Aus der Begründung:
Im Zeitpunkt der Festsetzung des Übernahmspreises nach Einholung des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger im Sinne des § 11 Anerbengesetz (Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 19. Dezember 1961, der in Rechtskraft erwachsen ist) war von langjähriger Mitarbeit der zwei weichenden Erbinnen auf dem Erbhof keine Rede. Die gestützt auf die vorliegenden Gutachten vorgenommene und rechtskräftig gewordene Festsetzung des Übernahmspreises mit 225.000 S erfolgte im Sinne des § 11 Anerbengesetz in der Weise, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Nur wenn unter Berücksichtigung langjähriger Mitarbeit weichender Erben der Übernahmspreis höher als ohne solche Mitarbeit festgesetzt worden wäre, leuchtet es ein, daß der Abfindungsanspruch solcher Erben im Rahmen des Übernahmspreises höher auszumessen ist als der anderer Erben. Der Übernahmspreis, der - entsprechendes Vorbringen vorausgesetzt - auf alle Belange sowohl des Anerben als auch der weichenden Erben Bedacht zu nehmen hat, ist endgültig und kann durch nachträgliches Vorbringen der weichenden Erben, die zum Nachteil des Anerben eine Erhöhung ihrer Abfindungssummen anstreben, nicht mehr geändert werden. Denn die Festsetzung des Übernahmspreises, der im Interesse der Erhaltung der Lebensfähigkeit des Erbhofs unter Zuziehung von zwei bäuerlichen Sachverständigen zu bestimmen ist, hätte wenig Sinn, wenn die den Anerben treffende finanzielle Belastung - eine solche liegt in der Verpflichtung zur Auszahlung der Abfindungssummen - hinterher erhöht werden könnte. Geht man davon aus, dann erweist sich die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, daß eine frühere Mitarbeit der weichenden Erben bei der Festsetzung der Abfindungssummen im gegenständlichen Fall nachträglich noch Berücksichtigung finden muß, wenn sie bei Festsetzung des Übernahmspreises aus welchem Gründe immer keine Berücksichtigung gefunden hat, als verfehlt. Die Festsetzung der Abfindungssummen mit je 75.000 S, wie sie das Erstgericht vorgenommen hat, ist mithin zu Recht erfolgt, einer Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses aus diesem Gründe bedarf es daher nicht.Im Zeitpunkt der Festsetzung des Übernahmspreises nach Einholung des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 11, Anerbengesetz (Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses vom 19. Dezember 1961, der in Rechtskraft erwachsen ist) war von langjähriger Mitarbeit der zwei weichenden Erbinnen auf dem Erbhof keine Rede. Die gestützt auf die vorliegenden Gutachten vorgenommene und rechtskräftig gewordene Festsetzung des Übernahmspreises mit 225.000 S erfolgte im Sinne des Paragraph 11, Anerbengesetz in der Weise, daß der Anerbe wohl bestehen kann. Nur wenn unter Berücksichtigung langjähriger Mitarbeit weichender Erben der Übernahmspreis höher als ohne solche Mitarbeit festgesetzt worden wäre, leuchtet es ein, daß der Abfindungsanspruch solcher Erben im Rahmen des Übernahmspreises höher auszumessen ist als der anderer Erben. Der Übernahmspreis, der - entsprechendes Vorbringen vorausgesetzt - auf alle Belange sowohl des Anerben als auch der weichenden Erben Bedacht zu nehmen hat, ist endgültig und kann durch nachträgliches Vorbringen der weichenden Erben, die zum Nachteil des Anerben eine Erhöhung ihrer Abfindungssummen anstreben, nicht mehr geändert werden. Denn die Festsetzung des Übernahmspreises, der im Interesse der Erhaltung der Lebensfähigkeit des Erbhofs unter Zuziehung von zwei bäuerlichen Sachverständigen zu bestimmen ist, hätte wenig Sinn, wenn die den Anerben treffende finanzielle Belastung - eine solche liegt in der Verpflichtung zur Auszahlung der Abfindungssummen - hinterher erhöht werden könnte. Geht man davon aus, dann erweist sich die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht, daß eine frühere Mitarbeit der weichenden Erben bei der Festsetzung der Abfindungssummen im gegenständlichen Fall nachträglich noch Berücksichtigung finden muß, wenn sie bei Festsetzung des Übernahmspreises aus welchem Gründe immer keine Berücksichtigung gefunden hat, als verfehlt. Die Festsetzung der Abfindungssummen mit je 75.000 S, wie sie das Erstgericht vorgenommen hat, ist mithin zu Recht erfolgt, einer Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses aus diesem Gründe bedarf es daher nicht.
Was die zweite im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage anlangt, ob die im Sinne des § 10 (1) Anerbengesetz geforderte Erbteilung auch das freivererbliche Vermögen zu umfassen hat, so enthält das Gesetz hierüber keine ausdrückliche Regelung. Aus der Textierung des § 10 (1) Anerbengesetz "... In die Erbteilung ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen ...", kann jedoch gefolgert werden, daß auch das freie Vermögen in die Erbteilung einzubeziehen ist. Denn andernfalls müßte die Bestimmung etwa lauten: "Der Erbteilung ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen". Der Gebrauch des Wortes "einbeziehen" läßt immerhin erkennen, daß neben dem Übernahmspreis bei der Erbteilung auch anderes Vermögen in Rechnung zu stellen ist. Daß dies auch der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, erhellt aus den Erläuternden Bemerkungen zu der Regierungsvorlage zu § 10 Anerbengesetz (76 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats, VIII. GP.): "Gegenstand der weiteren Erbteilung sind somit nur mehr das freivererbliche Vermögen des Erblassers und der Übernahmspreis ...". Der Oberste Gerichtshof folgt demzufolge in diesem Punkt der im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß in die von Amts wegen vorzunehmende Erbteilung auch das freivererbliche Vermögen des Erblassers einzubeziehen ist (Edlbacher, S. 50/51; Meyer, S. 41). Es hat demnach hinsichtlich des freivererblichen Vermögens das Verlassenschaftsgericht zunächst eine Einigung zwischen den Erben zu versuchen und, wenn diese nicht zum Erfolg führt, im Sinne des § 10Was die zweite im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage anlangt, ob die im Sinne des Paragraph 10, (1) Anerbengesetz geforderte Erbteilung auch das freivererbliche Vermögen zu umfassen hat, so enthält das Gesetz hierüber keine ausdrückliche Regelung. Aus der Textierung des Paragraph 10, (1) Anerbengesetz "... In die Erbteilung ist der Übernahmspreis des Erbhofs als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen ...", kann jedoch gefolgert werden, daß auch das freie Vermögen in die Erbteilung einzubeziehen ist. Denn andernfalls müßte die Bestimmung etwa lauten: "Der Erbteilung ist der Übernahmspreis zugrunde zu legen". Der Gebrauch des Wortes "einbeziehen" läßt immerhin erkennen, daß neben dem Übernahmspreis bei der Erbteilung auch anderes Vermögen in Rechnung zu stellen ist. Daß dies auch der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, erhellt aus den Erläuternden Bemerkungen zu der Regierungsvorlage zu Paragraph 10, Anerbengesetz (76 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats, römisch acht. Gesetzgebungsperiode, "Gegenstand der weiteren Erbteilung sind somit nur mehr das freivererbliche Vermögen des Erblassers und der Übernahmspreis ...". Der Oberste Gerichtshof folgt demzufolge in diesem Punkt der im Schrifttum vertretenen Ansicht, daß in die von Amts wegen vorzunehmende Erbteilung auch das freivererbliche Vermögen des Erblassers einzubeziehen ist (Edlbacher, S. 50/51; Meyer, S. 41). Es hat demnach hinsichtlich des freivererblichen Vermögens das Verlassenschaftsgericht zunächst eine Einigung zwischen den Erben zu versuchen und, wenn diese nicht zum Erfolg führt, im Sinne des Paragraph 10
(1) Anerbengesetz eine Erbteilung auch hinsichtlich des freivererblichen Vermögens vorzunehmen.
Wendet man diese Rechtssätze auf den gegenständlichen Fall an, dann erweist sich die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Sache noch nicht entscheidungsreif ist, weil hinsichtlich des freivererblichen Vermögens noch keine Erbteilung erfolgt ist und die den einzelnen Erben im Zuge der Erbteilung hinsichtlich des freivererblichen Vermögens zufallenden Werte bisher noch nicht Berücksichtigung gefunden haben, als richtig.
Aus Anlaß der Erbteilung auch hinsichtlich des freivererblichen Vermögens wird sich das Erstgericht mit der von der weichenden Erbin Josefine F., in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß vorgenommenen Bekämpfung des Ausspruchs des Erstgerichtes über die zeitliche Verteilung der einzelnen Raten der Abfindungssummen, zu welchem Punkt das Rekursgericht in seiner Entscheidung im einzelnen nicht Stellung genommen hat, auseinanderzusetzen haben; dabei wird zu beachten sein, daß gerade die Erbteilung des freivererblichen Vermögens die Aufteilungsdauer der Raten wie überhaupt den Abzahlungsmodus beeinflussen kann.
Die vom Rekursgericht für erforderlich gehaltene Aufhebung des Punktes 1 des erstgerichtlichen Beschlusses ist dem Gesagten zufolge, wenn auch aus zum Teil anderen Gründen gerechtfertigt.