Rechtssatz RS0076743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076743
Entscheidungsdatum
15.12.2020
Rechtssatz
Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden.Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG setzt voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 550/94
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 6 Ob 550/94
- 4 Ob 526/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 526/95
Beisatz: Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist auch dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschusszahlungen möglich wäre. (T1)
- 3 Ob 533/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 3 Ob 533/95
Beisatz: Dies gilt auch für die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen. (T2)
- 3 Ob 538/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 538/95
Beis wie T1
- 1 Ob 2225/96d
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2225/96d
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt auch dann nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluss erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefasst wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden. Es werde damit kein laufender Vorschuss erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. (T3)
- 4 Ob 112/97t
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 112/97t
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 45/98f
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 45/98f
Beisatz: Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein. (T4)
- 2 Ob 134/98i
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 134/98i
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn die Erhöhung des Unterhalts und der Vorschüsse vor Ablauf der laufenden Vorschussperiode beschlossen, im Beschluss über die Erhöhung der Vorschüsse aber auch die Einstellung derselben mit Ablauf des Erhöhungszeitraums verfügt wurde, weil die Beendigung der Vorschussperiode damit nicht vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Vorschüsse wirksam geworden ist. (T5)
- 4 Ob 209/99k
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 209/99k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 7 Ob 150/01m
Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 150/01m
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 34/11i
Entscheidungstext OGH 31.05.2011 10 Ob 34/11i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 Ob 44/14i
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 44/14i
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 10 Ob 3/15m
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 Ob 3/15m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Für rückwirkende Erhöhungen der Titelvorschüsse für Bezugsperioden vor einer Umwandlung in Haftvorschüsse besteht auch nach der Rechtslage nach dem FamRÄG 2009 (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage. (T6)
- 10 Ob 38/18p
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 38/18p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Beschluss über die Vorschusserhöhung gemäß § 19 Abs 2 UVG muss innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden (so bereits 10 Ob 34/11i, 4 Ob 209/99k). (T7)
Beisatz: Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung somit zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Bei Erhöhung zurückliegender Vorschüsse müssen nach der Rechtsprechung aber – bei Erhöhung auf Antrag – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw – bei amstwegiger Erhöhung – im Zeitpunkt der Erhöhungsentscheidung noch aktuelle Vorschüsse (des gleichen Typs) gewährt werden. (T8)
- 10 Ob 24/19f
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 10 Ob 24/19f
Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/55
- 10 Ob 50/20f
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 Ob 50/20f
Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076743
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0060OB00550_9400000_001