Die Revision der klagenden Partei erweist sich - ungeachtet der dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts - als unzulässig, weil keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist.Die Revision der klagenden Partei erweist sich - ungeachtet der dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts - als unzulässig, weil keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist.
Unstrittig ist, dass die Verleihung des Pistengütesiegels in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des beklagten Landes fällt, sodass über Antrag des Pistenhalters auf Verleihung des Gütesiegels eine nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Vereinbarung zustandegekommen ist. Die Frage, welche wechselseitigen Rechte und Pflichten sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist durch Auslegung der maßgeblichen Abreden, hier vor allem des Textes der von der beklagten Partei aufgelegten Broschüre über das Tiroler Pisten-Gütesiegel (Blg ./A bzw ./1), zu ermitteln. Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044358), sofern nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Eine derartige erhebliche Fehlleistung ist dem Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei gegenüber dem Pistenhalter Überprüfungs-, Informations- oder Aufklärungspflichten zur Förderung dessen wirtschaftlicher Interessen übernommen hat, nicht unterlaufen.Unstrittig ist, dass die Verleihung des Pistengütesiegels in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des beklagten Landes fällt, sodass über Antrag des Pistenhalters auf Verleihung des Gütesiegels eine nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Vereinbarung zustandegekommen ist. Die Frage, welche wechselseitigen Rechte und Pflichten sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist durch Auslegung der maßgeblichen Abreden, hier vor allem des Textes der von der beklagten Partei aufgelegten Broschüre über das Tiroler Pisten-Gütesiegel (Blg ./A bzw ./1), zu ermitteln. Fragen der Vertragsauslegung stellen regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044358), sofern nicht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Eine derartige erhebliche Fehlleistung ist dem Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei gegenüber dem Pistenhalter Überprüfungs-, Informations- oder Aufklärungspflichten zur Förderung dessen wirtschaftlicher Interessen übernommen hat, nicht unterlaufen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den primären Zweck der Verleihung des Pistengütesiegels hingewiesen, nämlich den Pistenbetreibern einen Anreiz zur Qualitätssteigerung bzw Qualitätssicherung zu verschaffen, womit diesen gleichzeitig die Möglichkeit geboten wird, ihr Schigebiet mit dieser Auszeichnung zu bewerben. Auch die von der beklagten Partei durch einschlägige Sachverständige durchgeführten Kontrollen vor der Verleihung des Pistengütesiegels bzw der Verlängerung der Zuerkennung haben ganz ersichtlich primär den Zweck, dem verleihenden Land die notwendigen Informationen über die Beschaffenheit des Schigebietes und die Erfüllung der in den allgemeinen Richtlinien vorgesehenen Standards zu verschaffen. Wenn das Berufungsgericht im Übrigen davon ausgegangen ist, die Verleihung des Pistengütesiegels ändere nichts daran, dass (weiterhin) allein der Pistenbetreiber für die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards verantwortlich ist, so erscheint dies gerade im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der beklagten Partei und der klaren Zielrichtung der von ihr veranlassten Überprüfungsmaßnahmen unbedenklich. Auch die Revisionswerberin vermag nicht überzeugend darzulegen, aus welchem Grunde ihr Versicherungsnehmer als redlicher Erklärungsempfänger das Verhalten der beklagten Partei dahin hätte verstehen dürfen, sie wolle sich dazu verpflichten, ihm bei der Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen behilflich zu sein und ihn - bei sonstiger Haftung für nachteilige Folgen - auf Unzukömmlichkeiten hinzuweisen. Das Argument, der vornehmliche Nutzen der Erteilung des Pistengütesiegels liege auf Seiten der beklagten Partei, ist ersichtlich ungeeignet, ist doch im Gegenteil klar erkennbar, dass primär der jeweilige Pistenhalter, der zu Werbezwecken auf diese Auszeichnung hinweisen kann, von der Verleihung profitiert. Soweit sich die Revisionswerberin schließlich im Revisionsverfahren auf einen Rückgriffsanspruch (nach § 896 ABGB) beruft, weil die Verletzte ihre Ansprüche auch direkt gegenüber der beklagten Partei geltend machen hätte können, womit eine solidarische Haftung vorgelegen sei, liegt eine unzulässige Neuerung vor, auf die schon deshalb nicht eingegangen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, die Verletzte habe darauf vertrauen dürfen, dass sie eine durch von der beklagten Partei beigezogene Sachverständige begutachtete Abfahrt benütze. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch damit die notwendige Kausalität nicht dargetan wäre, zumal nicht behauptet wird, die Verletzte hätte von einer Pistenbenutzung Abstand genommen, wenn das Schigebiet nicht mit dem Gütesiegel ausgezeichnet gewesen wäre.Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den primären Zweck der Verleihung des Pistengütesiegels hingewiesen, nämlich den Pistenbetreibern einen Anreiz zur Qualitätssteigerung bzw Qualitätssicherung zu verschaffen, womit diesen gleichzeitig die Möglichkeit geboten wird, ihr Schigebiet mit dieser Auszeichnung zu bewerben. Auch die von der beklagten Partei durch einschlägige Sachverständige durchgeführten Kontrollen vor der Verleihung des Pistengütesiegels bzw der Verlängerung der Zuerkennung haben ganz ersichtlich primär den Zweck, dem verleihenden Land die notwendigen Informationen über die Beschaffenheit des Schigebietes und die Erfüllung der in den allgemeinen Richtlinien vorgesehenen Standards zu verschaffen. Wenn das Berufungsgericht im Übrigen davon ausgegangen ist, die Verleihung des Pistengütesiegels ändere nichts daran, dass (weiterhin) allein der Pistenbetreiber für die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards verantwortlich ist, so erscheint dies gerade im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der beklagten Partei und der klaren Zielrichtung der von ihr veranlassten Überprüfungsmaßnahmen unbedenklich. Auch die Revisionswerberin vermag nicht überzeugend darzulegen, aus welchem Grunde ihr Versicherungsnehmer als redlicher Erklärungsempfänger das Verhalten der beklagten Partei dahin hätte verstehen dürfen, sie wolle sich dazu verpflichten, ihm bei der Einhaltung der erforderlichen Maßnahmen behilflich zu sein und ihn - bei sonstiger Haftung für nachteilige Folgen - auf Unzukömmlichkeiten hinzuweisen. Das Argument, der vornehmliche Nutzen der Erteilung des Pistengütesiegels liege auf Seiten der beklagten Partei, ist ersichtlich ungeeignet, ist doch im Gegenteil klar erkennbar, dass primär der jeweilige Pistenhalter, der zu Werbezwecken auf diese Auszeichnung hinweisen kann, von der Verleihung profitiert. Soweit sich die Revisionswerberin schließlich im Revisionsverfahren auf einen Rückgriffsanspruch (nach Paragraph 896, ABGB) beruft, weil die Verletzte ihre Ansprüche auch direkt gegenüber der beklagten Partei geltend machen hätte können, womit eine solidarische Haftung vorgelegen sei, liegt eine unzulässige Neuerung vor, auf die schon deshalb nicht eingegangen werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, die Verletzte habe darauf vertrauen dürfen, dass sie eine durch von der beklagten Partei beigezogene Sachverständige begutachtete Abfahrt benütze. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch damit die notwendige Kausalität nicht dargetan wäre, zumal nicht behauptet wird, die Verletzte hätte von einer Pistenbenutzung Abstand genommen, wenn das Schigebiet nicht mit dem Gütesiegel ausgezeichnet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.