Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zunächst sei auf die Ausführungen der Revisionsbeantwortung eingegangen, die weiterhin auf dem Standpunkt steht, der Kläger sei allein nicht berechtigt, den geltend gemachten Anspruch zu erheben, weil der Vertrag auch mit der Ehegattin des Klägers abgeschlossen worden sei. Der Beklagten sei zugegeben, daß der Wortlaut des schriftlichen Vertrages für diesen Standpunkt sprechen könnte. Sie geht aber nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus, wonach das Holz allein der Kläger gekauft habe. Diese Feststellung trafen die Untergerichte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens. Nur die Auslegung einer Urkunde als solcher ist rechtliche Beurteilung; wenn dagegen die Bedeutung einer Urkunde auf Grund der Aussagen von Zeugen oder Parteien erhoben wurde, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist (EvBI 1975/146; SZ 41/33; SZ 26/49 uva). War aber der Kläger – im Gegensatz zum Grundstück – allein Käufer des Holzes, waren dann auch die Vereinbarungen über Grund und Holz keine Einheit. Da der Kläger ohne weiteres das Holz erwerben konnte, auch wenn er und seine Ehegattin nicht auch Eigentümer des Grundstückes werden sollten, können auch keine Zweifel am Zustandekommen des Vertrages über den Kauf des Holzes bestehen.
Das Erstgericht stellte auf Grund eines Sachverständigengutachtens genau fest, welche Mengen schlagreifen Holzes aus den Grundstücken der Beklagten und ihrer Schwester tatsächlich vorhanden waren. Die Mängelrüge des Klägers, der zwischen Blochholz und sogenanntem Schwachholz unterschieden wissen wollte, hielt das Berufungsgericht nicht für berechtigt, weil diese Unterscheidung in erster Instanz nie gemacht worden war. Das Berufungsgericht erklärte ausdrücklich, daß es die Feststellung des Erstgerichtes über das Vorhandensein von (mindestens) rund 40 fm schlagbaren Holzes auf dem Grundstück der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für zutreffend und unbedenklich erachte. Es übernahm aber auch die Feststellung, daß das gesamte Holz, das der Kläger zu kaufen vermeint hatte, mit rund 100 fm anzunehmen sei. Es verwies ausdrücklich darauf, daß der Begriff „Blochholz-Festmeter“ erstmals in der Berufung gebraucht worden sei. Das Berufungsgericht ging damit davon aus, daß die Qualität des schlagreifen Holzes auf dem Grundstück der Beklagten und der dem Kläger irrtümlich ausgezeigten Fläche etwa gleichwertig war. Die Revision wiederholt nun die vom Berufungsgericht verworfene Mängelrüge. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben angenommen wurde, nicht den Revisionsgrund des § 503 Z. 2 ZPO bilden (ZVR 1975/49; JBl 1972, 312 und 569; SZ 41/8 uva). Wenn das Berufungsgericht noch darauf verwies, daß die Feststellung darüber hinaus aus rechtlichen Gründen entbehrlich sei, war dies nur eine zusätzliche Bemerkung, die an der abschließenden negativen Erledigung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht nichts änderte.Das Erstgericht stellte auf Grund eines Sachverständigengutachtens genau fest, welche Mengen schlagreifen Holzes aus den Grundstücken der Beklagten und ihrer Schwester tatsächlich vorhanden waren. Die Mängelrüge des Klägers, der zwischen Blochholz und sogenanntem Schwachholz unterschieden wissen wollte, hielt das Berufungsgericht nicht für berechtigt, weil diese Unterscheidung in erster Instanz nie gemacht worden war. Das Berufungsgericht erklärte ausdrücklich, daß es die Feststellung des Erstgerichtes über das Vorhandensein von (mindestens) rund 40 fm schlagbaren Holzes auf dem Grundstück der Beklagten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für zutreffend und unbedenklich erachte. Es übernahm aber auch die Feststellung, daß das gesamte Holz, das der Kläger zu kaufen vermeint hatte, mit rund 100 fm anzunehmen sei. Es verwies ausdrücklich darauf, daß der Begriff „Blochholz-Festmeter“ erstmals in der Berufung gebraucht worden sei. Das Berufungsgericht ging damit davon aus, daß die Qualität des schlagreifen Holzes auf dem Grundstück der Beklagten und der dem Kläger irrtümlich ausgezeigten Fläche etwa gleichwertig war. Die Revision wiederholt nun die vom Berufungsgericht verworfene Mängelrüge. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben angenommen wurde, nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bilden (ZVR 1975/49; JBl 1972, 312 und 569; SZ 41/8 uva). Wenn das Berufungsgericht noch darauf verwies, daß die Feststellung darüber hinaus aus rechtlichen Gründen entbehrlich sei, war dies nur eine zusätzliche Bemerkung, die an der abschließenden negativen Erledigung der Mängelrüge durch das Berufungsgericht nichts änderte.
Berechtigt ist die Rüge der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, es stehe fest, daß die Schlägerungsarbeiten des Klägers mehr als sechs Monate vor der Klagseinbringung begonnen worden seien. Nicht strittig ist nur, daß die Schlägerungsarbeiten „bald“ nach dem Abschluß des Kaufvertrages vom 8. 7. 1972 begonnen wurden. Der Begriff „bald“ ist viel zu unbestimmt, um daraus mit Sicherheit schließen zu können, der Kläger hätte mit seinen Arbeiten vor dem 23. 7. 1974 begonnen. Dies ist jedoch aus rechtlichen Gründen unerheblich, weil es darauf, ob der Kläger die sechsmonatige Gewährleistungsfrist versäumte, nicht ankommt. Wie das Berufungsgericht bereits richtig dar stellte, hatte der Kläger seinen Anspruch nämlich nicht nur auf Gewährleistung, sondern auch auf Irrtum gestützt. Man könnte dies, auch wenn in der Klage das Wort „gewährleisten“ verwendet wurde, schon aus der Klage schließen, erwähnte der Kläger doch, daß von der ihm irrtümlich verkauften Holzmenge mindestens 70 fm auf Nachbargrund gestanden seien. Späterhin erklärte der Kläger zudem ohnehin auch ausdrücklich, Irrtum geltend zu machen.
Es ist herrschende Auffassung, daß in den Fällen, in denen sowohl Gewährleistungsansprüche als auch Ansprüche aus Irrtum gestellt werden können, zwischen beiden Rechtsbehelfen gewählt und sogar bei Verzicht auf Gewährleistungsansprüche noch immer Irrtum geltend gemacht werden kann (SZ 42/180; SZ 41/33 ua; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 I 195; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 516 und in Schuldrecht Allgemeiner Teil 89; Bydlinski in Klang2 IV/2, 155; Ehrenzweig2 II/1, 217). Es ist aber auch möglich, einen Anspruch sowohl aus Gewährleistung abzuleiten als auch auf Irrtum zu stützen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit Recht aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den getroffenen Feststellungen den rechtlichen Schluß gezogen, daß die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages einem gemeinsamen Irrtum unterlagen, indem sie die Lage des Grundstückes, das im Eigentum der Beklagten steht und aus dem der Kläger das Holz beziehen sollte, an Ort und Stelle irrtümlich falsch beurteilten. Der Kläger war daher der Meinung, daß er etwa 100 fm schlagreifes Holz kaufe, wogegen sich auf dem Grundstück der Beklagten weniger schlagreifes Holz befanden. Die Bestimmung des § 871 ABGB erwähnt zwar gemeinsamen Irrtum als Grundlage für die Erhebung von Irrtumsansprüchen nicht, jedoch ist es herrschende Rechtsauffassung, daß auch gemeinsamer Irrtum die Erhebung von Irrtumsansprüchen rechtfertigt (SZ 44/59; EvBl 1969/258; EvBl 1966/352; EvBl 1965/302; SZ 36/22 ua; Koziol-Welser aaO 97; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; Gschnitzer in Klang aaO 133 und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 185).Es ist herrschende Auffassung, daß in den Fällen, in denen sowohl Gewährleistungsansprüche als auch Ansprüche aus Irrtum gestellt werden können, zwischen beiden Rechtsbehelfen gewählt und sogar bei Verzicht auf Gewährleistungsansprüche noch immer Irrtum geltend gemacht werden kann (SZ 42/180; SZ 41/33 ua; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts3 römisch eins 195; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 516 und in Schuldrecht Allgemeiner Teil 89; Bydlinski in Klang2 IV/2, 155; Ehrenzweig2 II/1, 217). Es ist aber auch möglich, einen Anspruch sowohl aus Gewährleistung abzuleiten als auch auf Irrtum zu stützen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht mit Recht aus dem unbestrittenen Sachverhalt und den getroffenen Feststellungen den rechtlichen Schluß gezogen, daß die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages einem gemeinsamen Irrtum unterlagen, indem sie die Lage des Grundstückes, das im Eigentum der Beklagten steht und aus dem der Kläger das Holz beziehen sollte, an Ort und Stelle irrtümlich falsch beurteilten. Der Kläger war daher der Meinung, daß er etwa 100 fm schlagreifes Holz kaufe, wogegen sich auf dem Grundstück der Beklagten weniger schlagreifes Holz befanden. Die Bestimmung des Paragraph 871, ABGB erwähnt zwar gemeinsamen Irrtum als Grundlage für die Erhebung von Irrtumsansprüchen nicht, jedoch ist es herrschende Rechtsauffassung, daß auch gemeinsamer Irrtum die Erhebung von Irrtumsansprüchen rechtfertigt (SZ 44/59; EvBl 1969/258; EvBl 1966/352; EvBl 1965/302; SZ 36/22 ua; Koziol-Welser aaO 97; Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 218; Gschnitzer in Klang aaO 133 und in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 185).
Der Irrende muß keineswegs den gesamten Vertrag anfechten; handelt es sich nämlich nicht um einen wesentlichen Irrtum, so bleibt der Vertrag immer noch gültig; der Urheber des Irrtums hat dem Irregeführten angemessene Vergütung zu leisten (§ 872 ABGB). Ein Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende das Geschäft ohne ihn nicht geschlossen hätte; er ist hingegen unwesentlich, wenn er sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn also ohne ihn das Geschäft nur anders geschlossen worden wäre; die Parteien hätten zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen. Es muß daher die Feststellung des hypothetischen Willens der Parteien versucht werden; ist dies unmöglich, so ist zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten. Hätte die Kenntnis der wahren Sachlage den Abschluß des Rechtsgeschäftes in keiner Weise beeinflußt, so ist der Irrtum unerheblich; bedeutsam ist also ein Irrtum nur, wenn er für den Abschluß des Rechtsgeschäftes in seiner konkreten Gestalt|kausal war (Koziol-Welser aaO 95). Auch ob bei einer Gattungssache ein Irrtum über die Menge als wesentlich oder unwesentlich anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Irrende ohne Irrtum den Vertrag entweder gar nicht oder doch nicht so geschlossen hätte (Gschnitzer in Klang aaO 125). Maßgebend ist die Verkehrsauffassung nach einem objektiven Maßstab (EvBl 1971/117). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz des Mengenunterschiedes den Irrtum offenbar nicht als wesentlich erachtet, da er nicht die Rückgängigmachung des Vertrages, sondern nur den Verlust des nicht erhaltenen Holzes – und dazu allerdings noch die Vergütung seiner Arbeitsleistung für das irrtümlich auf dem Grundstück der Schwester der Beklagten geschlägerte Holz – begehrt. Er hätte den Vertrag also, wenn auch mit geringerem Entgelt, auch geschlossen, wenn er gewußt hätte, daß auf dem Grundstück der Beklagten weniger Holz stand. Dieser Auffassung kann auch nach objektiven Maßstäben zugestimmt werden. Der Irrtum war für beide Teile unwesentlich, weil er den Vertrag nicht verhinderte, sondern nur mit anderem Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; es kann, also der Störungsfaktor Irrtum eliminiert und die im § 872 ABGB. vorgesehene Vertragskorrektur vorgenommen werden; hiedurch wird dem Parteiwillen soweit entsprochen, wie dies unter den wahren Verhältnissen möglich ist; der vereinbarte Gesamtkaufpreis wird der wirklich erworbenen Menge angepaßt (Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 183). Auch die Beklagte hätte offensichtlich den Vertrag so geschlossen, war sie doch daran interessiert, Geld aus der Verwertung des schlagreifen Holzes auf ihrem Grundstück zu erlangen.Der Irrende muß keineswegs den gesamten Vertrag anfechten; handelt es sich nämlich nicht um einen wesentlichen Irrtum, so bleibt der Vertrag immer noch gültig; der Urheber des Irrtums hat dem Irregeführten angemessene Vergütung zu leisten (Paragraph 872, ABGB). Ein Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende das Geschäft ohne ihn nicht geschlossen hätte; er ist hingegen unwesentlich, wenn er sich auf einen Nebenpunkt bezieht, wenn also ohne ihn das Geschäft nur anders geschlossen worden wäre; die Parteien hätten zwar auch bei Kenntnis der wahren Sachlage kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen. Es muß daher die Feststellung des hypothetischen Willens der Parteien versucht werden; ist dies unmöglich, so ist zu fragen, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten. Hätte die Kenntnis der wahren Sachlage den Abschluß des Rechtsgeschäftes in keiner Weise beeinflußt, so ist der Irrtum unerheblich; bedeutsam ist also ein Irrtum nur, wenn er für den Abschluß des Rechtsgeschäftes in seiner konkreten Gestalt|kausal war (Koziol-Welser aaO 95). Auch ob bei einer Gattungssache ein Irrtum über die Menge als wesentlich oder unwesentlich anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Irrende ohne Irrtum den Vertrag entweder gar nicht oder doch nicht so geschlossen hätte (Gschnitzer in Klang aaO 125). Maßgebend ist die Verkehrsauffassung nach einem objektiven Maßstab (EvBl 1971/117). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz des Mengenunterschiedes den Irrtum offenbar nicht als wesentlich erachtet, da er nicht die Rückgängigmachung des Vertrages, sondern nur den Verlust des nicht erhaltenen Holzes – und dazu allerdings noch die Vergütung seiner Arbeitsleistung für das irrtümlich auf dem Grundstück der Schwester der Beklagten geschlägerte Holz – begehrt. Er hätte den Vertrag also, wenn auch mit geringerem Entgelt, auch geschlossen, wenn er gewußt hätte, daß auf dem Grundstück der Beklagten weniger Holz stand. Dieser Auffassung kann auch nach objektiven Maßstäben zugestimmt werden. Der Irrtum war für beide Teile unwesentlich, weil er den Vertrag nicht verhinderte, sondern nur mit anderem Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; es kann, also der Störungsfaktor Irrtum eliminiert und die im Paragraph 872, ABGB. vorgesehene Vertragskorrektur vorgenommen werden; hiedurch wird dem Parteiwillen soweit entsprochen, wie dies unter den wahren Verhältnissen möglich ist; der vereinbarte Gesamtkaufpreis wird der wirklich erworbenen Menge angepaßt (Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 183). Auch die Beklagte hätte offensichtlich den Vertrag so geschlossen, war sie doch daran interessiert, Geld aus der Verwertung des schlagreifen Holzes auf ihrem Grundstück zu erlangen.
Auch gemeinsamer Irrtum rechtfertigt den Anspruch auf angemessene Vergütung (Gschnitzer in Klang aaO 141, und in Allgemeiner Teil 185). Zudem wird anerkannt, daß der Irrende auch einen als wesentlich zu beurteilenden Irrtum als unwesentlichen behandeln, und statt Aufhebung des Vertrages angemessene Vergütung fordern kann (SZ 45/58 unter ausführlicher Stellungnahme zu gegenteiligen Auffassungen; SZ 37/143; SZ 26/71; SZ 18/99 ua). Das wurde zwar von Koziol in JBl 1967, 67 für den gemeinsamen Irrtum bezweifelt, vor allem weil man dem ebenfalls irrenden Partner einen ungewollten Vertrag nicht aufzwingen könne; angemessene Vergütung soll aber doch verlangt werden können, wenn beide Parteien einverstanden sind. Ein solches Einverständnis kann der Beklagten insoferne unterstellt werden, als sie den Anspruch des Klägers zwar aus verschiedenen Gründen bekämpft, aber gewiß nicht die Absicht hat, den Vertrag ihrerseits wegen Irrtums zur Gänze aufzuheben und die erhaltenen Vorteile herauszugeben.
Der Anspruch auf angemessene Vergütung ist allerdings kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, den der Irrende durch den Irrtum erlitten hat; es ist nur die aus dem Irrtum entspringende Ungleichheit zu verbessern und der dadurch Benachteiligte verhältnismäßig zu entschädigen. Die Änderung besteht darin, daß die dem Irrenden obliegende Leistung verhältnismäßig gemindert wird (Gschnitzer in Klang aaO 142). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes rechnete der Kläger nach der irrigen Auszeigung durch A* mit rund 100 fm schlagbaren Holzes, erhielt tatsächlich aber nur 40 fm. Es wäre dann, wie das Erstgericht auch ausführte, gerechtfertigt, daß der Kläger als angemessene Vergütung von der Beklagten von den bezahlten 50.000,-- S die Summe von 30.000,-- S zurückerhält. Die Darlegung des Berufungsgerichtes, warum dieser Anspruch aus den Prozeßbehauptungen des Klägers nicht abgeleitet werden könnte, sind dem Obersten Gerichtshof unverständlich. Der Kläger wollte offenbar den Vertrag nicht anfechten, sondern primär eine angemessene Vergütung für die Holzmenge, die er auf Grund des Irrtums erwarten, aber nicht erhalten konnte, zugesprochen bekommen. Mehr als 30.000,-- S stehen dem Kläger auf keinen Fall zu. Schadenersatz und insbesondere Ersatz der Schlägerungskosten könnte er von der Beklagten höchstens verlangen, wenn diese schuldhaft gehandelt hätte; ein solches Handeln kann jedoch rechtlich aus den getroffenen Feststellungen nicht geschlossen werden. Auch der Kläger wußte vielmehr, daß die Beklagte die Lage ihres Grundstückes selbst nicht genau kannte, verließ man sich doch beiderseits auf die unpräzisen Angaben des A*. Daß dem Kläger mehr als 60 fm schlagbaren Holzes entgingen oder für den Kläger nachteilige Wertdifferenzen bestünden, ist nicht erwiesen. Soweit also ein 30.000,-- S übersteigendes Klagebegehren abgewiesen wurde, ist die Rechtssache dahin entscheidungsreif, daß das darüber hinausgehende Klagebegehren abgewiesen wird. Insoweit ist der Revision mit Teilurteil ein Erfolg zu versagen.
Im übrigen sah sich das Berufungsgericht nicht in der Lage, die Feststellung des Erstgerichtes zu übernehmen, daß auf dem Grundstück der Beklagten nicht mehr als 40 fm schlagreifes Holz vorhanden gewesen wären. Das Berufungsgericht hielt eine Stellungnahme hiezu aus rechtlichen Gründen für entbehrlich. Da der Feststellung, wie viel schlagreifes Holz der Kläger tatsächlich erhalten hatte, nach dem Rechtsstandpunkt des Obersten Gerichtshofes nun aber ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bedarf es hiezu einer klaren Feststellung. Insoweit das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes abänderte, ist demnach das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 52, 392 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 52, 392, ZPO.