Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist § 366 Abs 1 ZPO so auszulegen, dass Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt bzw enthoben wird, ebenso nicht gesondert anfechtbar sind wie Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen abgewiesen wurde (7 Ob 619/92 mwN). Die ursprünglich gegenteilige Ansicht Faschings (III 483) wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt abgelehnt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs RZ 1971, 15, in der die Anfechtbarkeit des Bestellungsbeschlusses bejaht wurde, ist vereinzelt geblieben (RZ 1990/43 mwN). Fasching hält die von ihm ehemals vertretene Ansicht in seinem neueren Werk (Lehrbuch2 Rz 1012) im Übrigen nicht mehr aufrecht. Die für die Unanfechtbarkeit der oben angeführten Beschlüsse verwendete Begründung, es handle sich bei den mit der Auswahl bzw Enthebung eines Sachverständigen zu treffenden Anordnungen um integrierende Teile des Beweisbeschlusses, die keiner gesonderten Anfechtung unterlägen (7 Ob 619/92; 8 Ob 543, 1530/92; RZ 1990/43), wird auch vom erkennenden Senat geteilt. Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen solche Beschlüsse hätte zur Folge, dass unter Umständen die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, ehe noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden wären (RZ 1990/43; 4 Ob 561/87). Die Ansicht Rechbergers (in ZPO2, Rz 5 zu § 352 und Rz 1 zu § 366), die oben zitierten Beschlüsse seien abgesondert anfechtbar, überzeugt nicht. Dass der Wortlaut des § 366 ZPO die höchstgerichtliche Auffassung "nicht bestätigt" (Rz 5 zu § 352), schadet nicht, weil die (abgesonderte) Unanfechtbarkeit nicht (allein) auf § 366 ZPO, sondern (vor allem) auf die §§ 277 Abs 4, 291 Abs 1 ZPO gegründet wird. In Rz 1 zu § 366 ZPO wiederholt Rechberger nur die vom Obersten Gerichtshof in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung RZ 1971, 15 verwendete Begründung, die aber schon mehrmals vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1990/43 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Paragraph 366, Absatz eins, ZPO so auszulegen, dass Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt bzw enthoben wird, ebenso nicht gesondert anfechtbar sind wie Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Enthebung eines Sachverständigen abgewiesen wurde (7 Ob 619/92 mwN). Die ursprünglich gegenteilige Ansicht Faschings (römisch drei 483) wurde vom Obersten Gerichtshof wiederholt abgelehnt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs RZ 1971, 15, in der die Anfechtbarkeit des Bestellungsbeschlusses bejaht wurde, ist vereinzelt geblieben (RZ 1990/43 mwN). Fasching hält die von ihm ehemals vertretene Ansicht in seinem neueren Werk (Lehrbuch2 Rz 1012) im Übrigen nicht mehr aufrecht. Die für die Unanfechtbarkeit der oben angeführten Beschlüsse verwendete Begründung, es handle sich bei den mit der Auswahl bzw Enthebung eines Sachverständigen zu treffenden Anordnungen um integrierende Teile des Beweisbeschlusses, die keiner gesonderten Anfechtung unterlägen (7 Ob 619/92; 8 Ob 543, 1530/92; RZ 1990/43), wird auch vom erkennenden Senat geteilt. Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen solche Beschlüsse hätte zur Folge, dass unter Umständen die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, ehe noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden wären (RZ 1990/43; 4 Ob 561/87). Die Ansicht Rechbergers (in ZPO2, Rz 5 zu Paragraph 352 und Rz 1 zu Paragraph 366,), die oben zitierten Beschlüsse seien abgesondert anfechtbar, überzeugt nicht. Dass der Wortlaut des Paragraph 366, ZPO die höchstgerichtliche Auffassung "nicht bestätigt" (Rz 5 zu Paragraph 352,), schadet nicht, weil die (abgesonderte) Unanfechtbarkeit nicht (allein) auf Paragraph 366, ZPO, sondern (vor allem) auf die Paragraphen 277, Absatz 4, 291, Absatz eins, ZPO gegründet wird. In Rz 1 zu Paragraph 366, ZPO wiederholt Rechberger nur die vom Obersten Gerichtshof in der vereinzelt gebliebenen Entscheidung RZ 1971, 15 verwendete Begründung, die aber schon mehrmals vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1990/43 mwN).
Ob es sich bei der vom Erstgericht bestellten Person um einen "kompetenten Sachverständigen" handelt, ist vom Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium im Sinne obiger Ausführungen inhaltlich nicht zu prüfen (2 Ob 209/99w).
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.