Rechtssatz RS0014903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014903
Geschäftszahl
1Ob195/59; 1Ob207/75; 5Ob768/80; 9Ob247/02t
Entscheidungsdatum
23.04.2003
Rechtssatz
1) Erfüllt der in der Klage behauptete Sachverhalt sowohl den Tatbestand des Irrtums als auch jenen der Gewährleistung, so hat die rechtliche Beurteilung nach beiden Tatbeständen zu erfolgen.
2) Bei Verstoß gegen die Pflichten der Gewährleistung haftet der Übergeber gemäß § 932 Abs 1 2. Satz ABGB unter der Voraussetzung des Verschuldens für den Schaden, der dem anderen Teil durch seine Unkenntnis des Mangels verursacht wurde. Der Schadenersatzanspruch ist bei jedem Grad des Verschuldens gegeben.2) Bei Verstoß gegen die Pflichten der Gewährleistung haftet der Übergeber gemäß Paragraph 932, Absatz eins, 2. Satz ABGB unter der Voraussetzung des Verschuldens für den Schaden, der dem anderen Teil durch seine Unkenntnis des Mangels verursacht wurde. Der Schadenersatzanspruch ist bei jedem Grad des Verschuldens gegeben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 195/59
Entscheidungstext OGH 24.06.1959 1 Ob 195/59
- 1 Ob 207/75
Entscheidungstext OGH 08.10.1975 1 Ob 207/75
Auch; Veröff: EvBl 1976/125 S 239 = JBl 1976,646
- 5 Ob 768/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 768/80
Vgl; nur: Erfüllt der in der Klage behauptete Sachverhalt sowohl den Tatbestand des Irrtums als auch jenen der Gewährleistung, so hat die rechtliche Beurteilung nach beiden Tatbeständen zu erfolgen. (T1) Beisatz: Kann derselbe Prozeßerfolg aus beiden Ansprüchen erreicht werden, ist vom Gericht der einfachere und für die Erreichung des Prozeßzieles für den Anspruchsberechtigten weniger risikoreiche und damit auch kostensparende Weg zu beschreiten. (T2) Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110
- 9 Ob 247/02t
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 247/02t
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0014903
Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0010OB00195_5900000_001