Der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz ist zulässig aber nicht berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des in zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen. Diese Bestimmung bezweckt die Anpassung der Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltstitel, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird (276 BlgNR 15. GP, 7 und 14).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG ist der Unterhaltsvorschuß dann, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird, von Amts wegen oder auf Antrag bis zum Ende des in zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen. Diese Bestimmung bezweckt die Anpassung der Unterhaltsvorschüsse an den Unterhaltstitel, wenn der Unterhaltsbeitrag während des Laufes der Vorschüsse erhöht wird (276 BlgNR 15. GP, 7 und 14).
Eine (rückwirkende) Erhöhung des Unterhaltsvorschusses setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß Vorschüsse im Zeitpunkt der Antragstellung bzw (im Falle amtswegiger Erhöhung) in jenem der Beschlußfassung überhaupt noch gewährt werden (EFSlg 75.783, ÖA 1995, 129; 1996, 18; 1996, 112). Die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, darf somit im Zeitpunkt der Beschlußfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen, noch auch durch einen davor gefaßten Einstellungsbeschluß beendet sein (ÖA 1995, 129; 1996, 18; 1996, 122; 4 Ob 112/97t).
Die vom Erstgericht verfügte Innehaltung ist einer Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nicht gleichzuhalten, weil sie nur von der Möglichkeit ausgeht, daß unter gewissen (weiteren) Voraussetzungen - hier der Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsvorschüsse nicht mehr zustehen würden und eine Einstellung erfolgen müßte (vgl 4 Ob 112/97t).Die vom Erstgericht verfügte Innehaltung ist einer Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nicht gleichzuhalten, weil sie nur von der Möglichkeit ausgeht, daß unter gewissen (weiteren) Voraussetzungen - hier der Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltsverpflichtung - Unterhaltsvorschüsse nicht mehr zustehen würden und eine Einstellung erfolgen müßte vergleiche 4 Ob 112/97t).
Im vorliegenden Fall war die bis 30.11.1997 bewilligte Vorschußperiode im Zeitpunkt der Antragstellung auf und der Beschlußfassung über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse noch nicht abgelaufen. Ob der für November 1997 zustehende Unterhaltsvorschuß im Zeitpunkt der Antragstellung und Beschlußfassung durch das Erstgericht bereits ausgezahlt war, ist nicht entscheidungswesentlich. Eine Nachzahlung des Erhöhungsbetrages während der bis 30.11.1997 laufenden Vorschußperiode wäre auch noch nach Auszahlung des bisher zustehenden Vorschusses möglich und zulässig.
Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der angefochtene Beschluß eine Anpassung der Unterhaltsvorschüsse für die Vergangenheit vornimmt, setzt doch die rückwirkende Erhöhung lediglich voraus, daß im Zeitpunkt der Antragstellung bzw jenem der Beschlußfassung Vorschüsse noch gewährt werden (EFSlg 75.783; ÖA 1995, 129; 1996, 18; 1996, 122). Diese Voraussetzung ist jedoch gegeben.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.