Aus der Begründung:
Was zunächst die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist diese zu bejahen, weil der Beschluß des Rekursgerichtes zwar formell aufhebend, in Wirklichkeit aber als abändernd anzusehen ist (vgl. Fasching IV, 442 und die dort zitierte Judikatur, weiters EvBl. 1973/56; EvBl. 1973/269 und 8 Ob 149/75).Was zunächst die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist diese zu bejahen, weil der Beschluß des Rekursgerichtes zwar formell aufhebend, in Wirklichkeit aber als abändernd anzusehen ist vergleiche Fasching römisch vier, 442 und die dort zitierte Judikatur, weiters EvBl. 1973/56; EvBl. 1973/269 und 8 Ob 149/75).
Die Rekursausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß nach den getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - eine Änderung der Einkommensverhältnisse des Beklagten seit Fällung der Vorentscheidung nicht eingetreten sei, demgemäß die Rechtskraft der zu 33 C 783/74 des Erstgerichtes ergangenen Entscheidung der neuerlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches entgegenstehe.
Bei Prüfung der Frage, ob dem nunmehr erhobenen Klagebegehren die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht, ist zunächst davon auszugehen, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch Versäumnisurteile wie jede andere Sachentscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen (Fasching III, 625; 5 Ob 31, 45/73). Änderungen des rechtserzeugenden Tatbestandes nach Schluß der mündlichen Verhandlung bzw. dem Zeitpunkt der Entscheidung werden freilich durch die Rechtskraft der Entscheidung nicht gedeckt. Das bedeutet, daß auf solche nachträgliche Tatbestandsänderungen eine neue Klage gestützt werden kann (Fasching III, 724). Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist zu beachten, daß wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluß erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässigen Anlaß für eine neue Klage bildet (Fasching, 725; Pollak, System[2], 538; EvBl. 1958/323 u. v. a.). Das Rekursgericht meinte die Zulässigkeit der Klage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt annehmen zu können, übersieht jedoch - worauf der Rekurswerber mit Recht verweist - daß die Klägerin eine Änderung der maßgebenden Sachverhaltsgrundlage - hier des Einkommens des Beklagten - nach Urteilsfällung im Vorprozeß (30. Juli 1974) nicht einmal behauptet hat. Im übrigen ist aktenkundig, daß der Beklagte seit Juli 1974 ein unverändertes Einkommen von brutto 40.000 S monatlich zuzüglich Sonderzahlung bezieht. Es kann daher die Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht deshalb bejaht werden, weil nach Fällung der Entscheidung eine wesentliche Veränderung der Sachverhaltsgrundlage eingetreten sei. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob die Klägerin, die einen Titel auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 3000 S bereits erwirkt hat, auch ohne Änderung der Verhältnisse prozessual berechtigt ist, weiteren Unterhalt (in Höhe von 2000 S) zu begehren oder ob dem die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht. Gemäß § 411 ZPO wird das Urteil nur insoweit rechtskräftig, als es über den in der Klage geltend gemachten Anspruch entscheidet. Nun ist der geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand des Prozesses, nicht ident mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Der Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung ist vielmehr ein rein prozessualer Begriff (Holzhammer, 139 und 242; Fasching, 701).Bei Prüfung der Frage, ob dem nunmehr erhobenen Klagebegehren die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht, ist zunächst davon auszugehen, daß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung auch Versäumnisurteile wie jede andere Sachentscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen (Fasching römisch drei, 625; 5 Ob 31, 45/73). Änderungen des rechtserzeugenden Tatbestandes nach Schluß der mündlichen Verhandlung bzw. dem Zeitpunkt der Entscheidung werden freilich durch die Rechtskraft der Entscheidung nicht gedeckt. Das bedeutet, daß auf solche nachträgliche Tatbestandsänderungen eine neue Klage gestützt werden kann (Fasching römisch drei, 724). Bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist zu beachten, daß wegen der Anwendbarkeit der clausula rebus sic stantibus überall dort, wo nicht deren Ausschluß erwiesen wurde, jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, zulässigen Anlaß für eine neue Klage bildet (Fasching, 725; Pollak, System[2], 538; EvBl. 1958/323 u. v. a.). Das Rekursgericht meinte die Zulässigkeit der Klage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt annehmen zu können, übersieht jedoch - worauf der Rekurswerber mit Recht verweist - daß die Klägerin eine Änderung der maßgebenden Sachverhaltsgrundlage - hier des Einkommens des Beklagten - nach Urteilsfällung im Vorprozeß (30. Juli 1974) nicht einmal behauptet hat. Im übrigen ist aktenkundig, daß der Beklagte seit Juli 1974 ein unverändertes Einkommen von brutto 40.000 S monatlich zuzüglich Sonderzahlung bezieht. Es kann daher die Zulässigkeit des Klagebegehrens nicht deshalb bejaht werden, weil nach Fällung der Entscheidung eine wesentliche Veränderung der Sachverhaltsgrundlage eingetreten sei. Entscheidende Bedeutung kommt daher der Frage zu, ob die Klägerin, die einen Titel auf Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages in Höhe von 3000 S bereits erwirkt hat, auch ohne Änderung der Verhältnisse prozessual berechtigt ist, weiteren Unterhalt (in Höhe von 2000 S) zu begehren oder ob dem die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht. Gemäß Paragraph 411, ZPO wird das Urteil nur insoweit rechtskräftig, als es über den in der Klage geltend gemachten Anspruch entscheidet. Nun ist der geltend gemachte Anspruch, also der Streitgegenstand des Prozesses, nicht ident mit dem materiellrechtlichen Anspruch. Der Anspruch im Sinne der Zivilprozeßordnung ist vielmehr ein rein prozessualer Begriff (Holzhammer, 139 und 242; Fasching, 701).
Das Gericht entscheidet im Prozeß nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren (Holzhammer, 139; vgl. auch Pollak, 535). Es kann demnach aber nicht gesagt werden, daß mit dem im Vorprozeß ergangenen Versäumungsurteil über den gesamten privatrechtlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin als solchen entschieden worden wäre. Nun wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. Der gleiche Streitgegenstand liegt demnach nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, des Klagsgrundes, indent ist mit jenem des Vorprozesses (Fasching, 702). Im Vorprozeß wurde nun auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens des Beklagten von 17.500 S (zuzüglich allfälliger Nebengebühren) ein Unterhaltsbetrag von 3000 S gefordert, wogegen nunmehr an Unterhalt weitere 2000 S begehrt werden. Das Klagebegehren kann nämlich unter Berücksichtigung des Vorbringens, insbesondere der Bewertung des Streitgegenstands (mit 72.000 S, nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin für das 17.500 S übersteigende Einkommen ihres Gatten, das nicht Gegenstand des Tatsachenvorbringens im Vorverfahren war, nunmehr eine (zusätzliche) Unterhaltsleistung von 2000 S monatlich begehrt. Daß die Klägerin mit ihrer Klage den bereits rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Leistung von 3000 S monatlich in Frage stellen wollte, kann nicht angenommen werden. Freilich wird das Klagebegehren im fortgesetzten Verfahren in diesem Sinn zu verdeutlichen sein.Das Gericht entscheidet im Prozeß nicht über das Privatrechtsverhältnis als solches, sondern über ein aus dem Privatrechtsverhältnis abgeleitetes Begehren (Holzhammer, 139; vergleiche auch Pollak, 535). Es kann demnach aber nicht gesagt werden, daß mit dem im Vorprozeß ergangenen Versäumungsurteil über den gesamten privatrechtlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin als solchen entschieden worden wäre. Nun wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstandes durch das Klagebegehren und den rechtserzeugenden Sachverhalt bestimmt. Der gleiche Streitgegenstand liegt demnach nur vor, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes, des Klagsgrundes, indent ist mit jenem des Vorprozesses (Fasching, 702). Im Vorprozeß wurde nun auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens des Beklagten von 17.500 S (zuzüglich allfälliger Nebengebühren) ein Unterhaltsbetrag von 3000 S gefordert, wogegen nunmehr an Unterhalt weitere 2000 S begehrt werden. Das Klagebegehren kann nämlich unter Berücksichtigung des Vorbringens, insbesondere der Bewertung des Streitgegenstands (mit 72.000 S, nur dahin verstanden werden, daß die Klägerin für das 17.500 S übersteigende Einkommen ihres Gatten, das nicht Gegenstand des Tatsachenvorbringens im Vorverfahren war, nunmehr eine (zusätzliche) Unterhaltsleistung von 2000 S monatlich begehrt. Daß die Klägerin mit ihrer Klage den bereits rechtskräftig zuerkannten Anspruch auf Leistung von 3000 S monatlich in Frage stellen wollte, kann nicht angenommen werden. Freilich wird das Klagebegehren im fortgesetzten Verfahren in diesem Sinn zu verdeutlichen sein.
Was nun den Klagsgrund der vorliegenden Klage betrifft, so hat er durch die Behauptung, das Einkommen des Beklagten habe (schon seit jeher) nicht 17.500 S sondern 30.000 S monatlich betragen, keine Änderung erfahren. Ob das nunmehr ergänzte Sachvorbringen eine Änderung des Klagsgrundes enthält, ist danach zu beurteilen, ob das entsprechende Tatsachenvorbringen, wäre es bereits im Vorprozeß erstattet worden, eine Klagsänderung dargestellt hätte. Nur dann unterscheidet sich der frühere vom nunmehr geltend gemachten Klagsgrund. Klagsgrund ist ja nur jener Kern im tatsächlichen Vorbringen, den der Kläger nicht ändern kann, ohne von einem Anspruch auf einen durchaus anderen zu greifen (Kralik, Die rechtliche Beurteilung im Zivilprozeß, ÖJZ 1958, 35). Hätte aber die Klägerin bereits im Vorprozeß behauptet, daß der Beklagte nicht
17.500 S, sondern 30.000 S monatlich verdient, so wäre darin eine Klagsänderung nicht zu erblicken gewesen, sondern nur eine Ergänzung des Sachverhaltsvorbringens gemäß § 235 Abs. 4 ZPO. Der Klagsgrund der Vorklage und der vorliegenden Klage ist daher ident.17.500 S, sondern 30.000 S monatlich verdient, so wäre darin eine Klagsänderung nicht zu erblicken gewesen, sondern nur eine Ergänzung des Sachverhaltsvorbringens gemäß Paragraph 235, Absatz 4, ZPO. Der Klagsgrund der Vorklage und der vorliegenden Klage ist daher ident.
Da eine Neubemessung des Unterhalts wegen nachträglich geänderter Verhältnisse, wie ausgeführt, schon dem Klagsvorbringen nach nicht in Betracht kommt, ist davon auszugehen, daß die ursprüngliche Klage so wie eine Teilklage anzusehen ist, die nunmehr durch eine Restklage ergänzt werden soll. Einer solchen Restklage steht das im Vorprozeß erhobene Klagebegehren grundsätzlich nicht entgegen, denn was die Klägerin im Vorprozeß nicht begehrt hat, darüber hatte das Gericht nicht zu entscheiden (§ 405 ZPO); es konnte demnach auch ein Anspruch, den die Klägerin gar nicht geltend gemacht hatte, gemäß § 411 Abs. 1 ZPO nicht in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Klage des Vorprozesses ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde; die Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindert nicht die Restklage (Holzhammer, 243 und die dort zitierte deutsche Literatur; Fasching, 710; Pollak, 536; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 287 und JBl. 1956, 236).Da eine Neubemessung des Unterhalts wegen nachträglich geänderter Verhältnisse, wie ausgeführt, schon dem Klagsvorbringen nach nicht in Betracht kommt, ist davon auszugehen, daß die ursprüngliche Klage so wie eine Teilklage anzusehen ist, die nunmehr durch eine Restklage ergänzt werden soll. Einer solchen Restklage steht das im Vorprozeß erhobene Klagebegehren grundsätzlich nicht entgegen, denn was die Klägerin im Vorprozeß nicht begehrt hat, darüber hatte das Gericht nicht zu entscheiden (Paragraph 405, ZPO); es konnte demnach auch ein Anspruch, den die Klägerin gar nicht geltend gemacht hatte, gemäß Paragraph 411, Absatz eins, ZPO nicht in Rechtskraft erwachsen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Klage des Vorprozesses ausdrücklich als Teilklage bezeichnet wurde; die Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls nur auf den geltend gemachten Streitgegenstand und hindert nicht die Restklage (Holzhammer, 243 und die dort zitierte deutsche Literatur; Fasching, 710; Pollak, 536; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 287 und JBl. 1956, 236).
Es ist demnach aber davon auszugehen, daß die materielle Rechtskraft des zu 33 C 783/74 des Erstgerichtes erwirkten Versäumungsurteils dem nunmehr auch ein höchst unbefriedigendes Ergebnis, wollte man annehmen, daß der Unterhaltsberechtigte, der zufolge Unkenntnis der wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen oder im Falle der Irreführung über diese Umstände weniger Unterhalt als ihm an sich gebührte begehrt, seinen Anspruch teilweise verlieren sollte.