[1] Der Antragsgegner machte im Rekurs unter anderem eine Befangenheit des Erstrichters geltend, was auch nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig ist. Über die Ablehnung wurde aber vom gemäß § 23 JN dafür zuständigen Gerichtsorgan noch nicht entschieden. Ein von ihm im Revisionsrekurs dazu behaupteter Verfahrensmangel nach § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG läge nur bei berechtigter Ablehnung des Erstrichters vor (vgl RIS-Justiz RS0042046 [insbesondere T4]), was derzeit noch nicht beurteilt werden kann. Daher ist vorerst die Entscheidung des zuständigen Senats einzuholen. [1] Der Antragsgegner machte im Rekurs unter anderem eine Befangenheit des Erstrichters geltend, was auch nach Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung bis zur Rechtskraft zulässig ist. Über die Ablehnung wurde aber vom gemäß Paragraph 23, JN dafür zuständigen Gerichtsorgan noch nicht entschieden. Ein von ihm im Revisionsrekurs dazu behaupteter Verfahrensmangel nach Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG läge nur bei berechtigter Ablehnung des Erstrichters vor vergleiche RIS-Justiz RS0042046 [insbesondere T4]), was derzeit noch nicht beurteilt werden kann. Daher ist vorerst die Entscheidung des zuständigen Senats einzuholen.
[2] Das Revisionsrekursverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung des Erstrichters zu unterbrechen (vgl 1 Ob 116/18t mwN). [2] Das Revisionsrekursverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung des Erstrichters zu unterbrechen vergleiche 1 Ob 116/18t mwN).
[3] Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß § 25 letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts sind auch die Rechtsmittelgerichte im Hauptverfahren gebunden (RS0042079). [3] Wird der Ablehnung stattgegeben, ist gemäß Paragraph 25, letzter Satz JN erforderlichenfalls auszusprechen, ob und in welchem Umfang Verfahrenshandlungen des abgelehnten Richters aufzuheben sind. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts sind auch die Rechtsmittelgerichte im Hauptverfahren gebunden (RS0042079).
[4] Sollte die Ablehnung rechtskräftig zurückgewiesen werden, wären die Akten danach nicht direkt dem Obersten Gerichtshof, sondern in Ansehung der beantragten Abänderung der Entscheidung über die gegenüber der Gemeinde festgesetzte Entschädigung zuerst dem Rekursgericht vorzulegen.
[5] Der Antragsteller möchte insoweit erreichen, dass die von der Gemeinde zu leistende Entschädigung mit 14.400 EUR (also um 7.773 EUR höher) festgesetzt wird.
[6] Wenn aber der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG), den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden. [6] Wenn aber der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG), den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
[7] Da die maßgebliche Wertgrenze im Verfahren gegen die Gemeinde nicht überschritten wurde, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.
[8] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es das vom Antragsteller eingebrachte Rechtsmittel als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505). [8] Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es das vom Antragsteller eingebrachte Rechtsmittel als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (Paragraph 63, AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RS0109505).
[9] Sollte das Rekursgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Verfahren gegen die Gemeinde nicht abändern und den Revisionsrekurs insoweit zurückweisen, wäre der Oberste Gerichtshof nur zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Abänderungsantrag in Bezug auf die Festsetzung der vom Land zu ersetzenden Entschädigung berufen. Die Akten wären dann sofort vorzulegen; andernfalls erst nach dem in § 63 Abs 5 AußStrG geregelten Vorgehen (also nach Einlangen einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung der Gemeinde oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist). [9] Sollte das Rekursgericht den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Verfahren gegen die Gemeinde nicht abändern und den Revisionsrekurs insoweit zurückweisen, wäre der Oberste Gerichtshof nur zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Abänderungsantrag in Bezug auf die Festsetzung der vom Land zu ersetzenden Entschädigung berufen. Die Akten wären dann sofort vorzulegen; andernfalls erst nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, AußStrG geregelten Vorgehen (also nach Einlangen einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung der Gemeinde oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist).