Aus der Begründung:
Arbeitsgemeinschaften, die zwei oder mehrere Bauunternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Herstellung eines Bauprojektes eingehen, sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (JBl. 1982, 93; SZ 46/15;
Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3] 43;
Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, 1 f.; Keßler in Staudinger[12], Rdz. 178 der Vorbemerkungen zu § 705 BGB; Ulmer in Münchener Kommentar, Rdz. 20 vor § 705 BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht darum, daß die klagende Partei als Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts geklärt wissen will, wer von den Gesellschaftern endgültig einen Verlust zu tragen habe. Die klagende Partei wurde vielmehr persönlich für eine die Gesellschaft treffende Schuld, die, sollte sie zu Recht bestehen, im Innenverhältnis allein von der beklagten Partei zu tragen wäre, in Anspruch genommen. Bezahlt ein Gesellschafter aus seinem Privatvermögen Gesellschaftsschulden, braucht er zur Hereinbringung dieser privat aufgewendeten Mittel nicht die Liquidation der Gesellschaft abwarten, sondern kann, sofern dieser Aufwand aus seiner Geschäftsführungstätigkeit nicht aus Gesellschaftsmitteln abgedeckt wurde und im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, von den anderen Gesellschaftern die auf sie entfallende Quote begehren (GesRZ 1979, 116; Rsp. 1932/366; Rsp. 1931/216; Wahle in Klang[2] V 612 f.; vgl. Keßler aaO, Rdz. 77 zu § 705 BGB; von Gamm in BGB-RGRK[12], Rdz. 25 zu § 705 BGB; Thomas in Palandt[41] 715) Nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages war im vorliegenden Fall nun aber anderes bestimmt; im Innenverhältnis war Leistungstrennung vereinbart: Jeder Gesellschafter sollte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die aus seiner Tätigkeit entstanden sind, unbeschadet der Haftung des anderen Gesellschafters Dritten gegenüber im Innenverhältnis allein tragen. Auf Grund dieser Vereinbarung und als Ausfluß der gesellschaftlichen Treuepflicht traf die beklagte Partei sodann nicht nur die Verpflichtung zur endgültigen Tragung derartiger Ansprüche Dritter;Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, 1 f.; Keßler in Staudinger[12], Rdz. 178 der Vorbemerkungen zu Paragraph 705, BGB; Ulmer in Münchener Kommentar, Rdz. 20 vor Paragraph 705, BGB). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handelt es sich nicht darum, daß die klagende Partei als Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts geklärt wissen will, wer von den Gesellschaftern endgültig einen Verlust zu tragen habe. Die klagende Partei wurde vielmehr persönlich für eine die Gesellschaft treffende Schuld, die, sollte sie zu Recht bestehen, im Innenverhältnis allein von der beklagten Partei zu tragen wäre, in Anspruch genommen. Bezahlt ein Gesellschafter aus seinem Privatvermögen Gesellschaftsschulden, braucht er zur Hereinbringung dieser privat aufgewendeten Mittel nicht die Liquidation der Gesellschaft abwarten, sondern kann, sofern dieser Aufwand aus seiner Geschäftsführungstätigkeit nicht aus Gesellschaftsmitteln abgedeckt wurde und im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, von den anderen Gesellschaftern die auf sie entfallende Quote begehren (GesRZ 1979, 116; Rsp. 1932/366; Rsp. 1931/216; Wahle in Klang[2] römisch fünf 612 f.; vergleiche Keßler aaO, Rdz. 77 zu Paragraph 705, BGB; von Gamm in BGB-RGRK[12], Rdz. 25 zu Paragraph 705, BGB; Thomas in Palandt[41] 715) Nach der Regelung des Gesellschaftsvertrages war im vorliegenden Fall nun aber anderes bestimmt; im Innenverhältnis war Leistungstrennung vereinbart: Jeder Gesellschafter sollte Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die aus seiner Tätigkeit entstanden sind, unbeschadet der Haftung des anderen Gesellschafters Dritten gegenüber im Innenverhältnis allein tragen. Auf Grund dieser Vereinbarung und als Ausfluß der gesellschaftlichen Treuepflicht traf die beklagte Partei sodann nicht nur die Verpflichtung zur endgültigen Tragung derartiger Ansprüche Dritter;
auf Grund dieser Regelung war sie vielmehr auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei der klagenden Partei als Gesellschafterin eine Verpflichtung zur Zahlung nach außen hin gar nicht entstand bzw., wenn dies nicht vermeidbar war, der klagenden Partei direkt vollen Ersatz zu leisten (Welser in Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 95). Der klagenden Partei kam daher schon aus dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich die Befugnis zu, von der beklagten Partei zu begehren, von einer nach außen auch sie treffenden Schuld befreit zu werden; sie hatte schon vor der Bezahlung der Gesellschaftsschulden gegen die beklagte Partei einen Ausgleichsanspruch in Form eines Befreiungsanspruches (vgl. BGHZ 47, 157, 166; BGH LM § 278 BGB Nr. 24; Keßler aaO, Rdz. 81 zu § 705 BGB). War dies aber nicht möglich, konnte die klagende Partei begehren, vermögensrechtlich so gestellt zu werden, als wäre die beklagte Partei der Befreiungsverpflichtung nachgekommen. Ein Verschulden, das den Anspruch eventuell beeinträchtigen könnte, kann außer Betracht bleiben, weil die klagende Partei strittige Gesellschaftsschulden gar nicht durch freiwillige Zahlung tilgte; es wurde vielmehr ohne ihr Zutun in einem Fall eine von ihr beigebrachte Bankgarantie in Anspruch genommen, im anderen Fall mit einer ihr zustehenden Privatforderung kompensiert. Die beklagte Partei kann daher dem Klagebegehren nicht wirksam entgegensetzen, die der klagenden Partei angelasteten Gesellschaftsschulden bestunden nicht zu Recht.auf Grund dieser Regelung war sie vielmehr auch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß bei der klagenden Partei als Gesellschafterin eine Verpflichtung zur Zahlung nach außen hin gar nicht entstand bzw., wenn dies nicht vermeidbar war, der klagenden Partei direkt vollen Ersatz zu leisten (Welser in Krejci, Das Recht der Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft 95). Der klagenden Partei kam daher schon aus dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich die Befugnis zu, von der beklagten Partei zu begehren, von einer nach außen auch sie treffenden Schuld befreit zu werden; sie hatte schon vor der Bezahlung der Gesellschaftsschulden gegen die beklagte Partei einen Ausgleichsanspruch in Form eines Befreiungsanspruches vergleiche BGHZ 47, 157, 166; BGH LM Paragraph 278, BGB Nr. 24; Keßler aaO, Rdz. 81 zu Paragraph 705, BGB). War dies aber nicht möglich, konnte die klagende Partei begehren, vermögensrechtlich so gestellt zu werden, als wäre die beklagte Partei der Befreiungsverpflichtung nachgekommen. Ein Verschulden, das den Anspruch eventuell beeinträchtigen könnte, kann außer Betracht bleiben, weil die klagende Partei strittige Gesellschaftsschulden gar nicht durch freiwillige Zahlung tilgte; es wurde vielmehr ohne ihr Zutun in einem Fall eine von ihr beigebrachte Bankgarantie in Anspruch genommen, im anderen Fall mit einer ihr zustehenden Privatforderung kompensiert. Die beklagte Partei kann daher dem Klagebegehren nicht wirksam entgegensetzen, die der klagenden Partei angelasteten Gesellschaftsschulden bestunden nicht zu Recht.
Wurde also ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne sein Zutun von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ersterem zunächst den in Anspruch genommenen Betrag ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Betrag vom Dritten der Gesellschaft zu Recht angelastet wurde. Daran würde nichts ändern, wenn die Streitteile übereingekommen wären, gegen die Stadtgemeinde Salzburg wegen Inanspruchnahme der Bankgarantie mit gerichtlicher Klage vorzugehen. Selbstverständlich ist die klagende Partei im Außenverhältnis verpflichtet, alles zu tun, damit die beklagte Partei allenfalls zu Unrecht einbehaltene Beträge ersetzt bekommt (vgl. Fischer in Großkomm HGB[3], Anm. 5 zu § 110 HGB). Aus dieser behaupteten Vereinbarung allein kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, die klagende Partei hätte damit auf die Geltendmachung der ihr aus dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte bis zur Klärung im Außenverhältnis verzichtet.Wurde also ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne sein Zutun von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ersterem zunächst den in Anspruch genommenen Betrag ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Betrag vom Dritten der Gesellschaft zu Recht angelastet wurde. Daran würde nichts ändern, wenn die Streitteile übereingekommen wären, gegen die Stadtgemeinde Salzburg wegen Inanspruchnahme der Bankgarantie mit gerichtlicher Klage vorzugehen. Selbstverständlich ist die klagende Partei im Außenverhältnis verpflichtet, alles zu tun, damit die beklagte Partei allenfalls zu Unrecht einbehaltene Beträge ersetzt bekommt vergleiche Fischer in Großkomm HGB[3], Anmerkung 5 zu Paragraph 110, HGB). Aus dieser behaupteten Vereinbarung allein kann aber noch nicht der Schluß gezogen werden, die klagende Partei hätte damit auf die Geltendmachung der ihr aus dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Rechte bis zur Klärung im Außenverhältnis verzichtet.
Aus rechtlichen Gründen bedarf es daher nicht der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen; die Rechtssache ist vielmehr iS einer Bestätigung des Urteiles des Erstgerichtes spruchreif.