Da das Rechtsmittel auch dann unzulässig wäre, wenn es durch einen Rechtsanwalt erhoben worden wäre, ist von einem entsprechenden Verbesserungsauftrag Abstand zu nehmen.
Vorweg ist festzuhalten, dass das den Prozessparteien zukommende Recht, eine allfällige Befangenheit von mit der Sache befassten Richtern im Wege eines Ablehnungsantrags überprüfen zu lassen, keinen Selbstzweck darstellt. Vielmehr soll dadurch gewährleistet werden, dass befangene Richter von einer Mitwirkung an Entscheidungen ferngehalten werden. Nach rechtskräftiger Erledigung einer Sache kommt daher ein Ablehnungsantrag nicht mehr in Betracht (vgl nur die Judikaturnachweise bei Mayr in Rechberger3 § 21 JN Rz 3 und § 19 JN Rz 3). Lehnt eine Prozesspartei nach Zustellung einer ihr nicht genehmen gerichtlichen Sachentscheidung lediglich den entscheidenden Richter ab, ohne aber - rechtzeitig und formgerecht - die Entscheidung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen, wird die Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, womit die Beschwer der betreffenden Partei im Ablehnungsverfahren wegfällt. Auch eine positive Entscheidung könnte ja an der bereits eingetretenen Rechtskraft nichts mehr ändern.Vorweg ist festzuhalten, dass das den Prozessparteien zukommende Recht, eine allfällige Befangenheit von mit der Sache befassten Richtern im Wege eines Ablehnungsantrags überprüfen zu lassen, keinen Selbstzweck darstellt. Vielmehr soll dadurch gewährleistet werden, dass befangene Richter von einer Mitwirkung an Entscheidungen ferngehalten werden. Nach rechtskräftiger Erledigung einer Sache kommt daher ein Ablehnungsantrag nicht mehr in Betracht vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Mayr in Rechberger3 Paragraph 21, JN Rz 3 und Paragraph 19, JN Rz 3). Lehnt eine Prozesspartei nach Zustellung einer ihr nicht genehmen gerichtlichen Sachentscheidung lediglich den entscheidenden Richter ab, ohne aber - rechtzeitig und formgerecht - die Entscheidung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen, wird die Entscheidung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig, womit die Beschwer der betreffenden Partei im Ablehnungsverfahren wegfällt. Auch eine positive Entscheidung könnte ja an der bereits eingetretenen Rechtskraft nichts mehr ändern.
Eine solche Situation liegt nun im hier zu beurteilenden Verfahren vor, ist doch das Versäumungsurteil bereits in Rechtskraft erwachsen:
Der Kläger hat, obwohl er wiederholt auf die im Verfahren herrschende Anwaltspflicht hingewiesen wurde, das Rechtsmittel ohne anwaltliche Vertretung eingebracht, sodass, selbst wenn man die Eingabe auch als Berufung gegen das Versäumungsurteil auffassen wollte, ein Schriftsatz vorliegt, der sich für eine Behandlung durch das Rechtsmittelgericht - ebenso durch das für den Ablehnungsantrag zuständige Gericht - nicht eignete. Auch wenn das Gericht nach den §§ 84 f ZPO bei Eingaben, die trotz Anwaltspflicht von der Partei persönlich eingebracht werden, grundsätzlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat, um der Partei die Möglichkeit zu geben, ihr Versäumnis zu korrigieren, kommt ein solches Vorgehen doch in jenen Fällen nicht in Betracht, in denen eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletzt (Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84 f ZPO Rz 45 mwN). Davon kann im vorliegenden Verfahren mit Sicherheit ausgegangen werden, wurde der Kläger doch wiederholt darauf hingewiesen, dass im Verfahren Anwaltspflicht besteht und von der Partei selbst vorgenommene Prozesshandlungen wegen ihrer Postulationsunfähigkeit im Anwaltsprozess nicht wirksam sein können. Da die Verbesserungsvorschriften der ZPO nur vor den nachteiligen Folgen eines Versehens schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten eröffnen wollen, war von einem Verbesserungsauftrag abzusehen, sodass eine (mangels anwaltlicher Vertretung) unzulässige Eingabe vorliegt, die den Ablauf der Berufungsfrist gegen das Versäumungsurteil nicht hindern konnte.Der Kläger hat, obwohl er wiederholt auf die im Verfahren herrschende Anwaltspflicht hingewiesen wurde, das Rechtsmittel ohne anwaltliche Vertretung eingebracht, sodass, selbst wenn man die Eingabe auch als Berufung gegen das Versäumungsurteil auffassen wollte, ein Schriftsatz vorliegt, der sich für eine Behandlung durch das Rechtsmittelgericht - ebenso durch das für den Ablehnungsantrag zuständige Gericht - nicht eignete. Auch wenn das Gericht nach den Paragraphen 84, f ZPO bei Eingaben, die trotz Anwaltspflicht von der Partei persönlich eingebracht werden, grundsätzlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen hat, um der Partei die Möglichkeit zu geben, ihr Versäumnis zu korrigieren, kommt ein solches Vorgehen doch in jenen Fällen nicht in Betracht, in denen eine Partei prozessuale Formvorschriften absichtlich und missbräuchlich verletzt (Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84, f ZPO Rz 45 mwN). Davon kann im vorliegenden Verfahren mit Sicherheit ausgegangen werden, wurde der Kläger doch wiederholt darauf hingewiesen, dass im Verfahren Anwaltspflicht besteht und von der Partei selbst vorgenommene Prozesshandlungen wegen ihrer Postulationsunfähigkeit im Anwaltsprozess nicht wirksam sein können. Da die Verbesserungsvorschriften der ZPO nur vor den nachteiligen Folgen eines Versehens schützen, nicht aber Verschleppungsmöglichkeiten eröffnen wollen, war von einem Verbesserungsauftrag abzusehen, sodass eine (mangels anwaltlicher Vertretung) unzulässige Eingabe vorliegt, die den Ablauf der Berufungsfrist gegen das Versäumungsurteil nicht hindern konnte.
Dies trifft im Ergebnis auch auf den zuletzt gestellten Verfahrenshilfeantrag des Klägers zu, den das Prozessgericht - gleichzeitig mit Erlassung des Versäumungsurteils - zurückgewiesen hat. Auch wenn ein Verfahrenshilfeantrag, der sich als meritorisch unberechtigt erweist, regelmäßig die Unterbrechungswirkung des § 73 Abs 2 ZPO auslöst, tritt eine solche bei verfahrensrechtlich unzulässigen Verfahrenshilfeanträgen von vornherein nicht ein (vgl nur 1 Ob 82/08b; 1 Ob 97/08h ua; weitere Nachweise bei M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 73 ZPO Rz 5). Dass der in der Eingabe ON 115 enthaltene Verfahrenshilfeantrag unzulässig war, ist evident, nachdem darin nicht einmal behauptet wird, dass sich an den maßgeblichen Umständen seit dem Ausspruch des Erlöschens der Verfahrenshilfe etwas Wesentliches geändert hätte; die Unzulässigkeit eines solchen Antrags war dem Kläger auch bekannt, waren doch in der Zwischenzeit bereits zwei neuerliche Verfahrenshilfeanträge (rechtskräftig) als unzulässig zurückgewiesen worden.Dies trifft im Ergebnis auch auf den zuletzt gestellten Verfahrenshilfeantrag des Klägers zu, den das Prozessgericht - gleichzeitig mit Erlassung des Versäumungsurteils - zurückgewiesen hat. Auch wenn ein Verfahrenshilfeantrag, der sich als meritorisch unberechtigt erweist, regelmäßig die Unterbrechungswirkung des Paragraph 73, Absatz 2, ZPO auslöst, tritt eine solche bei verfahrensrechtlich unzulässigen Verfahrenshilfeanträgen von vornherein nicht ein vergleiche nur 1 Ob 82/08b; 1 Ob 97/08h ua; weitere Nachweise bei M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 73, ZPO Rz 5). Dass der in der Eingabe ON 115 enthaltene Verfahrenshilfeantrag unzulässig war, ist evident, nachdem darin nicht einmal behauptet wird, dass sich an den maßgeblichen Umständen seit dem Ausspruch des Erlöschens der Verfahrenshilfe etwas Wesentliches geändert hätte; die Unzulässigkeit eines solchen Antrags war dem Kläger auch bekannt, waren doch in der Zwischenzeit bereits zwei neuerliche Verfahrenshilfeanträge (rechtskräftig) als unzulässig zurückgewiesen worden.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte ist, sich wiederholt mit Eingaben auseinanderzusetzen, die - auch für den Einschreiter - erkennbar unzulässig und damit nicht geeignet sind, dessen prozessuale Situation zu verbessern. So wird etwa zu wiederholten substanzlos und rechtsmissbräuchlich erhobenen Ablehnungsanträgen judiziert, dass diese nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen; vielmehr reicht es aus, ohne formelle Erledigung mit einem entsprechenden Aktenvermerk auf die genannten Umstände hinzuweisen (vgl nur die Judikaturnachweise bei Mayr aaO § 24 JN Rz 1).Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte ist, sich wiederholt mit Eingaben auseinanderzusetzen, die - auch für den Einschreiter - erkennbar unzulässig und damit nicht geeignet sind, dessen prozessuale Situation zu verbessern. So wird etwa zu wiederholten substanzlos und rechtsmissbräuchlich erhobenen Ablehnungsanträgen judiziert, dass diese nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen; vielmehr reicht es aus, ohne formelle Erledigung mit einem entsprechenden Aktenvermerk auf die genannten Umstände hinzuweisen vergleiche nur die Judikaturnachweise bei Mayr aaO Paragraph 24, JN Rz 1).
Unbeachtlich muss daher auch die - ohne sachliches Substrat abgegebene - Erklärung des Klägers bleiben, „die von ihm ausdrücklich bis dato abgelehnten OLG- und OGH-Richter erneut abzulehnen", die im Übrigen im Anwaltsprozess schon wegen der (bewussten) Verletzung der Anwaltspflicht unwirksam ist.
Gleiches hat für wiederholte Verfahrenshilfeanträge ohne Behauptung einer maßgeblichen Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu gelten, insbesondere wenn diese - wie es nicht selten der Fall ist - mit Ablehnungsanträgen verbunden werden. Ist im Einzelfall evident, dass der Verfahrenshilfeantrag unzulässig ist, weil die Verfahrenshilfe bereits rechtskräftig versagt wurde, und besteht zudem ausreichender Grund zur Annahme, dass dies der antragstellenden Partei auch bewusst ist, kann eine formelle Entscheidung über die rechtsmissbräuchlich an das Gericht neuerliche herangetragene Verfahrenshilfefrage unterbleiben.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein wirksames Rechtsmittel gegen das Versäumungsurteil nicht erhoben wurde und der unzulässige (letzte) Verfahrenshilfeantrag auch nicht geeignet war, die Berufungsfrist zu unterbrechen. Da die Sache somit bereits rechtskräftig beendet war, hätte eine Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbleiben gehabt, fehlt es doch an jeglicher Beschwer, wenn der Inhalt einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren jedenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang der Hauptsache sein muss.
Da die fehlende Beschwer des Rekurswerbers auch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen ist, muss sie zur Zurückweisung des Rekurses führen.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 86 Abs 1 ZPO ist ungeachtet der unakzeptablen Beleidigungen und Beschimpfungen im Schriftsatz des Klägers Abstand zu nehmen. Der erkennende Senat folgt dabei der etwa von Gitschthaler (in Rechberger3 § 86 ZPO Rz 4) vertretenen Auffassung, dass krasse Beschimpfungen in stereotyper Weise häufig den Verdacht nahelegen, dass der Einschreiter infolge einer paranoiden Fixiertheit außerstande ist, in Gerichtsverfahren, an denen er als Partei beteiligt ist, eigenverantwortlich und vernünftig zu handeln, ohne dadurch Nachteile für sich zu verursachen, müssten doch über ihn nach solchen Beschimpfungen immer wieder Ordnungsstrafen in nicht unbeträchtlicher Höhe verhängt werden. Dass das Pflegschaftsgericht bisher keine Veranlassung sah, dem Kläger zur Verhinderung einer solchen „Selbstschädigung" einen Sachwalter beizugeben, steht der Beurteilung, dass der Kläger offenbar nicht in der Lage ist, gegenüber Gerichten eine auch nur einigermaßen akzeptable Ausdrucksweise zu verwenden, nicht entgegen.Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 86, Absatz eins, ZPO ist ungeachtet der unakzeptablen Beleidigungen und Beschimpfungen im Schriftsatz des Klägers Abstand zu nehmen. Der erkennende Senat folgt dabei der etwa von Gitschthaler (in Rechberger3 Paragraph 86, ZPO Rz 4) vertretenen Auffassung, dass krasse Beschimpfungen in stereotyper Weise häufig den Verdacht nahelegen, dass der Einschreiter infolge einer paranoiden Fixiertheit außerstande ist, in Gerichtsverfahren, an denen er als Partei beteiligt ist, eigenverantwortlich und vernünftig zu handeln, ohne dadurch Nachteile für sich zu verursachen, müssten doch über ihn nach solchen Beschimpfungen immer wieder Ordnungsstrafen in nicht unbeträchtlicher Höhe verhängt werden. Dass das Pflegschaftsgericht bisher keine Veranlassung sah, dem Kläger zur Verhinderung einer solchen „Selbstschädigung" einen Sachwalter beizugeben, steht der Beurteilung, dass der Kläger offenbar nicht in der Lage ist, gegenüber Gerichten eine auch nur einigermaßen akzeptable Ausdrucksweise zu verwenden, nicht entgegen.