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Rechtssatz RS0010730×

Rechtssatz RS0010730

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010730

Geschäftszahl

1Ob223/75; 1Ob537/95 (1Ob1551/95); 6Ob150/13x

Entscheidungsdatum

28.11.2013

Rechtssatz

Die Klage des durch ein Veräußerungsverbot Berechtigten auf Feststellung, dass die grundbücherlich vollzogene lastenfreie Abschreibung eines Grundstückes vom Gutsbestande des Verkäufers und Zuschreibung dieses Grundstückes zum Gutsbestande des Käufers unwirksam sei und die diesbezüglichen grundbücherlichen Eintragungen daher zu löschen seien, ist gegen Verkäufer und Käufer als notwendige Streitgenossen (Paragraph 14, ZPO) zu richten; die bloß gegen den Käufer gerichtete Klage ist daher mangels Passivlegitimation abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 223/75
    Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 223/75
    Veröff: NZ 1977,55
  • 1 Ob 1551/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1551/95
    Vgl
  • 6 Ob 150/13x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 150/13x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Erfolg der Löschungsklage führte dazu, dass nur die letzte Grundbuchseintragung, nämlich die Einverleibung der Beklagten und die Löschung ihrer Rechtsvorgängerin rückgängig gemacht würde und solchermaßen die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Eigentümerin einverleibt würde. Diese ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Beklagten allein fehlt es an der Passivlegitimation. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2014

Dokumentnummer

JJR_19751110_OGH0002_0010OB00223_7500000_001