Gestützt auf den Übergabe- und Ehevertrag vom 6. Juni 1952 begehrt Ferdinand G. mit dem am 13. März 1954 bei Gericht eingelangten Grundbuchsgesuch
1. die Abschreibung von im einzelnen aufgeführten Grundstücken von der Liegenschaft EZ. 55, die Eröffnung einer neuen Einlage und die Einverleibung des gleichteiligen Eigentumsrechtes hierauf für ihn und seine Frau Maria G.;
2. ob den 1/106-Anteilen an zwei anderen Liegenschaften ebenfalls die Einverleibung des gleichteiligen Eigentumsrechtes für ihn und seine Frau, sowie
3. im Lastenblatt der unter 1. angeführten, neu eröffneten Einlage die Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung und Benützung und der Reallast der Ausnahme gemäß Pkt. 2 des Notariatsaktes vom 6. Juni 1952.
Dieser Notariatsakt (Übergabe- und Ehevertrag) sieht unter Pkt. 9 vor, daß die Ehegatten über ihr gesamtes Vermögen, welches sie gegenwärtig besitzen oder in Zukunft erwerben oder ererben werden, eine allgemeine, bereits unter Lebenden wirksame Gütergemeinschaft errichten.
Das Erstgericht bewilligte nach Rückziehung des Antrages zu 2. die übrigen Eintragungen.
Den Rekursen des Schwiegervaters des Antragstellers Karl H. und seiner jetzt von ihm geschiedenen Frau Maria G. gab das Rekursgericht Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag zur Gänze abwies. Daß sich dabei das Rekursgericht im Ausdruck vergriff und von Aufhebung des Beschlusses spricht, ist nicht weiter von Bedeutung. Die Begründung des Rekursgerichtes geht dahin, daß Ferdinand G. als gemäß § 1238 ABGB. Bevollmächtigter wie jeder andere Inhaber einer gesetzlichen Vollmacht nach § 77 GBG. wohl Rechte (also Vorteile), nicht aber Lasten für den durch ihn Vertretenen verbüchern lassen dürfe, ohne eine hierauf lautende Spezialvollmacht zu besitzen. Da nach dem Vertrage die Einverleibung des Eigentums zur Hälfte für die Rekurswerberin an die gleichzeitige Einverleibung der zu übernehmenden Lasten (Dienstbarkeit und Reallast) geknüpft sei, sei der Einschreiter zu seinem Grundbuchsgesuch namens seiner Ehegattin nicht befugt und habe der Bewilligungsbeschluß nicht erlassen werden dürfen.Den Rekursen des Schwiegervaters des Antragstellers Karl H. und seiner jetzt von ihm geschiedenen Frau Maria G. gab das Rekursgericht Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag zur Gänze abwies. Daß sich dabei das Rekursgericht im Ausdruck vergriff und von Aufhebung des Beschlusses spricht, ist nicht weiter von Bedeutung. Die Begründung des Rekursgerichtes geht dahin, daß Ferdinand G. als gemäß Paragraph 1238, ABGB. Bevollmächtigter wie jeder andere Inhaber einer gesetzlichen Vollmacht nach Paragraph 77, GBG. wohl Rechte (also Vorteile), nicht aber Lasten für den durch ihn Vertretenen verbüchern lassen dürfe, ohne eine hierauf lautende Spezialvollmacht zu besitzen. Da nach dem Vertrage die Einverleibung des Eigentums zur Hälfte für die Rekurswerberin an die gleichzeitige Einverleibung der zu übernehmenden Lasten (Dienstbarkeit und Reallast) geknüpft sei, sei der Einschreiter zu seinem Grundbuchsgesuch namens seiner Ehegattin nicht befugt und habe der Bewilligungsbeschluß nicht erlassen werden dürfen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Ferdinand G. nicht Folge.