Auf die geltendgemachte Nichtigkeit ist allerdings nicht einzugehen, weil das Vorliegen dieser Nichtigkeit schon vom Rekursgericht verneint wurde und sie daher nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (WoBl 1993/31; JBl 1992, 780; JBl 1989, 389 ua).
In der Sache entspricht der Standpunkt des Revisionsrekurswerbers aber der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. In der - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 28.4.1994, 6 Ob 550/94, wurde nämlich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit § 19 Abs 2 UVG von vornherein nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen wollte, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15. GP 7, 14). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setze daher die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß § 19 Abs 2 UVG voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof dann in der - ebenfalls bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 28.3.1995, 4 Ob 526, 527/95, gefolgt und hat sie noch dahin erweitert, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Vorschüsse im Zeitpunkt des Erhöhungsantrages bereits eingestellt sind, sondern auch dann, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre.In der Sache entspricht der Standpunkt des Revisionsrekurswerbers aber der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. In der - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 28.4.1994, 6 Ob 550/94, wurde nämlich darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber mit Paragraph 19, Absatz 2, UVG von vornherein nur den Gleichlauf zwischen den Unterhaltsvorschüssen und den Unterhaltstiteln herstellen wollte, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 7, 14). Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung und dem vom Gesetzgeber mit ihrer Schaffung verfolgten Zweck setze daher die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof dann in der - ebenfalls bisher nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 28.3.1995, 4 Ob 526, 527/95, gefolgt und hat sie noch dahin erweitert, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse nicht nur dann ausgeschlossen sei, wenn die Vorschüsse im Zeitpunkt des Erhöhungsantrages bereits eingestellt sind, sondern auch dann, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre.
Aus dieser Rechtsprechung folgt, daß eine Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Beschluß über die Erhöhung des Unterhalts erst nach Ablauf des Zeitraums, für den die letzten Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden, erlassen wurde. Da dies hier zutrifft, muß nicht darauf eingegangen werden, welche Bedeutung es hat, daß das Kind, dem die Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden, schon volljährig ist.