Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0117130×

Rechtssatz RS0117130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117130

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Rechtssatz

Paragraph 215 a, ABGB statuiert keine ausschließliche Zuständigkeitsordnung; abweichend davon kann auch der Jugendwohlfahrtsträger eines anderen Bundeslandes eingeschaltet werden, wenn dies zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Minderjährigen erforderlich ist (Schwimann in Schwimann2 römisch eins Rz1 und §215a mwN; Stabentheiner in Rummel3 Rz1 zu §215a mwN).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 5/02i
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 7 Ob 5/02i
  • 1 Ob 119/03m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 119/03m
    Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände bei einem Wechsel des ständigen Aufenthalts des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers die Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des bisher mit der Obsorge betrauten Jugendwohlfahrtsträgers im Kindeswohl gelegen sein. So können etwa der Grundsatz der Erziehungskontinuität oder der Stetigkeit und Dauer der Obsorge die Beibehaltung der bisherigen Obsorgeregelung geraten sein lassen. (T1)
  • 1 Ob 225/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 225/03z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beibehaltung nicht erforderlich. Ermächtigung bloß zur Vornahme bestimmter Maßnahmen gesetzlicher Vertretung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117130

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0070OB00005_02I0000_001