Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, daß sich das Kind seit Ende August 1991 in Pflege und Erziehung des titelgemäß unterhaltspflichtigen Vaters befindet, damit aber der Versagungsgrund des § 7 Abs 1 Z 1 UVG eingetreten ist und die weitergewährten Unterhaltsvorschüsse aus diesem Grunde auch ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden sind (Beschluß vom 13.1.1992, ON 61). Demgemäß machte der Unterhaltssachwalter mit seinem Unterhaltserhöhungantrag vom 16.7.1991 auch nur mehr einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes für die Vergangenheit geltend (ON 46 iVm ON 57). Diesem Antrag ist zwar mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 29.9.1993 (ON 88) stattgegeben worden, doch geschah dies bereits außerhalb einer gewährten oder weitergewährten Unterhaltsvorschußperiode. Zum Zeitpunkt des danach gestellten Antrages des Unterhaltssachwalters auf rückwirkende "Anpassung" der seinerzeit gewährten Unterhaltsvorschüsse an den erhöhten Unterhaltstitel waren demnach die Vorschüsse bereits seit mehr als zwei Jahren eingestellt.Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, daß sich das Kind seit Ende August 1991 in Pflege und Erziehung des titelgemäß unterhaltspflichtigen Vaters befindet, damit aber der Versagungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG eingetreten ist und die weitergewährten Unterhaltsvorschüsse aus diesem Grunde auch ab diesem Zeitpunkt eingestellt worden sind (Beschluß vom 13.1.1992, ON 61). Demgemäß machte der Unterhaltssachwalter mit seinem Unterhaltserhöhungantrag vom 16.7.1991 auch nur mehr einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch des Kindes für die Vergangenheit geltend (ON 46 in Verbindung mit ON 57). Diesem Antrag ist zwar mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 29.9.1993 (ON 88) stattgegeben worden, doch geschah dies bereits außerhalb einer gewährten oder weitergewährten Unterhaltsvorschußperiode. Zum Zeitpunkt des danach gestellten Antrages des Unterhaltssachwalters auf rückwirkende "Anpassung" der seinerzeit gewährten Unterhaltsvorschüsse an den erhöhten Unterhaltstitel waren demnach die Vorschüsse bereits seit mehr als zwei Jahren eingestellt.
Abgesehen davon, daß dem Gesetzgeber des Bundesgesetzes BGBl 1980/278, mit welchem § 19 Abs 2 UVG seine derzeitige Fassung erhalten hat, die erst mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988, SZ 61/143, eröffnete Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch für die Vergangenheit noch unbekannt war, wollte er mit dieser Bestimmung von vornherein nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP, 7 und 14). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt daher die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (so auch schon zutreffend KG Krems an der Donau EFSlg 54.819). Nur für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof auch die von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilte Frage einheitlich dahin entschieden, daß dann, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, auch die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen ist, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge, bewilligt worden ist, also insoweit auch eine rückwirkende Unterhaltsvorschußerhöhung erfolgen kann (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54/UV 23 und 63).Abgesehen davon, daß dem Gesetzgeber des Bundesgesetzes BGBl 1980/278, mit welchem Paragraph 19, Absatz 2, UVG seine derzeitige Fassung erhalten hat, die erst mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom 9.6.1988, SZ 61/143, eröffnete Möglichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen auch für die Vergangenheit noch unbekannt war, wollte er mit dieser Bestimmung von vornherein nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP, 7 und 14). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt daher die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (so auch schon zutreffend KG Krems an der Donau EFSlg 54.819). Nur für diesen Fall hat der Oberste Gerichtshof auch die von den Gerichten zweiter Instanz unterschiedlich beurteilte Frage einheitlich dahin entschieden, daß dann, wenn bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, auch die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen ist, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge, bewilligt worden ist, also insoweit auch eine rückwirkende Unterhaltsvorschußerhöhung erfolgen kann (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54/UV 23 und 63).
Dem Antrag des Unterhaltssachwalters fehlte daher schon eine gesetzliche Grundlage, weshalb auch nicht mehr geprüft werden muß, ob die beantragte Auszahlung der erhöhten Vorschüsse an die Mutter im gegebenen Fall überhaupt noch gewährleisten könnte, daß die Vorschüsse dem Kinde zugute kommen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.