Der Revisionsrekurs des Jugenwohlfahrtsträgers Wien ist zulässig und berechtigt.
1. Der erkennende Senat erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 119/03m, dass die Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen nicht bloß bei einem Wechsel des schlichten Aufenthalts des Minderjährigen, sondern auch bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts bzw des Wohnsitzes gegen den Willen des anderen Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss - und zwar durch Enthebung des einen und Bestellung des anderen Jugendwohlfahrtsträgers - erfolgen könne. Rechtsgrundlage dafür sei jedoch nicht § 215a ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern. Sei die Obsorge des (ersten) Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss begründet worden, so gebiete es die Rechtssicherheit, dass auch die Übertragung auf einen anderen durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Gerichtsentscheidung erfolge. Ein zwingender Übergang der Zuständigkeit auf den anderen Jugendwohlfahrtsträger bei Wechsel des ständigen Aufenthalts sei jedoch nicht vorgesehen. Die Umbestellung habe vielmehr aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Wahrung des Wohls des Kindes zu erfolgen. Einer Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers bedürfe es nicht. Im Regelfall sei die Bestellung desjenigen Jugendwohlfahrtsträgers zweckmäßig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt habe; im Einzelfall könne jedoch aufgrund besonderer Umstände bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des bisher mit der Obsorge betrauten Jugendwohlfahrtsträgers im Kindeswohl gelegen sein. So könnte etwa der Grundsatz der Erziehungskontinuität oder der Stetigkeit und Dauer der Obsorge die Beibehaltung der bisherigen Obsorgeregelung geraten sein lassen.1. Der erkennende Senat erläuterte in der Entscheidung 1 Ob 119/03m, dass die Übertragung der Aufgaben eines Jugendwohlfahrtsträgers auf einen anderen nicht bloß bei einem Wechsel des schlichten Aufenthalts des Minderjährigen, sondern auch bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts bzw des Wohnsitzes gegen den Willen des anderen Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss - und zwar durch Enthebung des einen und Bestellung des anderen Jugendwohlfahrtsträgers - erfolgen könne. Rechtsgrundlage dafür sei jedoch nicht Paragraph 215 a, ABGB, sondern das allgemeine Aufsichtsrecht des Pflegschaftsgerichts gegenüber den mit der Obsorge betrauten Personen und Sachwaltern. Sei die Obsorge des (ersten) Jugendwohlfahrtsträgers durch gerichtlichen Beschluss begründet worden, so gebiete es die Rechtssicherheit, dass auch die Übertragung auf einen anderen durch eine nach außen hin in Erscheinung tretende Gerichtsentscheidung erfolge. Ein zwingender Übergang der Zuständigkeit auf den anderen Jugendwohlfahrtsträger bei Wechsel des ständigen Aufenthalts sei jedoch nicht vorgesehen. Die Umbestellung habe vielmehr aus Zweckmäßigkeitsgründen zur Wahrung des Wohls des Kindes zu erfolgen. Einer Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers bedürfe es nicht. Im Regelfall sei die Bestellung desjenigen Jugendwohlfahrtsträgers zweckmäßig, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt habe; im Einzelfall könne jedoch aufgrund besonderer Umstände bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des bisher mit der Obsorge betrauten Jugendwohlfahrtsträgers im Kindeswohl gelegen sein. So könnte etwa der Grundsatz der Erziehungskontinuität oder der Stetigkeit und Dauer der Obsorge die Beibehaltung der bisherigen Obsorgeregelung geraten sein lassen.
2. Im Anlassfall ist maßgebend, dass dem Jugendwohlfahrtsträger Wien mit Beschluss vom 6. 5. 2002 nur die Pflege und Erziehung des Minderjährigen - nach § 144 iVm § 166 ABGB somit nur ein Teilbereich der Obsorge - übertragen wurde. Von Bedeutung ist ferner, dass bei dem am 11. 1. 2002 geborenen Minderjährigen, der seit dem 4. 3. 2002 von Pflegeeltern in Amstetten betreut wird, die Beibehaltung der für die Ausübung der Pflege und Erziehung getroffenen Regelung nicht erforderlich ist, um aus besonderen Gründen die Erziehungskontinuität oder die Stetigkeit und Dauer der bestehenden Obsorgeverhältnisse zu gewährleisten. Demzufolge greift hier der für den Regelfall geltende Grundsatz ein, dass die Ausübung der Obsorge durch denjenigen Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt hat, zweckmäßig ist. Es geht indes (noch) nicht um die Übertragung der Obsorge gemäß § 213 ABGB als Inbegriff aller nach § 144 ABGB bestehenden Rechte und Pflichten an einen bestimmten Jugendwohlfahrtsträger, wurde doch der kraft Beschlusses vom 6. 5. 2002 nur mit dem Aufgabenbereich Pflege und Erziehung betraute Jugendwohlfahrtsträger Wien nunmehr bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung ermächtigt. Es ist jedoch kein plausibler Grund erkennbar, weshalb solche Vertretungsakte nicht bereits derjenige Jugendwohlfahrtsträger setzen soll, in dessen Wirkungsbereich der Minderjährige offenkundig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird doch dadurch die Realisierung der angestrebten Ziele (Taufe, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) im Verkehr mit den zuständigen Stellen (Verwaltungsbehörde, Kirche) erleichtert. Nach Auflösung des Jugendgerichtshofs Wien ist überdies das Bezirksgericht Amstetten, bei dem die Pflegschaftssache des Minderjährigen fortgeführt wird, das zuständige Pflegschaftsgericht. Dieses Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die Obsorge für den Minderjährigen aus Zweckmäßigkeitsgründen auf den Jugendwohlfahrtsträger Niederösterreich übertragen werden soll. Dessen Zustimmung ist für einen solchen Übertragungsakt, wie bereits unter 1. festgehalten wurde, keine Voraussetzung.2. Im Anlassfall ist maßgebend, dass dem Jugendwohlfahrtsträger Wien mit Beschluss vom 6. 5. 2002 nur die Pflege und Erziehung des Minderjährigen - nach Paragraph 144, in Verbindung mit Paragraph 166, ABGB somit nur ein Teilbereich der Obsorge - übertragen wurde. Von Bedeutung ist ferner, dass bei dem am 11. 1. 2002 geborenen Minderjährigen, der seit dem 4. 3. 2002 von Pflegeeltern in Amstetten betreut wird, die Beibehaltung der für die Ausübung der Pflege und Erziehung getroffenen Regelung nicht erforderlich ist, um aus besonderen Gründen die Erziehungskontinuität oder die Stetigkeit und Dauer der bestehenden Obsorgeverhältnisse zu gewährleisten. Demzufolge greift hier der für den Regelfall geltende Grundsatz ein, dass die Ausübung der Obsorge durch denjenigen Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen ständigen Aufenthalt hat, zweckmäßig ist. Es geht indes (noch) nicht um die Übertragung der Obsorge gemäß Paragraph 213, ABGB als Inbegriff aller nach Paragraph 144, ABGB bestehenden Rechte und Pflichten an einen bestimmten Jugendwohlfahrtsträger, wurde doch der kraft Beschlusses vom 6. 5. 2002 nur mit dem Aufgabenbereich Pflege und Erziehung betraute Jugendwohlfahrtsträger Wien nunmehr bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung ermächtigt. Es ist jedoch kein plausibler Grund erkennbar, weshalb solche Vertretungsakte nicht bereits derjenige Jugendwohlfahrtsträger setzen soll, in dessen Wirkungsbereich der Minderjährige offenkundig seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird doch dadurch die Realisierung der angestrebten Ziele (Taufe, Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung) im Verkehr mit den zuständigen Stellen (Verwaltungsbehörde, Kirche) erleichtert. Nach Auflösung des Jugendgerichtshofs Wien ist überdies das Bezirksgericht Amstetten, bei dem die Pflegschaftssache des Minderjährigen fortgeführt wird, das zuständige Pflegschaftsgericht. Dieses Gericht wird daher zu prüfen haben, ob die Obsorge für den Minderjährigen aus Zweckmäßigkeitsgründen auf den Jugendwohlfahrtsträger Niederösterreich übertragen werden soll. Dessen Zustimmung ist für einen solchen Übertragungsakt, wie bereits unter 1. festgehalten wurde, keine Voraussetzung.