Aus der Begründung:
Die einzige Rechtsfrage von einiger Bedeutung ist die, ob die Anmerkung des Verbotes nach § 382 Z. 6 EO., die zufolge des die einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses des Erstgerichtes verfügt wurde, sofort mit Erlassung der Rekursentscheidung über den Widerspruch zu löschen war und ob das Verbot erst wieder mit dem Erlage der Sicherheitsleistung ins Grundbuch gelangen sollte. Diesbezüglich gibt aber weder § 390 Abs. 3 EO. noch das Schrifttum Aufschluß; lediglich Neumann - Lichtblau erwähnt in seiner 3. Aufl., S. 1242 f., die von Hermann (8. Aufl.) zu § 390 wiedergegebene Anregung, daß dann, wenn die zweite Instanz die vom Erstrichter bewilligte Verfügung ablehnt, "es sich in der Regel empfehlen werde, mit der Aufhebung bis zur Rechtskraft zuzuwarten". Nur die Entscheidung SZ. VIII/286 behandelt einen ähnlichen Fall, jedoch im Rahmen einer Fahrnisexekution. Hier verfügte das die einstweilige Verfügung bewilligende Gericht die Verwahrung und Verwaltung der der Antragsgegnerin gehörigen beweglichen Sachen. Die Verwahrung wurde durchgeführt. Infolge Rekurses der Antragsgegnerin entschied das Rekursgericht, die bewilligte einstweilige Verfügung habe erst dann in Wirksamkeit zu treten, wenn die gefährdete Partei eine Sicherheit von ... erlegt habe und die Gegnerin davon benachrichtigt worden sei. Gegen diesen Beschluß brachte die Antragstellerin den Revisionsrekurs ein; nach dessen Einlangen stellte die Antragsgegnerin den Antrag, das Protokoll über den Vollzug der einstweiligen Verfügung im Sinne der Rekursentscheidung zu vernichten. Das Erstgericht wies den Antrag unter Hinweis auf den eingebrachten Revisionsrekurs ab; das Rekursgericht gab dem Rekurse der Antragsgegnerin Folge, setzte die eingeleitete einstweilige Verfügung außer Kraft und trug der ersten Instanz die Aufhebung der Verwahrung und Verwaltung der Mobilien auf, welchem Auftrage das Gericht erster Instanz auch entsprach. Dem dagegen von der gefährdeten Partei eingebrachten Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof Folge und stellte den erstinstanzlichen Beschluß wieder her, dies in der Erwägung, "daß es sich um eine bereits eingeleitete Verfügung handelt, weshalb die erste Instanz berechtigt war, mit ihrer Aufhebung zuzuwarten, bis der die Sicherheitsleistung auftragende Beschluß der zweiten Instanz, der zu dieser Zeit bereits angefochten war, in Rechtskraft erwachse. Ein solches Vorgehen war zweckmäßig, um eine allfällige Wiederholung der Verwahrung und damit vielleicht unnütze Kosten zu vermeiden. Gegen die rekursgerichtliche Auffassung in der genannten Sache spreche nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der § 402 EO., der auch für das Sicherungsverfahren die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 5 EO. kenne, wonach die Exekution mit gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen sei, wenn die Exekution durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt werde".Die einzige Rechtsfrage von einiger Bedeutung ist die, ob die Anmerkung des Verbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO., die zufolge des die einstweilige Verfügung bewilligenden Beschlusses des Erstgerichtes verfügt wurde, sofort mit Erlassung der Rekursentscheidung über den Widerspruch zu löschen war und ob das Verbot erst wieder mit dem Erlage der Sicherheitsleistung ins Grundbuch gelangen sollte. Diesbezüglich gibt aber weder Paragraph 390, Absatz 3, EO. noch das Schrifttum Aufschluß; lediglich Neumann - Lichtblau erwähnt in seiner 3. Aufl., S. 1242 f., die von Hermann (8. Aufl.) zu Paragraph 390, wiedergegebene Anregung, daß dann, wenn die zweite Instanz die vom Erstrichter bewilligte Verfügung ablehnt, "es sich in der Regel empfehlen werde, mit der Aufhebung bis zur Rechtskraft zuzuwarten". Nur die Entscheidung SZ. VIII/286 behandelt einen ähnlichen Fall, jedoch im Rahmen einer Fahrnisexekution. Hier verfügte das die einstweilige Verfügung bewilligende Gericht die Verwahrung und Verwaltung der der Antragsgegnerin gehörigen beweglichen Sachen. Die Verwahrung wurde durchgeführt. Infolge Rekurses der Antragsgegnerin entschied das Rekursgericht, die bewilligte einstweilige Verfügung habe erst dann in Wirksamkeit zu treten, wenn die gefährdete Partei eine Sicherheit von ... erlegt habe und die Gegnerin davon benachrichtigt worden sei. Gegen diesen Beschluß brachte die Antragstellerin den Revisionsrekurs ein; nach dessen Einlangen stellte die Antragsgegnerin den Antrag, das Protokoll über den Vollzug der einstweiligen Verfügung im Sinne der Rekursentscheidung zu vernichten. Das Erstgericht wies den Antrag unter Hinweis auf den eingebrachten Revisionsrekurs ab; das Rekursgericht gab dem Rekurse der Antragsgegnerin Folge, setzte die eingeleitete einstweilige Verfügung außer Kraft und trug der ersten Instanz die Aufhebung der Verwahrung und Verwaltung der Mobilien auf, welchem Auftrage das Gericht erster Instanz auch entsprach. Dem dagegen von der gefährdeten Partei eingebrachten Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof Folge und stellte den erstinstanzlichen Beschluß wieder her, dies in der Erwägung, "daß es sich um eine bereits eingeleitete Verfügung handelt, weshalb die erste Instanz berechtigt war, mit ihrer Aufhebung zuzuwarten, bis der die Sicherheitsleistung auftragende Beschluß der zweiten Instanz, der zu dieser Zeit bereits angefochten war, in Rechtskraft erwachse. Ein solches Vorgehen war zweckmäßig, um eine allfällige Wiederholung der Verwahrung und damit vielleicht unnütze Kosten zu vermeiden. Gegen die rekursgerichtliche Auffassung in der genannten Sache spreche nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der Paragraph 402, EO., der auch für das Sicherungsverfahren die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 5, EO. kenne, wonach die Exekution mit gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen sei, wenn die Exekution durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt werde".
Der in dieser Entscheidung ausgesprochene Grundsatz, daß die die Aufhebung bereits vollzogener Sicherungsakte anordnende Entscheidung erst nach Rechtskraft durchzuführen sei, gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Gegnerin der gefährdeten Partei vermag sich dagegen nicht zu beschweren, daß (möglicherweise) die gefährdete Partei zufolge des bereits im Grundbuche befindlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Sicherheitsleistung nicht erbringen werde. Denn mit der vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist über den Antrag auf Erlassung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes rechtskräftig entschieden und es ist vom Erstgericht, wie dies - wenn auch aus anderen Gründen - vorgesehen war, die Löschung des Verbotes zu verfügen, wenn bis dahin der Erlag nicht erfolgt ist.
Zur Auszeichnung des Verbotes im Grundbuche hat es erst wieder auf Grund des Erlages zu kommen, wobei es Sache des Erstgerichtes sein werde, den Wirksamkeitsbeginn der einstweiligen Verfügung mit dem Erlagstage festzuhalten. Die Gegnerin der gefährdeten Partei will schließlich dem Hinausziehen des Erlages (durch die gefährdete Partei) mit der Erteilung einer angemessenen Frist begegnen, wobei sie aber übersieht, daß die Erteilung der Frist Ermessenssache ist; im vorliegenden Fall war schon deshalb diese Frist mit dem 31. März 1951 zu begrenzen, weil es der gefährdeten Partei möglich gemacht werden muß, auch von ihrem Wohnsitze im Ausland aus den Erlag der Sicherheitsleistung durchzuführen. Es war deshalb dem Rekurse der gefährdeten Partei wie auch dem ihrer Gegnerin nicht Folge zu geben.