Aus der Begründung:
Wird die erste Prämie nach Abschluß eines Versicherungsvertrages nicht rechtzeitig gezahlt, ist nach § 38 Abs. 1 VersVG der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Ist die erste Prämie zur Zeit des Eintrittes eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer gemäß § 38 Abs. 2 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Leistungsfreiheit gilt jedoch für eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere also bei Bestehen eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages (§ 59 Abs. 1 KFG), nur im Innenverhältnis. In Ansehung eines Dritten bleibt hingegen die Verpflichtung des Versicherers zunächst weiter bestehen (§ 158c Abs. 1 VersVG). Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung eines Dritten erst mit dem Ablauf eines Monates, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hiefür zuständigen Stelle, also der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat (§ 61 Abs. 4 KFG), angezeigt hat; der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.Wird die erste Prämie nach Abschluß eines Versicherungsvertrages nicht rechtzeitig gezahlt, ist nach Paragraph 38, Absatz eins, VersVG der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. Ist die erste Prämie zur Zeit des Eintrittes eines Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. Diese Leistungsfreiheit gilt jedoch für eine Versicherung, zu deren Abschluß eine gesetzliche Verpflichtung besteht, insbesondere also bei Bestehen eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrages (Paragraph 59, Absatz eins, KFG), nur im Innenverhältnis. In Ansehung eines Dritten bleibt hingegen die Verpflichtung des Versicherers zunächst weiter bestehen (Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG). Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung eines Dritten erst mit dem Ablauf eines Monates, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hiefür zuständigen Stelle, also der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat (Paragraph 61, Absatz 4, KFG), angezeigt hat; der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Aus § 38 Abs. 1 VersVG ergibt sich eindeutig, daß die Nichtzahlung der ersten Prämie keineswegs automatisch das Versicherungsverhältnis beendet. Der Versicherer hat nur ein Rücktrittsrecht (Bruck - Möller, VersVG[8], Anm. 21; Prölß - Martin, VersvG[9], 227), von dem er jedoch dem Versicherungsnehmer gegenüber durch entsprechende Erklärung Gebrauch machen muß. Erst dann, wenn der Anspruch auf die Prämie auch innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an nicht gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Rücktritt vom Gesetz fingiert (Bruck - Möller, 496 Anm. 25, Prölß - Martin, 227); der Unterlassung der Klageführung wird die Bedeutung der unwiderlegbaren Vermutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung beigemessen (SZ 25/78; SZ 23/348). Der Umstand allein, daß die erste Prämie nicht bezahlt ist, hat demnach, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls ausgesprochen hat (JBI. 1957, 160; SZ 26/93), auf die Haftung Dritten gegenüber keinen Einfluß. Der Dritte ist auch dann geschützt, wenn die Leistungspflicht des Versicherers aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht wirksam geworden ist. Darum hat der Oberste Gerichtshof unter der Geltung des Kraftfahrgesetzes 1955, das die Anzeige jeder Unterbrechung der Haftung verlangte (§ 55 Abs. 5), auch die Auffassung vertreten, daß der Versicherer in diesem Fall nicht einmal zur Erstattung einer Anzeige an die Zulassungsbehörde verpflichtet war (ZVR 1971/8; VersR 1966, 97 mit zustimmender Anmerkung von Wahl e). Die Rechtslage hat sich, allerdings nur, was die Anzeigeerstattung betrifft, durch das Kraftfahrgesetz 1967 geändert. Nunmehr wird zwischen zwei Anzeigeerstattungen unterschieden. Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, etwa weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlt hat, ist dies gemäß § 61 Abs. 3 KFG anzuzeigen, gemäß § 61 Abs. 4 KFG hingegen jeder Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Folge hat. Das Kraftfahrgesetz 1967 sieht in seinem § 44 Abs. 1 zwar in beiden Fällen eine Aufhebung der Zulassung vor, unterscheidet aber im übrigen. Langt nur eine Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG ein, kann die Behörde nach § 44 Abs. 1 lit. b KFG schon mit der Einleitung eines Verfahrens bis zu einem Monat zuwarten; einer Berufung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. § 44 Abs. 3 KFG). Der Grund für diese Großzügigkeit des Gesetzes ist nach der oben dargestellten Rechtslage klar erkennbar: Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nur das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer betrifft, sind Dritte, deren Schutz die Bestimmungen über die Versicherungspflicht vor allem dienen (SZ 38/28), nicht gefährdet, der Versicherer aber nicht schutzbedürftig, weil es seiner Beurteilung oblag, ob er auch vom Vertrag zurücktrat. Nur wenn der Versicherer auch die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt herbeiführte und dies der Zulassungsbehörde nach § 61 Abs. 4 KFG anzeigte, beginnt die einmonatige Frist des § 158c Abs. 2 VersVG zu laufen und ist daher Eile am Platz. In einem solchen Fall ist zu gewärtigen, daß der Versicherer auch in Ansehung Dritter von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Nur in einem solchen Fall gilt, was das Berufungsgericht übersehen hat, § 61 Abs. 5 KFG und sind daher bei Gefahr im Verzug unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. c KFG über die Aufhebung der Zulassung der Zulassungsschein bzw. der Probefahrtschein (§ 61 Abs. 6 KFG) und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Demgemäß läßt § 44 Abs. 1 lit. c KFG, welche Bestimmung dann anzuwenden ist, ein Zuwarten mit der Aufhebung der Zulassung nicht mehr zu und aberkennt gemäß § 44 Abs. 3 KFG einer Berufung unter allen Umständen die aufschiebende Wirkung. Der unterschiedlichen Dringlichkeit des behördlichen Einschreitens trägt der Erlaß des Bundesministeriums für Inneres an die Bundespolizeibehörden vom 10. Mai 1968, abgedruckt bei Grubmann Kraftfahrgesetz[2], 96 f. Anm. 2 zu § 44 KFG, Rechnung, den das Berufungsgericht offenbar mißverstanden hat. In diesem Erlaß wird nämlich ganz im Sinne obiger Ausführungen hervorgehoben, daß der Versicherer nur bei Umständen, die nach § 61 Abs. 4 KFG angezeigt wurden, mit Ablauf eines Monats nach der erwähnten Anzeige auch in Ansehung eines allenfalls geschädigten Dritten von der Leistung frei wird; die Anzeige einer Versicherungsunternehmung nach § 61 Abs. 4 KFG ist daher mit größter Beschleunigung und allem Nachdruck zwecks Erwirkung der Kennzeichenabnahme zu behandeln. In diesem Fall ist bei unbekanntem Aufenthalt des Kennzeicheninhabers auch ein Fahndungsfernschreiben, unter Umständen an alle Kraftfahrbehörden I. Instanz, erforderlich. Andererseits verweist der Erlaß darauf, daß in Fällen, die nach § 61 Abs. 3 KFG angezeigt wurden, die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung eines allenfalls geschädigten Dritten bestehen bleibt; hier wird von einer allgemeinen Fernschreibfahndung abgesehen. Wie sich aus dem Erlaß ergibt, hat der Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs mitgeteilt, daß seitens der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei Erstattung von Haftungsunterbrechungsanzeigen angegeben werden werde, ob diese auf Grund des § 61 Abs. 3 oder Abs. 4 KFG erfolgen; ohne diesbezüglichen Hinweis könne eine Haftungsunterbrechungsanzeige zunächst als solche nach § 61 Abs. 3 KFG angesehen werden, doch empfehle sich in diesem Falle eine sofortige fernmündliche Rückfrage bei der Versicherungsunternehmung zwecks Klärung des Tatbestandes. Im vorliegenden Falle hat, wie das Erstgericht, vom Kläger in der Berufung unbekämpft, als unbestritten annahm, der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 12. Feber 1972 dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien unter Berufung auf § 61 Abs. 3 KFG angezeigt, daß er als Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat der Versicherer damit nicht eine falsche Gesetzesstelle zitiert, sondern inhaltlich die Rechtslage, die Voraussetzung für eine Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG ist, nämlich die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 38 Abs. 2 VersVG, zur Begründung seiner Anzeige herangezogen. Damit wurde aber nicht angezeigt, daß die Kraftfahrzeugversicherung beendet worden sei, was vorausgesetzt hätte, daß der Versicherer von der Möglichkeit des Vertragsrücktrittes Gebrauch gemacht hätte. Nur eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses hätte jedoch nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 158c Abs. 2 VersVG auch in Ansehung eines Dritten die Beendigung einer Haftung des Haftpflichtversicherers nach Ablauf eines Monates nach Einlangen der Anzeige zur Folge gehabt. Wurde hingegen nur eine Anzeige nach § 61 Abs. 3 KFG übermittelt, haftete der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter. Die Behörde hatte daher schon mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Zulassung bis zu einem Monat Zeit. Hatte aber die Frist des § 158c Abs. 2 VersvG mangels Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu laufen begonnen, haftete der Versicherer in Ansehung Dritter ohne zeitliche Beschränkung und damit auch über den Unfallstag des Klägers hinaus weiter. Die Organe der beklagten Partei waren demnach nicht verpflichtet, nach § 61 Abs. 5 KFG unverzüglich für die Abnahme des Probefahrtscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen. Die Organe der beklagten Partei haben sich dann aber nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG schuldhaft rechtswidrig verhalten und auch gar keinen Schaden des Klägers durch zwischenweiligen Wegfall der Haftung des Haftpflichtversicherers nach § 158c Abs. 1 VersvG herbeigeführt. Die Voraussetzungen einer Haftung der beklagten Partei, wie sie der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1964/61 (vgl. auch JBl. 1968, 374) zugrunde lagen, sind damit diesmal nicht gegeben. Daß der Haftpflichtversicherer trotzdem Leistungen an den Kläger ablehnte, hat die beklagte Partei nicht zu verantworten.Aus Paragraph 38, Absatz eins, VersVG ergibt sich eindeutig, daß die Nichtzahlung der ersten Prämie keineswegs automatisch das Versicherungsverhältnis beendet. Der Versicherer hat nur ein Rücktrittsrecht (Bruck - Möller, VersVG[8], Anmerkung 21; Prölß - Martin, VersvG[9], 227), von dem er jedoch dem Versicherungsnehmer gegenüber durch entsprechende Erklärung Gebrauch machen muß. Erst dann, wenn der Anspruch auf die Prämie auch innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an nicht gerichtlich geltend gemacht wird, wird der Rücktritt vom Gesetz fingiert (Bruck - Möller, 496 Anmerkung 25, Prölß - Martin, 227); der Unterlassung der Klageführung wird die Bedeutung der unwiderlegbaren Vermutung einer stillschweigenden Rücktrittserklärung beigemessen (SZ 25/78; SZ 23/348). Der Umstand allein, daß die erste Prämie nicht bezahlt ist, hat demnach, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls ausgesprochen hat (JBI. 1957, 160; SZ 26/93), auf die Haftung Dritten gegenüber keinen Einfluß. Der Dritte ist auch dann geschützt, wenn die Leistungspflicht des Versicherers aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht wirksam geworden ist. Darum hat der Oberste Gerichtshof unter der Geltung des Kraftfahrgesetzes 1955, das die Anzeige jeder Unterbrechung der Haftung verlangte (Paragraph 55, Absatz 5,), auch die Auffassung vertreten, daß der Versicherer in diesem Fall nicht einmal zur Erstattung einer Anzeige an die Zulassungsbehörde verpflichtet war (ZVR 1971/8; VersR 1966, 97 mit zustimmender Anmerkung von Wahl e). Die Rechtslage hat sich, allerdings nur, was die Anzeigeerstattung betrifft, durch das Kraftfahrgesetz 1967 geändert. Nunmehr wird zwischen zwei Anzeigeerstattungen unterschieden. Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, etwa weil der Versicherungsnehmer die erste Prämie nicht rechtzeitig bezahlt hat, ist dies gemäß Paragraph 61, Absatz 3, KFG anzuzeigen, gemäß Paragraph 61, Absatz 4, KFG hingegen jeder Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zur Folge hat. Das Kraftfahrgesetz 1967 sieht in seinem Paragraph 44, Absatz eins, zwar in beiden Fällen eine Aufhebung der Zulassung vor, unterscheidet aber im übrigen. Langt nur eine Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG ein, kann die Behörde nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, KFG schon mit der Einleitung eines Verfahrens bis zu einem Monat zuwarten; einer Berufung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden vergleiche Paragraph 44, Absatz 3, KFG). Der Grund für diese Großzügigkeit des Gesetzes ist nach der oben dargestellten Rechtslage klar erkennbar: Da die Leistungsfreiheit des Versicherers nur das Innenverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer betrifft, sind Dritte, deren Schutz die Bestimmungen über die Versicherungspflicht vor allem dienen (SZ 38/28), nicht gefährdet, der Versicherer aber nicht schutzbedürftig, weil es seiner Beurteilung oblag, ob er auch vom Vertrag zurücktrat. Nur wenn der Versicherer auch die Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt herbeiführte und dies der Zulassungsbehörde nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG anzeigte, beginnt die einmonatige Frist des Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG zu laufen und ist daher Eile am Platz. In einem solchen Fall ist zu gewärtigen, daß der Versicherer auch in Ansehung Dritter von der Verpflichtung zur Leistung frei wird. Nur in einem solchen Fall gilt, was das Berufungsgericht übersehen hat, Paragraph 61, Absatz 5, KFG und sind daher bei Gefahr im Verzug unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG über die Aufhebung der Zulassung der Zulassungsschein bzw. der Probefahrtschein (Paragraph 61, Absatz 6, KFG) und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. Demgemäß läßt Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG, welche Bestimmung dann anzuwenden ist, ein Zuwarten mit der Aufhebung der Zulassung nicht mehr zu und aberkennt gemäß Paragraph 44, Absatz 3, KFG einer Berufung unter allen Umständen die aufschiebende Wirkung. Der unterschiedlichen Dringlichkeit des behördlichen Einschreitens trägt der Erlaß des Bundesministeriums für Inneres an die Bundespolizeibehörden vom 10. Mai 1968, abgedruckt bei Grubmann Kraftfahrgesetz[2], 96 f. Anmerkung 2 zu Paragraph 44, KFG, Rechnung, den das Berufungsgericht offenbar mißverstanden hat. In diesem Erlaß wird nämlich ganz im Sinne obiger Ausführungen hervorgehoben, daß der Versicherer nur bei Umständen, die nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG angezeigt wurden, mit Ablauf eines Monats nach der erwähnten Anzeige auch in Ansehung eines allenfalls geschädigten Dritten von der Leistung frei wird; die Anzeige einer Versicherungsunternehmung nach Paragraph 61, Absatz 4, KFG ist daher mit größter Beschleunigung und allem Nachdruck zwecks Erwirkung der Kennzeichenabnahme zu behandeln. In diesem Fall ist bei unbekanntem Aufenthalt des Kennzeicheninhabers auch ein Fahndungsfernschreiben, unter Umständen an alle Kraftfahrbehörden römisch eins. Instanz, erforderlich. Andererseits verweist der Erlaß darauf, daß in Fällen, die nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG angezeigt wurden, die Verpflichtung des Versicherers in Ansehung eines allenfalls geschädigten Dritten bestehen bleibt; hier wird von einer allgemeinen Fernschreibfahndung abgesehen. Wie sich aus dem Erlaß ergibt, hat der Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs mitgeteilt, daß seitens der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei Erstattung von Haftungsunterbrechungsanzeigen angegeben werden werde, ob diese auf Grund des Paragraph 61, Absatz 3, oder Absatz 4, KFG erfolgen; ohne diesbezüglichen Hinweis könne eine Haftungsunterbrechungsanzeige zunächst als solche nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG angesehen werden, doch empfehle sich in diesem Falle eine sofortige fernmündliche Rückfrage bei der Versicherungsunternehmung zwecks Klärung des Tatbestandes. Im vorliegenden Falle hat, wie das Erstgericht, vom Kläger in der Berufung unbekämpft, als unbestritten annahm, der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 12. Feber 1972 dem Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien unter Berufung auf Paragraph 61, Absatz 3, KFG angezeigt, daß er als Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat der Versicherer damit nicht eine falsche Gesetzesstelle zitiert, sondern inhaltlich die Rechtslage, die Voraussetzung für eine Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG ist, nämlich die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG, zur Begründung seiner Anzeige herangezogen. Damit wurde aber nicht angezeigt, daß die Kraftfahrzeugversicherung beendet worden sei, was vorausgesetzt hätte, daß der Versicherer von der Möglichkeit des Vertragsrücktrittes Gebrauch gemacht hätte. Nur eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses hätte jedoch nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG auch in Ansehung eines Dritten die Beendigung einer Haftung des Haftpflichtversicherers nach Ablauf eines Monates nach Einlangen der Anzeige zur Folge gehabt. Wurde hingegen nur eine Anzeige nach Paragraph 61, Absatz 3, KFG übermittelt, haftete der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter. Die Behörde hatte daher schon mit der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Zulassung bis zu einem Monat Zeit. Hatte aber die Frist des Paragraph 158 c, Absatz 2, VersvG mangels Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu laufen begonnen, haftete der Versicherer in Ansehung Dritter ohne zeitliche Beschränkung und damit auch über den Unfallstag des Klägers hinaus weiter. Die Organe der beklagten Partei waren demnach nicht verpflichtet, nach Paragraph 61, Absatz 5, KFG unverzüglich für die Abnahme des Probefahrtscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen. Die Organe der beklagten Partei haben sich dann aber nicht im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG schuldhaft rechtswidrig verhalten und auch gar keinen Schaden des Klägers durch zwischenweiligen Wegfall der Haftung des Haftpflichtversicherers nach Paragraph 158 c, Absatz eins, VersvG herbeigeführt. Die Voraussetzungen einer Haftung der beklagten Partei, wie sie der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ZVR 1964/61 vergleiche auch JBl. 1968, 374) zugrunde lagen, sind damit diesmal nicht gegeben. Daß der Haftpflichtversicherer trotzdem Leistungen an den Kläger ablehnte, hat die beklagte Partei nicht zu verantworten.
Die Rechtssache ist damit dahin entscheidungsreif, daß das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen ist.