Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die Antragstellerinnen machen in ihrem Rechtsmittel geltend, daß gegen Graziella G***** in Österreich ein Strafverfahren behänge. Einer Herausgabeklage könne sich die Täterin erfolgreich zur Wehr setzen, indem sie behaupte, sie hätte die Sparbücher vernichtet. Weiters sei zum Zeitpunkt der Sachverhaltsermittlung an die Staatsanwaltschaft den Antragstellerinnen eine Adresse der Täterin bekannt gewesen, es sei ihnen jedoch nicht bekannt gewesen, ob sich die Täterin dort tatsächlich aufhalte und ihr dorthin eine Klage zugestellt werden könne. Selbst wenn in Italien ein Titel gegen Graziella G***** auf Herausgabe der Sparbücher erwirkt werden könne, so müsse die Herausgabe exekutionsrechtlich durchgesetzt werden, was bedeuten könne, daß es sich über Jahr ziehen könne, bis die Antragstellerinnen in den Besitz der Sparbücher kommen. Gehe man davon aus, daß für die Antragstellerinnen eine theoretische Möglichkeit bestehe, in den Besitz der Sparbücher zu kommen, so sei die Wahrscheinlichkeit und Chance ebenso gering zu bewerten wie die theoretische Möglichkeit, ein verlorenes Sparbuch irgendwann wiederzufinden. Gerade um solche ewigen Prozesse bzw "Wartereien" hintanzuhalten, sei das Kraftloserklärungsgesetz geschaffen worden. Im übrigen bestünden gegenüber niemandem, schon gar nicht gegenüber der "Diebin", schutzwürdige Interessen, die einer Kraftloserklärung entgegenstehen würden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Voraussetzung für die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951 ist, daß die kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller abhanden kam (§ 1 Abs 1 KEG). Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 KEG hat der Antragsteller den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt. Abhanden gekommen ist eine Urkunde nur dann, wenn sie unauffindbar ist und ihr gegenwärtiger Inhaber oder Besitzer nicht bekannt oder nicht erreichbar ist (1 Ob 826/82 mwN; Zedtwitz, Kraftloserklärung von Urkunden 13). Weiß der Berechtigte, wer die Urkunde hat, so muß er auf Herausgabe klagen, eine Kraftloserklärung ist unzulässig. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Herausgabeanspruch nicht durchsetzbar ist; in einem solchen Fall ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz19 Rz 1 zu Art 90 WG).Voraussetzung für die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach dem Kraftloserklärungsgesetz 1951 ist, daß die kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller abhanden kam (Paragraph eins, Absatz eins, KEG). Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, KEG hat der Antragsteller den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt. Abhanden gekommen ist eine Urkunde nur dann, wenn sie unauffindbar ist und ihr gegenwärtiger Inhaber oder Besitzer nicht bekannt oder nicht erreichbar ist (1 Ob 826/82 mwN; Zedtwitz, Kraftloserklärung von Urkunden 13). Weiß der Berechtigte, wer die Urkunde hat, so muß er auf Herausgabe klagen, eine Kraftloserklärung ist unzulässig. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Herausgabeanspruch nicht durchsetzbar ist; in einem solchen Fall ist Abhandenkommen trotz Kenntnis des Verbleibs anzunehmen (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz19 Rz 1 zu Artikel 90, WG).
Im vorliegenden Fall konnten die Antragstellerinnen weder bescheinigen, daß ihnen die Person, die die Sparbücher besitzt, unbekannt sei, noch, daß der Anspruch gegen diese nicht durchsetzbar sei. Die bloße Möglichkeit, daß die Besitzerin der Sparbücher die Behauptung aufstellt, diese vernichtet zu haben, reicht nicht aus, um das Abhandenkommen als bescheinigt anzusehen. Konkrete Umstände, aus denen abzuleiten wäre, daß ein Herausgabeanspruch in Italien nicht durchgesetzt werden könnte, wurden weder behauptet noch bescheinigt.
Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 KEG nicht gegeben, weshalb dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen keine Folge zu geben war.Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, sind die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, KEG nicht gegeben, weshalb dem Revisionsrekurs der Antragstellerinnen keine Folge zu geben war.