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Entscheidung 1 Ob 221/20m×

Entscheidung 1 Ob 221/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009547 Rechtssatz 14.01.1992Zivilrecht
Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformel mit rund 33 % des Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen; bei e …
RS0012492 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Der von der überwiegenden Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz bei der Unterhaltsbemessung üblicherweise zugrunde gelegte 40 Prozent - Anteil des schlechter verdienenden Ehegatten am Familiennettoeinkommen ist als grundsätzliche Orientierungshilfe be …
RS0043092 Rechtssatz 12.07.1965Zivilrecht
Hat das Berufungsgericht die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mit der Begründung für unbegründet erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden, und widerspricht diese Begründ …
RS0043166 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung des Vorliegens eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels durch das Berufungsgericht bildet nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, sondern der Mangelhaftigkeit (SZ 38/120, 1 Ob 160/72, 3 Ob 224/74).
RS0043690 Rechtssatz 27.06.1984Zivilrecht
Eine vor Zustellung der Mitteilung nach § 508a Abs 2 Satz 1 ZPO erstattete Beantwortung ist auch dann nicht zu honorieren, wenn die außerordentliche Revision aus einem anderen Grund als dem Mangel der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen w …
RS0047254 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Hat der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, so bedarf er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken.
RS0047258 Rechtssatz 08.03.1994Zivilrecht
Naturalleistungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären; ferner muss auf Grund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die b …
RS0113633 Rechtssatz 24.05.2000Zivilrecht
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.