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ersichtlich davon ausgegangen, die Beklagte habe damit die Verpflichtung übernommen, bei „Notwendigkeit“ also im Falle erheblicher Schneefälle, die zur Gefahr von Dachlawinen führen, unverzüglich (und vorrangig) die Schneeräumung von den Dächern der betreffenden Liegenschaften vorzunehmen.

Darauf geht die Revisionswerberin allerdings argumentativ nicht ein, sondern führt nur apodiktisch aus, die Beklagte habe lediglich die Schneeräumung als solche übernommen, während andere Verpflichtungen (Absicherung, Warnung) nicht übernommen worden seien. Diese Ausführungen sind allerdings nicht geeignet, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in Zweifel zu ziehen, hat dieses doch erkennbar den Schluss gezogen, dass zusätzliche Warn- oder Absicherungsmaßnahmen gar nicht mehr erforderlich sind, wenn es zu einer unverzüglichen Räumung „bei Notwendigkeit“ kommt, die die Versicherungsnehmerin erwarten habe können. Warum diese Auffassung des Berufungsgerichts unrichtig sein sollte, wird nicht begründet.

Wenn die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang lediglich auf die Rechtsprechung verweist, nach der von einem Hauseigentümer bis zur Entschärfung einer Situation durch Entfernung des Schnees das Aufstellen von Warnstangen zu verlangen sei, entfernt sie sich von den rechtlichen Argumenten des Berufungsgerichts, ohne ihnen sachlich entgegenzutreten. Insbesondere wird auch nicht etwa behauptet, die zuständigen Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin hätten aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht damit rechnen dürfen, dass die Beklagte das Dach „bei Notwendigkeit“ wirklich unverzüglich räumen werde.

Ausgehend von der (somit nicht erschütterten) Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Versicherungsnehmerin habe angesichts der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls keine Haftung gegenüber der Verletzten getroffen, konnten die Schadenersatzzahlungen der Klägerin auch nicht zu einem Forderungsübergang gemäß Paragraph 67, VersVG führen, auf den sich diese zur Begründung ihrer Klageforderung allein berufen hat (idS schon 1 Ob 259/09h in diesem Verfahren).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme anzusehen ist.

Textnummer

E98881

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00205.11W.1013.000

Im RIS seit

18.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111013_OGH0002_0010OB00205_11W0000_000