Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 222/11w×

Entscheidung 1 Ob 222/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob222/11w

Entscheidungsdatum

31.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen A***** S*****, wegen Fristsetzung, über dessen Rechtsmittel gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. November 2011, AZ 1 Ob 222/11w, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Betroffenen vom 30. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind (RIS-Justiz RS0117577; zuletzt 2 Ob 16/11h; vergleiche RS0116215), ist der Antrag des Betroffenen auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, womit er begehrt, den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. 11. 2011 aufzuheben, zurückzuweisen. Ein Antrag nach Paragraph 73, AußStrG oder eine „Wiederaufnahmsklage“ liegen der Sache noch nicht vor.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E99934

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00222.11W.0131.000

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120131_OGH0002_0010OB00222_11W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung