Rechtssatz RS0087826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087826
Entscheidungsdatum
22.04.2024
Norm
AußStrG §16 BIII2g
KEG §1
KEG §10
KEG §12
Rechtssatz
Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des § 12 Abs 1 KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.Die vom Rekursgericht als herrschend nachgewiesene Beurteilung, daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des Paragraph eins, KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung erfolgsversprechend vorgegangen werden. Auch der letzte Satz des Paragraph 12, Absatz eins, KEG steht dieser Beurteilung nicht klar entgegen, weil er im Zusammenhang mit Paragraph 10, Absatz eins, KEG die vom Rekursgericht dargelegte einschränkende Auslegung zuläßt, daß er sich nur auf Fälle bezieht, in denen der Dritte die Urkunde nicht besitzt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 241/73
Entscheidungstext OGH 19.12.1973 7 Ob 241/73
- 1 Ob 826/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 826/82
nur: Daß unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG solche Urkunden nicht fallen, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. In diesen Fällen kann mit Klage erfolgsversprechend vorgegangen werden. (T1)
- 2 Ob 178/97h
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 178/97h
Vgl; nur T1; Beisatz: Ist der Herausgabeanspruch aber nicht durchsetzbar, ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen. (T2)
- 9 Ob 286/99w
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 9 Ob 286/99w
nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 173/00p
Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 173/00p
Auch; nur T1
- 8 Ob 206/02f
Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 Ob 206/02f
Auch; nur: Unter abhandengekommene Urkunden im Sinne des § 1 KEG fallen solche Urkunden nicht, die zwar in fremde, aber doch bekannte Hände geraten sind. (T3); Beisatz: Die Kraftloserklärung eines Sparbuchs, das von dessen Inhaberin bei der Bank vorgelegt wurde, ist unzulässig. Die Bestätigung der ausstellenden Bank ist ein "ausreichender Nachweis" über die Innehabung im Sinn des § 10 Abs 3 KEG. (T4)
- 1 Ob 228/06w
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 228/06w
nur T3; Beisatz: Kann zwar die Sparurkunde vorgelegt werden, hat aber - nach seiner Behauptung - der Vorlegende das Losungswort vergessen, ist eine Kraftloserklärung infolge Nichtvorliegens der im § 1 Abs 1 KEG genannten Erfordernisses des „Abhandenkommens" oder der Vernichtung der Urkunde unzulässig (so schon 8 Ob 206/02f). Die aus dem Vergessen des Losungsworts resultierenden Rechtsfolgen sind in § 31 Abs 3 BWG geregelt. (T5)
- 5 Ob 183/23g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.04.2024 5 Ob 183/23g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087826
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19731219_OGH0002_0070OB00241_7300000_001