Rechtssatz RS0022152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022152
Entscheidungsdatum
01.09.1982
Rechtssatz
Wurde ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne sein Zutun (hier: durch Einziehung eines Haftrücklasses bzw Aufrechnung) von einem Dritten für eine behauptete Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen, die nach dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis nur den anderen Gesellschafter betrifft, hat dieser ersterem in Anspruch genommenen Betrag ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob der Betrag vom Dritten zu Recht der Gesellschaft angelastet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022152
Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0010OB00023_8200000_001