Rechtssatz RS0050023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050023
Entscheidungsdatum
18.12.1974
Rechtssatz
Wenn die Frist des § 158 c Abs 2 VersVG mangels Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu laufen begonnen hatte, besteht infolge fortdauernder Haftung in Ansehung Dritter für die Organe der Republik Österreich (hier Bpolkoat Liesing) keine Verpflichtung nach § 61 Abs 5 KFG unverzüglich für die Abnahme des Probefahrtscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen, und haben diese daher nicht schuldhaft rechtswidrig gehandelt.Wenn die Frist des Paragraph 158, c Absatz 2, VersVG mangels Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht zu laufen begonnen hatte, besteht infolge fortdauernder Haftung in Ansehung Dritter für die Organe der Republik Österreich (hier Bpolkoat Liesing) keine Verpflichtung nach Paragraph 61, Absatz 5, KFG unverzüglich für die Abnahme des Probefahrtscheines und der Kennzeichentafeln Sorge zu tragen, und haben diese daher nicht schuldhaft rechtswidrig gehandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050023
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0010OB00224_7400000_001