Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß von Amts wegen oder auf Antrag anzupassen, wenn die Unterhaltsleistung erhöht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhaltsvorschuß selbst dann mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten (dem Monatsersten, auf den die Unterhaltserhöhung fällt) anzugleichen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 63 mwN). Dadurch soll erreicht werden, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam wird.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG ist der Unterhaltsvorschuß von Amts wegen oder auf Antrag anzupassen, wenn die Unterhaltsleistung erhöht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhaltsvorschuß selbst dann mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten (dem Monatsersten, auf den die Unterhaltserhöhung fällt) anzugleichen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1991, 117; ÖA 1992, 63 mwN). Dadurch soll erreicht werden, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam wird.
Die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses setzt voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (6 Ob 550/94). Der Gesetzeszweck, den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuß und Unterhaltstitel herzustellen, fordert eine Anpassung nur, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14).Die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses setzt voraus, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (6 Ob 550/94). Der Gesetzeszweck, den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuß und Unterhaltstitel herzustellen, fordert eine Anpassung nur, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 7 und 14).
Im vorliegenden Fall wurde die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses in einem Zeitpunkt beantragt, als der Grund für die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse bereits eingetreten und aktenkundig war. Die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wurde mit dem folgenden Monatsletzten verfügt, so daß nach dem Erhöhungsantrag keine Unterhaltsvorschüsse mehr zu zahlen waren und auch nicht mehr gezahlt wurden. Selbst wenn daher das Gericht sofort über den Erhöhungsantrag entschieden hätte, wäre damit kein laufender Vorschuß erhöht worden. In einem solchen Fall kann die Erhöhung des Vorschusses nicht mehr dazu führen, daß der Unterhaltsberechtigte über den Vorschuß jenen Unterhaltsbeitrag erhält, den der Unterhaltsverpflichtete leisten muß. Es kommt zu einer Nachzahlung, die im vorliegenden Fall der Mutter zugute käme, die das Kind aber nicht mehr versorgt.
Der vorliegende Fall ist daher nicht anders zu beurteilen als der der Entscheidung 6 Ob 550/94 zugrunde liegende Fall. Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Vorschüsse im Zeitpunkt des Erhöhungsantrages bereits eingestellt sind, sondern auch dann, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuß erhöht werden kann, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen möglich wäre.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.