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Rechtssatz RS0120646

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120646

Geschäftszahl

1Ob23/06y

Entscheidungsdatum

07.03.2006

Rechtssatz

Die Verleihung des Tiroler Pistengütesiegels - eine von der Landesregierung in Form einer Urkunde verliehene Auszeichnung für Schigebiete in Tirol, die über eine festgelegte Mindestausstattung verfügen und einen bestimmten Standard aufweisen - fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass die Frage, welche wechselseitigen Rechte und Pflichten sich aus der Vereinbarung ergeben, durch Auslegung der maßgeblichen Abreden zu ermitteln ist. Diese Verleihung ändert nichts daran, dass (weiterhin) allein der Pistenbetreiber für die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards verantwortlich ist.

Diese Rechtsansicht ist im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit und die klare Zielrichtung der veranlassten Überprüfungsmaßnahmen unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/06y
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 23/06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120646

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_20060307_OGH0002_0010OB00023_06Y0000_001