Rechtssatz RS0120646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120646
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Rechtssatz
Die Verleihung des Tiroler Pistengütesiegels - eine von der Landesregierung in Form einer Urkunde verliehene Auszeichnung für Schigebiete in Tirol, die über eine festgelegte Mindestausstattung verfügen und einen bestimmten Standard aufweisen - fällt in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass die Frage, welche wechselseitigen Rechte und Pflichten sich aus der Vereinbarung ergeben, durch Auslegung der maßgeblichen Abreden zu ermitteln ist. Diese Verleihung ändert nichts daran, dass (weiterhin) allein der Pistenbetreiber für die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards verantwortlich ist.
Diese Rechtsansicht ist im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit und die klare Zielrichtung der veranlassten Überprüfungsmaßnahmen unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120646
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20060307_OGH0002_0010OB00023_06Y0000_001