Rechtssatz RS0010730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010730
Geschäftszahl
1Ob223/75; 1Ob537/95 (1Ob1551/95); 6Ob150/13x
Entscheidungsdatum
28.11.2013
Rechtssatz
Die Klage des durch ein Veräußerungsverbot Berechtigten auf Feststellung, dass die grundbücherlich vollzogene lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes vom Gutsbestande des Verkäufers und Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestande des Käufers unwirksam sei und die diesbezüglichen grundbücherlichen Eintragungen daher zu löschen seien, ist gegen Verkäufer und Käufer als notwendige Streitgenossen (§ 14 ZPO) zu richten; die bloß gegen den Käufer gerichtete Klage ist daher mangels Passivlegitimation abzuweisen.Die Klage des durch ein Veräußerungsverbot Berechtigten auf Feststellung, dass die grundbücherlich vollzogene lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes vom Gutsbestande des Verkäufers und Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestande des Käufers unwirksam sei und die diesbezüglichen grundbücherlichen Eintragungen daher zu löschen seien, ist gegen Verkäufer und Käufer als notwendige Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO) zu richten; die bloß gegen den Käufer gerichtete Klage ist daher mangels Passivlegitimation abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 223/75
Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 223/75
Veröff: NZ 1977,55
- 1 Ob 1551/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1551/95
Vgl
- 6 Ob 150/13x
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010730
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19751110_OGH0002_0010OB00223_7500000_001