Die Klägerin bekämpft die Feststellung der tatsächlichen Vereinbarung der AAB zwischen den Parteien und die Gültigkeit der 6-Monatsfrist des § 8 Abs 4 AAB (im Übrigen zutreffend [SZ 73/158; 9 Ob 212/02w]), in der Revision nicht mehr, weist aber darauf hin, dass ihre Kenntnis vom schlechten Jahresergebnis der AG, an der sie sich beteiligte, für 2001 nicht zwingend die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Unternehmensbewertung durch die Beklagte bedeuten musste.Die Klägerin bekämpft die Feststellung der tatsächlichen Vereinbarung der AAB zwischen den Parteien und die Gültigkeit der 6-Monatsfrist des Paragraph 8, Absatz 4, AAB (im Übrigen zutreffend [SZ 73/158; 9 Ob 212/02w]), in der Revision nicht mehr, weist aber darauf hin, dass ihre Kenntnis vom schlechten Jahresergebnis der AG, an der sie sich beteiligte, für 2001 nicht zwingend die Kenntnis von der Unrichtigkeit der Unternehmensbewertung durch die Beklagte bedeuten musste.
Die Frage des Kennens von Schaden und Schädiger ist eine Tatfrage (vgl E. Kodek in Rechberger ZPO² § 498, Rz 2; EFSlg 18.554 [Feststellung der Kenntnis von einem Sachverhalt]), die Frage des Kennenmüssens hingegen eine Rechtsfrage (ÖBl 1978, 151; RIS-Justiz RS0031795; vgl auch 5 Ob 32/01v). Auch wenn das Erstgericht daher unter Bezugnahme auf die Aussagen der beiden Vorstandsmitglieder der Klägerin ausgeführt hat, im April 2002 sei festgestellt worden, dass der Materialaufwand nicht stimme, der Schaden sei der Klägerin dann spätestens im Mai 2002 bekannt gewesen, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kenntnis des Geschädigten den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen muss, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS-Justiz RS0034374; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1489 Rz 3 mwN).Die Frage des Kennens von Schaden und Schädiger ist eine Tatfrage vergleiche E. Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 498,, Rz 2; EFSlg 18.554 [Feststellung der Kenntnis von einem Sachverhalt]), die Frage des Kennenmüssens hingegen eine Rechtsfrage (ÖBl 1978, 151; RIS-Justiz RS0031795; vergleiche auch 5 Ob 32/01v). Auch wenn das Erstgericht daher unter Bezugnahme auf die Aussagen der beiden Vorstandsmitglieder der Klägerin ausgeführt hat, im April 2002 sei festgestellt worden, dass der Materialaufwand nicht stimme, der Schaden sei der Klägerin dann spätestens im Mai 2002 bekannt gewesen, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kenntnis des Geschädigten den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen muss, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten (RIS-Justiz RS0034374; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1489, Rz 3 mwN).
Mag auch maßgeblich für das schlechte Jahresergebnis 2001 der von der Beklagten falsch angenommene Materialeinsatz gewesen sein, so bedeutet dies nicht zwingend eine unrichtige Unternehmensbewertung bereits zum hier maßgeblichen Stichtag 29. September 2000. Es mag daher zwar durchaus sein, dass der Klägerin im April 2002 das schlechte Jahresergebnis 2001, der falsch angenommene Materialeinsatz und ein Schaden bekannt gewesen sind, sie musste daraus aber nicht unmittelbar den Schluss ziehen, dass die gesamte Unternehmensbewertung durch die Beklagte unrichtig sein müsste und ihr Schaden allein darauf zurückzuführen wäre.
Die unrichtige Unternehmensbewertung hat nach dem Vorbringen der Klägerin zu dem nunmehr (teilweise) geltend gemachten Schaden geführt. Wenn nun die Beklagte ihren Verjährungseinwand insbesondere auf die Kenntnis der Klägerin vom schlechten Jahresergebnis 2001 und des falsch angenommenen Materialeinsatzes stützte, ist die von den Vorinstanzen gezogene Schlussfolgerung auf Grund der dargelegten Überlegungen mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar, worauf in der Revision zutreffend hingewiesen wird. Selbst unter der Annahme, die Klägerin hätte im April/Mai 2002 bereits den „Verdacht" einer falschen Unternehmensbewertung haben können, steht damit noch nicht deren Kenntnis vom Eintritt oder das „Kennenmüssen" eines konkreten Schadens fest. Gerade bei äußerst kurzen Verjährungsfristen wie der vorliegenden darf an die diesbezüglichen Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse eines Geschädigten kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen konnte die Verjährung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche tatsächlich nicht bewiesen werden. Die aus diesem Grund abweislichen Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit zu beheben.
Die Entscheidung über die Prozesskosten beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Prozesskosten beruht auf Paragraph 52, ZPO.