Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz ist berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß von Amts wegen oder auf Antrag anzupassen, wenn die Unterhaltsleistung erhöht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhaltsvorschuß selbst dann mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten (dem Monatsersten, auf den die Unterhaltserhöhung fällt) anzugleichen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1992, 63; ÖA 1991, 117). Dadurch soll erreicht werden, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam wird.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG ist der Unterhaltsvorschuß von Amts wegen oder auf Antrag anzupassen, wenn die Unterhaltsleistung erhöht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhaltsvorschuß selbst dann mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten (dem Monatsersten, auf den die Unterhaltserhöhung fällt) anzugleichen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1992, 63; ÖA 1991, 117). Dadurch soll erreicht werden, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam wird.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses auf Antrag voraussetzt, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (4 Ob 526, 527/95; 6 Ob 550/94). Nichts anderes kann für den Fall der Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen gelten; hier ist Voraussetzung, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Der Gesetzeszweck, den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuß und Unterhaltstitel herzustellen, fordert eine Anpassung nur, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14).Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses auf Antrag voraussetzt, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (4 Ob 526, 527/95; 6 Ob 550/94). Nichts anderes kann für den Fall der Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen gelten; hier ist Voraussetzung, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Der Gesetzeszweck, den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuß und Unterhaltstitel herzustellen, fordert eine Anpassung nur, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 7 und 14).
Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz über die rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses die bis 31.8.1994 laufenden Unterhaltsvorschüsse bereits ausgelaufen. Es wurde damit kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist jedoch in einem solchen Fall, in dem die Vorschüsse bereits eingestellt sind, ausgeschlossen, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen vorgenommen wird.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.