Der Zweck des Kraftloserklärungsverfahrens liegt in der Verhinderung des Missbrauchs eines abhanden gekommenen Papiers sowie in der Wahrung der Rechte des Eigentümers aus dem Papier (Bachmayer, Die Kraftloserklärung von Urkunden, XV). Die Einleitung eines Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951 setzt somit voraus, dass die für kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller „abhanden gekommen" oder verrichtet worden ist (§ 1 Abs 1 KEG). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Urkunde unauffindbar und ihr gegenwärtiger Inhaber nicht bekannt oder nicht erreichbar bzw die Urkunde vollständig zerstört oder maßgeblich beschädigt ist (1 Ob 826/82; Zedtwitz, Kraftloserklärung von Urkunden, 13). Kann - wie hier - zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Verrichtung der Urkunde unzulässig (8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass derjenige Vorleger der Sparurkunde, der das Losungswort nicht anzugeben imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen hat. Gelingt ihm der Nachweis seiner materiellen Berechtigung über das Guthaben, muss der Aussteller des Sparbuchs das Guthaben auszahlen (SZ 47/24). Allein der Umstand, dass die Antragstellerin beim Nachweis ihres Verfügungsrechts über die Spareinlage in Beweisschwierigkeiten geriet, vermochte die Zulässigkeit der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht zu begründen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, mangels Zulässigkeit der Kraftloserklärung sei der Antrag auf Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens abzuweisen, ist zutreffend.Der Zweck des Kraftloserklärungsverfahrens liegt in der Verhinderung des Missbrauchs eines abhanden gekommenen Papiers sowie in der Wahrung der Rechte des Eigentümers aus dem Papier (Bachmayer, Die Kraftloserklärung von Urkunden, römisch fünfzehn). Die Einleitung eines Aufgebotsverfahren nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951 setzt somit voraus, dass die für kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller „abhanden gekommen" oder verrichtet worden ist (Paragraph eins, Absatz eins, KEG). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Urkunde unauffindbar und ihr gegenwärtiger Inhaber nicht bekannt oder nicht erreichbar bzw die Urkunde vollständig zerstört oder maßgeblich beschädigt ist (1 Ob 826/82; Zedtwitz, Kraftloserklärung von Urkunden, 13). Kann - wie hier - zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im Paragraph eins, Absatz eins, KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Verrichtung der Urkunde unzulässig (8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in Paragraph 31, Absatz 3, BWG geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass derjenige Vorleger der Sparurkunde, der das Losungswort nicht anzugeben imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen hat. Gelingt ihm der Nachweis seiner materiellen Berechtigung über das Guthaben, muss der Aussteller des Sparbuchs das Guthaben auszahlen (SZ 47/24). Allein der Umstand, dass die Antragstellerin beim Nachweis ihres Verfügungsrechts über die Spareinlage in Beweisschwierigkeiten geriet, vermochte die Zulässigkeit der Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht zu begründen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, mangels Zulässigkeit der Kraftloserklärung sei der Antrag auf Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens abzuweisen, ist zutreffend.
Im Übrigen könnte der Antragstellerin auch die Kraftloserklärung des Sparbuchs nicht von Nutzen sein: Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte (§ 13 KEG). Die Legitimationswirkung des Kraftloserklärungsbeschlusses reicht also nur so weit wie die der für kraftlos erklärten Urkunde; der Gläubiger kann nur jene Rechte geltend machen, an deren Durchsetzung er mangels des Papiers bisher verhindert war (siehe RIS-Justiz RS0065889). Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechts (SZ 69/65; SZ 71/6 uva). War ein Losungswort als zusätzliches Legitimationserfordernis vorgesehen, muss der Präsentant des Kraftloserklärungsbeschlusses dieses nennen, um die Rechte gegenüber dem Verpflichteten ausüben zu können (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, Rz 9/104). Durch einen Kraftloserklärungsbeschluss ist die Kenntnis des Losungsworts somit nicht ersetzbar.Im Übrigen könnte der Antragstellerin auch die Kraftloserklärung des Sparbuchs nicht von Nutzen sein: Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, welche ihm die (für kraftlos erklärte) Sparurkunde gegeben hätte (Paragraph 13, KEG). Die Legitimationswirkung des Kraftloserklärungsbeschlusses reicht also nur so weit wie die der für kraftlos erklärten Urkunde; der Gläubiger kann nur jene Rechte geltend machen, an deren Durchsetzung er mangels des Papiers bisher verhindert war (siehe RIS-Justiz RS0065889). Die Kraftloserklärung bewirkt keine Veränderung oder Aufhebung des durch die kraftlos erklärte Urkunde verkörperten Rechts (SZ 69/65; SZ 71/6 uva). War ein Losungswort als zusätzliches Legitimationserfordernis vorgesehen, muss der Präsentant des Kraftloserklärungsbeschlusses dieses nennen, um die Rechte gegenüber dem Verpflichteten ausüben zu können (Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins, Rz 9/104). Durch einen Kraftloserklärungsbeschluss ist die Kenntnis des Losungsworts somit nicht ersetzbar.
Ist eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht kommt und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können, und ist diese Lösung - wie hier - in der Lehre unstrittig, liegt auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG vor (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2, § 502 Rz 3 mwN).Ist eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht kommt und Zweifel bei der Auslegung nicht entstehen können, und ist diese Lösung - wie hier - in der Lehre unstrittig, liegt auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG vor vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2, Paragraph 502, Rz 3 mwN).
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Antragsgegnerin hat weder im Rekurs noch für die Revisionsrekursbeantwortung Kosten verzeichnet.