Rechtssatz RS0050434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050434
Entscheidungsdatum
17.10.1962
Rechtssatz
Bezüglich des frei vererblichen Vermögens hat das Verlassenschaftsgericht zunächst eine Einigung zwischen den Erben zu versuchen und, wenn diese nicht zum Erfolg führt, im Sinne des § 10 Abs 1 AnerbenG eine Erbteilung auch hinsichtlich des freivererblichen Vermögens vorzunehmen.Bezüglich des frei vererblichen Vermögens hat das Verlassenschaftsgericht zunächst eine Einigung zwischen den Erben zu versuchen und, wenn diese nicht zum Erfolg führt, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AnerbenG eine Erbteilung auch hinsichtlich des freivererblichen Vermögens vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0050434
Dokumentnummer
JJR_19621017_OGH0002_0010OB00225_6200000_002