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Entscheidung 1 Ob 226/20x×

Entscheidung 1 Ob 226/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008866 Rechtssatz 23.03.1976Zivilrecht
Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsb …
RS0008870 Rechtssatz 22.11.1984Zivilrecht
Vom Gesetzgeber beabsichtigte Lücken rechtfertigen einen Umkehrschluss; Analogie ist hingegen geboten, wenn für eine verschiedene Behandlung der Sachverhalte kein Grund zu finden ist.
RS0008903 Rechtssatz 22.12.1971Zivilrecht
Ausnahmebestimmungen sind im allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen (hier: § 15 Abs 9 WWG und § 839 ABGB).
RS0013936 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
Die Ausschreibung enthält Elemente eines Auslobungsverhältnisses und schafft eine Vorhandverträgen vergleichbare Bindung, so dass übergangenen Bestbieter Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zuerkannt werden könnte.
RS0030354 Rechtssatz 19.10.1994Zivilrecht
Bei Verletzung des Gleichheitsgebotes ist dem übergangenen Bestbieter das Erfüllungsinteresse zu ersetzen.
RS0106092 Rechtssatz 25.11.1996Strafrecht
Analogie setzt jedenfalls eine regelwidrige Gesetzeslücke voraus.
RS0106806 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen hinaus sind dem Amtshaftungskläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren.