Rechtssatz RS0117130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117130
Entscheidungsdatum
18.11.2003
Rechtssatz
§ 215a ABGB statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; abweichend davon kann auch der Jugendwohlfahrtsträger eines anderen Bundeslandes eingeschaltet werden, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist (Schwimann in Schwimann2 I Rz1 und §215a mwN; Stabentheiner in Rummel3 Rz1 zu §215a mwN).Paragraph 215 a, ABGB statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; abweichend davon kann auch der Jugendwohlfahrtsträger eines anderen Bundeslandes eingeschaltet werden, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist (Schwimann in Schwimann2 römisch eins Rz1 und §215a mwN; Stabentheiner in Rummel3 Rz1 zu §215a mwN).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 5/02i
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 5/02i
- 1 Ob 119/03m
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 119/03m
Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des bisher mit der Obsorge betrauten Jugendwohlfahrtsträgers im Kindeswohl gelegen sein. So können etwa der Grundsatz der Erziehungskontinuität oder der Stetigkeit und Dauer der Obsorge die Beibehaltung der bisherigen Obsorgeregelung geraten sein lassen. (T1)
- 1 Ob 225/03z
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 225/03z
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beibehaltung nicht erforderlich. Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117130
Dokumentnummer
JJR_20021218_OGH0002_0070OB00005_02I0000_001