Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, vom Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraumes zu erhöhen. Die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, falls die Erhöhung auf einen Monatsersten fällt, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR XV.GP 7 und 14). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß schon nach dem Wortlaut der Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG voraussetzt, daß Unterhaltsvorschüsse zumindst im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783). Er hat weiters erkannt, daß eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nicht nur in diesem Fall, sondern auch dann ausgeschlossen ist, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlung für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre (ÖA 1985, 129). All diese Grundsätze haben uneingeschränkt auch zu gelten, wenn das Pflegschaftsgericht den Unterhaltsvorschuß von Amts wegen erhöht (ÖA 1996, 18). Aus der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof weiters den Schluß gezogen, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse auch dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Beschluß erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefaßt wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen (ÖA 1996, 18).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, vom Pflegschaftsgericht von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraumes zu erhöhen. Die Erhöhung ist mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, falls die Erhöhung auf einen Monatsersten fällt, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR römisch fünfzehn.Gesetzgebungsperiode 7 und 14). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits ausgesprochen, daß schon nach dem Wortlaut der Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG voraussetzt, daß Unterhaltsvorschüsse zumindst im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783). Er hat weiters erkannt, daß eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses nicht nur in diesem Fall, sondern auch dann ausgeschlossen ist, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlung für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre (ÖA 1985, 129). All diese Grundsätze haben uneingeschränkt auch zu gelten, wenn das Pflegschaftsgericht den Unterhaltsvorschuß von Amts wegen erhöht (ÖA 1996, 18). Aus der dargestellten Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof weiters den Schluß gezogen, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse auch dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Beschluß erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefaßt wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen (ÖA 1996, 18).
Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt. Die vom Gericht zweiter Instanz angestellten Überlegungen, daß eine allfällige Säumnis des Gerichtes nicht zum Nachteil des Unterhaltsgläubigers ausschlagen dürfe, können im vorliegenden Fall schon deshalb auf sich beruhen, weil selbst bei einer unmittelbar auf die im letzten Monat der Vorschußgewährung eingetretene Rechtskraft der Unterhaltserhöhung folgenden Beschlußfassung eine Erhöhung zukünftiger Vorschüsse nicht mehr möglich gewesen wäre.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben.