Der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters ist zulässig, weil das Rekursgericht die Voraussetzungen, unter denen eine nachträgliche Erhöhung gewährter Unterhaltsvorschüsse bewilligt werden kann, unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht im Falle einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit den auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufs der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (ÖA 1995, 162 = EFSlg 75.783; ÖA 1996, 18 = EFSlg 78.927; ÖA 1998, 252). Wird bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54 und 63; EFSlg 75.783). Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über einen Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschüsse für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre (ÖA 1996, 122; 4 Ob 112/97t ua).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG hat das Gericht im Falle einer Erhöhung des Unterhaltsbeitrags von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen; die Erhöhung ist mit den auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und dem Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufs der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 7 und 14). Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setzt die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (ÖA 1995, 162 = EFSlg 75.783; ÖA 1996, 18 = EFSlg 78.927; ÖA 1998, 252). Wird bei laufender Vorschußgewährung der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 54 und 63; EFSlg 75.783). Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über einen Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß mehr erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschüsse für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre (ÖA 1996, 122; 4 Ob 112/97t ua).
Diese Grundsätze haben auch dann zu gelten, wenn das Pflegschaftsgericht den Unterhaltsvorschuß von Amts wegen erhöht (ÖA 1996, 18 = EFSlg 78.928; 2 Ob 134/98i). Eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse kommt daher bei einer amtswegigen Erhöhung nicht mehr in Betracht, wenn der Beschluß erster Instanz über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse in einem Zeitpunkt gefaßt wird, in welchem Unterhaltsvorschüsse nicht mehr gewährt werden; damit wird dann nämlich kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen (ÖA 1996, 18 = EFSlg 78.928; 4 Ob 112/97t). Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf in einem solchen Fall somit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefaßten Einstellungsbeschluß beendet sein (ÖA 1995, 129; ÖA 1996, 18; ÖA 1996, 122; EFSlg 84.944).
Das Rekursgericht, das diese Rechtsprechung grundsätzlich richtig wiedergibt, hat bei seiner Entscheidung übersehen, daß im vorliegenden Fall die vom Erstgericht angeordnete nachträgliche Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht von Amts wegen erfolgt ist (in welchem Fall die Beschlußfassung noch innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden erfolgen muß), sondern daß ein Erhöhungsantrag des Kindes vorliegt. In diesem Fall genügt es aber, daß im Zeitpunkt der Antragstellung noch Unterhaltsvorschüsse gewährt werden und sich der Erhöhungsantrag auf diese laufende Periode bezieht.
Der Antrag des Unterhaltssachwalters auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses langte am 10. 2. 1998 beim Erstgericht ein und bezieht sich auf den Zeitraum 1. 2. 1995 bis 30. 11. 1997. Damals wurde dem Kind seit 1. 8. 1989 ununterbrochen Titelvorschuß gewährt; erst mit Mai 1998 erfolgte eine Änderung des Rechtsgrundes durch Bewilligung eines Haftvorschusses. Es liegen damit alle Voraussetzungen des § 19 Abs 2 UVG vor. Daß die Erhebungen des Erstgerichts umfangreich waren und die Beschlußfassung über den Antrag des Kindes somit erst ein Jahr später erfolgt ist, kann zu keinem Rechtsverlust führen. Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.Der Antrag des Unterhaltssachwalters auf Erhöhung des Unterhaltsvorschusses langte am 10. 2. 1998 beim Erstgericht ein und bezieht sich auf den Zeitraum 1. 2. 1995 bis 30. 11. 1997. Damals wurde dem Kind seit 1. 8. 1989 ununterbrochen Titelvorschuß gewährt; erst mit Mai 1998 erfolgte eine Änderung des Rechtsgrundes durch Bewilligung eines Haftvorschusses. Es liegen damit alle Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, UVG vor. Daß die Erhebungen des Erstgerichts umfangreich waren und die Beschlußfassung über den Antrag des Kindes somit erst ein Jahr später erfolgt ist, kann zu keinem Rechtsverlust führen. Dem Revisionsrekurs war deshalb Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.