Der Kläger, ein Baumeister, wurde vom Erstbeklagten, einem Pensionsinhaber, telephonisch zur Besichtigung seines Hauses eingeladen, weil eine "Aufstockung", beabsichtigt sei. Nach Besichtigung riet der Kläger dem Erstbeklagten und seiner Gattin, der Zweitbeklagten, von diesem Vorhaben ab. Die Parteien sprachen über die Verwandlung der Veranda in zwei Zimmer, ferner auch darüber, daß auch ein "Zubau" gemacht werden könnte. An Ort und Stelle fertigte der Kläger eine kleine Skizze an, nachdem er die Veranda ausgemessen hatte. Auf Befragen der beklagten Parteien meinte er, der "Umbau der Veranda" könnte ungefähr 20.000 S kosten. Diese Angaben über die beiläufige Baukostensumme schienen den Beklagten zu wenig aufschlußreich. Sie verlangten vom Kläger einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Der Kläger sagte zu, am nächsten Samstag (in einer Woche) den Kostenvoranschlag zu bringen. Er erschien rechtzeitig bei den Beklagten, jedoch ohne Kostenvoranschlag, dies mit der Begründung, er sei damit nicht fertig geworden. Kurz darauf verlangten die Beklagten vom Kläger telephonisch den Kostenvoranschlag, und zwar für den "Zubau". Darauf arbeitete der Kläger an zwei Tagen (Samstag, Sonntag) Kostenvoranschläge aus, und zwar für die Veranda und für den Zubau. Beide Teile ließen voneinander nichts hören, bis gegen Jahresende die Beklagten durch einen anderen Baumeister Arbeiten durchführen ließen. Das Erstgericht stellte noch fest, daß nach der Absicht des Klägers und nach dem Verlangen der Beklagten seine erste Auskunftserteilung (diese war nach der Aussage des Klägers am 21. August 1954) unverbindlich und kostenlos gewesen sei. Der Kläger teilte den Beklagten vor Anfertigung des Kostenvoranschlages für den "Zubau" nicht mit, daß er dafür ein Entgelt verlangen werde. Es war aber auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart worden.
Das Erstgericht erschloß den Rechtsbestand des Klageanspruches aus der Bestimmung des § 1152 ABGB., da die Beklagten beim Kläger einen Kostenvoranschlag "bestellt" hätten, wobei über die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers nichts gesprochen und somit über diese Frage nichts vereinbart worden sei. Ziffernmäßig besteht über die zugesprochene Entlohnung von 1854 S samt Zinsen kein Streit.Das Erstgericht erschloß den Rechtsbestand des Klageanspruches aus der Bestimmung des Paragraph 1152, ABGB., da die Beklagten beim Kläger einen Kostenvoranschlag "bestellt" hätten, wobei über die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers nichts gesprochen und somit über diese Frage nichts vereinbart worden sei. Ziffernmäßig besteht über die zugesprochene Entlohnung von 1854 S samt Zinsen kein Streit.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und wies das Klagebegehren - ohne das Beweisverfahren zu wiederholen - ab. Es fand die Berufung schon aus rechtlichen Gründen begrundet und war der Ansicht, daß das Verlangen und das Legen eines Kostenvoranschlages der Natur der Sache nach nur unverbindlich und nicht zu vergüten gewesen sei und die Verhandlungen der Streitteile lediglich auf die Erstellung eines Vertragsanbotes hinausgelaufen seien. Es stützte sich im wesentlichen auf die Entscheidung SZ. X 352, woraus es den Satz entnahm, daß als Regel anzunehmen sei, daß derjenige, der einen Bau zu vergeben habe und Interessenten zum Wettbewerb einlade, nicht daran denke, daß er die Bewerber für die mit ihrer Offerte allenfalls verbundenen Arbeiten zu entlohnen habe. Deshalb bestehe auch im vorliegenden Falle der Anspruch des Klägers nicht zu Recht; er könne auch nicht auf einen Werkvertrag und somit auf § 1152 ABGB. gestützt werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien Folge und wies das Klagebegehren - ohne das Beweisverfahren zu wiederholen - ab. Es fand die Berufung schon aus rechtlichen Gründen begrundet und war der Ansicht, daß das Verlangen und das Legen eines Kostenvoranschlages der Natur der Sache nach nur unverbindlich und nicht zu vergüten gewesen sei und die Verhandlungen der Streitteile lediglich auf die Erstellung eines Vertragsanbotes hinausgelaufen seien. Es stützte sich im wesentlichen auf die Entscheidung SZ. römisch zehn 352, woraus es den Satz entnahm, daß als Regel anzunehmen sei, daß derjenige, der einen Bau zu vergeben habe und Interessenten zum Wettbewerb einlade, nicht daran denke, daß er die Bewerber für die mit ihrer Offerte allenfalls verbundenen Arbeiten zu entlohnen habe. Deshalb bestehe auch im vorliegenden Falle der Anspruch des Klägers nicht zu Recht; er könne auch nicht auf einen Werkvertrag und somit auf Paragraph 1152, ABGB. gestützt werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.