Begründung:
Der Rekurswerber war Kläger in einem beim Bezirksgericht Graz-Ost geführten Besitzstörungsverfahren. Über Rekurs der dort beklagten Parteien änderte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht den erstinstanzlichen Endbeschluss in eine Klageabweisung ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Der Rekurswerber war Kläger in einem beim Bezirksgericht Graz-Ost geführten Besitzstörungsverfahren. Über Rekurs der dort beklagten Parteien änderte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht den erstinstanzlichen Endbeschluss in eine Klageabweisung ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
In seinem gegen diese Entscheidung (dennoch) erhobenen Rechtsmittel machte der Kläger Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses mit der Begründung geltend, die Richter des Rekurssenats wären befangen.
Der gemäß § 23 JN zuständige Senat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Beschluss des im Besitzstörungsverfahren tätig gewordenen Rekursgerichts sei mit Zustellung an die Parteienvertreter wirksam geworden und im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 6 ZPO mit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen. Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens sei ein Ablehnungsantrag unzulässig.Der gemäß Paragraph 23, JN zuständige Senat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Beschluss des im Besitzstörungsverfahren tätig gewordenen Rekursgerichts sei mit Zustellung an die Parteienvertreter wirksam geworden und im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO mit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen. Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens sei ein Ablehnungsantrag unzulässig.
In seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel machte der Kläger deren Nichtigkeit geltend. Auch die Richter des gemäß § 23 JN zuständigen Senats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz seien befangen gewesen. Im Übrigen wiederholte er seine Rechtsansicht, selbst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens müsse zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren gewährleistet sein, dass ein befangener Richter noch erfolgreich abgelehnt werden könne.In seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel machte der Kläger deren Nichtigkeit geltend. Auch die Richter des gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Senats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz seien befangen gewesen. Im Übrigen wiederholte er seine Rechtsansicht, selbst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens müsse zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren gewährleistet sein, dass ein befangener Richter noch erfolgreich abgelehnt werden könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 JN jedenfalls unzulässig sei. Ein Grund, die Richter des gemäß § 23 JN zuständigen Senats als befangen anzusehen, liege nicht vor. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung kein geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter bestehe, weil selbst die Bejahung deren Befangenheit am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte.Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, JN jedenfalls unzulässig sei. Ein Grund, die Richter des gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Senats als befangen anzusehen, liege nicht vor. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung kein geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter bestehe, weil selbst die Bejahung deren Befangenheit am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte.
In seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel beantragte der Kläger, den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern und diesen für zulässig zu erklären; zugleich brachte er einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.
Das Rekursgericht wies mit der hier angefochtenen Entscheidung diesen Antrag und den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Sei der Ablehnungsantrag gegen einen Richter in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt worden, sei im Hinblick auf § 24 Abs 2 JN der Revisionsrekurs jedenfalls ausgeschlossen. Dies gelte jedenfalls in allen Fällen, in denen der Beschluss des Erstgerichts inhaltlich überprüft worden sei.Das Rekursgericht wies mit der hier angefochtenen Entscheidung diesen Antrag und den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Sei der Ablehnungsantrag gegen einen Richter in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt worden, sei im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, JN der Revisionsrekurs jedenfalls ausgeschlossen. Dies gelte jedenfalls in allen Fällen, in denen der Beschluss des Erstgerichts inhaltlich überprüft worden sei.