Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Mit seinen Ausführungen zu der allein geltend gemachten Rechtsrüge wendet sich der Kläger lediglich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, daß der Verkäufer mit den Beklagten als Käufer im Verhältnis einer einheitlichen Streitpartei stehe und daher mit zu klagen gewesen wäre.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht, da in der Berufung des Klägers Rechtsrüge erhoben und gesetzmäßig ausgeführt wurde, zutreffend auch die Frage der Passivlegitimation geprüft (SZ 41/68, RZ 1969, 52, 1 Ob 236/70 und 1 Ob 258, 259/70 u.a.); die Bestreitung des Klagsanspruches schließlich nach ständiger Rechtsprechung auch die Bestreitung der Passivlegitimation in sich (SZ 34/186, ZVR 169/213, 5 Ob 173/70, aber auch 1 Ob 258, 259/70 u.a.).
Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 14 ZPO, deren Wesen darin besteht, daß der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses (oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift) nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann, liegt im Zweifel dann vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Falles zu beurteilen ist (5 Ob 372/61, 6 Ob 104/68, MietSlg. 19.517, 6 Ob 205/70, 5 Ob 195, 239/72 u.a.). Die Merkmale einer notwendigen Streitgenossenschaft in diesem Sinne sind bei einer Klage auf Feststellung, daß die grundbücherlich vollzogene lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes vom Gutsbestande eines Dritten (des Verkäufers) und Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestande der Beklagten (als Käufer) dem Kläger gegenüber unwirksam sei und die diesbezüglichen grundbücherlichen Eintragungen daher zu löschen seien, gegeben. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß im Falle der Klagestattgebung die streitgegenständliche Parzelle nicht nur vom Gutsbestand der Beklagten abgeschrieben, sondern dem Gutsbestande des Dritten (als vormaligen Verkäufer) mit allen eigentumsrechtlichen Konsequenzen, wie zwischenzeitige Belastungen oder körperliche Verschlechterungen des Grundstückes, wieder zugeschrieben würde. Daraus folgt, daß die materiellrechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem außenstehenden Dritten als dem seinerzeitigen Verkäufer erfordert. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß dann, wenn die Parteien des Kaufvertrages diesbezüglich eine einheitliche Streitpartei bilden, auch alle zu klagen gewesen wären (vergleiche hiezu Neumann S. 437, Fasching II S. 193 und S. 199).Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des Paragraph 14, ZPO, deren Wesen darin besteht, daß der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses (oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift) nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann, liegt im Zweifel dann vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligter die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Falles zu beurteilen ist (5 Ob 372/61, 6 Ob 104/68, MietSlg. 19.517, 6 Ob 205/70, 5 Ob 195, 239/72 u.a.). Die Merkmale einer notwendigen Streitgenossenschaft in diesem Sinne sind bei einer Klage auf Feststellung, daß die grundbücherlich vollzogene lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes vom Gutsbestande eines Dritten (des Verkäufers) und Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestande der Beklagten (als Käufer) dem Kläger gegenüber unwirksam sei und die diesbezüglichen grundbücherlichen Eintragungen daher zu löschen seien, gegeben. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß im Falle der Klagestattgebung die streitgegenständliche Parzelle nicht nur vom Gutsbestand der Beklagten abgeschrieben, sondern dem Gutsbestande des Dritten (als vormaligen Verkäufer) mit allen eigentumsrechtlichen Konsequenzen, wie zwischenzeitige Belastungen oder körperliche Verschlechterungen des Grundstückes, wieder zugeschrieben würde. Daraus folgt, daß die materiellrechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes eine einheitliche Entscheidung auch gegenüber dem außenstehenden Dritten als dem seinerzeitigen Verkäufer erfordert. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß dann, wenn die Parteien des Kaufvertrages diesbezüglich eine einheitliche Streitpartei bilden, auch alle zu klagen gewesen wären (vergleiche hiezu Neumann S. 437, Fasching römisch zwei S. 193 und S. 199).
Bei dieser Rechtslage ist zur weiteren Ansicht des Berufungsgerichtes, daß abgesehen von der Frage der passiven Klagslegitimation die Sache im Sinne des Klägers zu entscheiden wäre, nicht mehr Stellung zu nehmen, insbesondere auch nicht dazu, ob die Urteilsfeststellungen über die Bevollmächtigung des Notars durch die Beklagten (zum Abschluß, nicht nur zur Errichtung des Kaufvertrages) ausreichen würden.
Schließlich ist ein Rechtsirrtum auch darin nicht zu erblicken, wenn das Klagebegehren abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde (5 Ob 195, 239/72, 8 Ob 63/74, 6 Ob 59/75 u.a.).
Der Revision war sohin der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.