Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, soweit damit die Punkte 2 und 3 des erstinstanzlichen Beschlusses aufgehoben wurden, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei. Dieser ist absolut unzulässig.
Die Bekämpfung eines Aufhebungsbeschlusses, gegen den die zweite Instanz den Rekurs nicht zuließ, ist jedenfalls unzulässig, wenn keine sachliche Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt, sondern das Erstgericht neuerlich eine Entscheidung treffen muss (RIS-Justiz RS0044059; RS0043986). In diesen Fällen liegt ein „echter Aufhebungsbeschluss" iSd § 527 Abs 2 ZPO vor, da das Rekursgericht eine bestimmte Frage, über die eine Entscheidung zu ergehen hat, noch nicht abschließend erledigt hat. Dabei kommt es auf den Wortlaut des Spruchs der zweitinstanzlichen Entscheidung ( z.B. „ersatzlos") nicht an, sondern nur auf deren Inhalt (3 Ob 24/86). Entscheidend ist, ob - wie im vorliegenden Fall - aus der Begründung des Beschlusses eindeutig hervorgeht, dass das Erstgericht eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben wird (6 Ob 1539/84). Nur ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, endgültig beseitigt worden wäre, stellte eine abändernde Entscheidung dar (RIS-Justiz RS0044033) und wäre anfechtbar. Auch kommt es für die Anfechtbarkeit eines ohne Rechtskraftvorbehalt gefassten Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichts nicht darauf an, ob das Rekursgericht schon selbst endgültig entscheiden hätte können, sodass sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses an sich als entbehrlich erwiese. Maßgeblich ist ausschließlich, wie das Rekursgericht tatsächlich entschieden hat (5 Ob 24/83). Daran ändert auch nichts, dass die Revisionsrekurswerberin eine Nichtigkeit geltend macht, indem sie vorbringt, die Rechtssache gehöre nicht auf den streitigen Rechtsweg bzw die Klage wäre wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen, und damit das Fehlen einer absoluten Prozessvoraussetzung behauptet, die das Rekursgericht von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Hat das Rekursgericht seinem Aufhebungsbeschluss keinen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt, ist ein Revisionsrekurs nämlich selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit als Anfechtungsgrund geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0044051), setzt doch die Prüfung eines etwa vorliegenden Nichtigkeitsgrundes ein zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl Kodek in Rechberger, ZPO3 § 477 Rz 2; SZ 38/27 uva).Die Bekämpfung eines Aufhebungsbeschlusses, gegen den die zweite Instanz den Rekurs nicht zuließ, ist jedenfalls unzulässig, wenn keine sachliche Entscheidung des Rekursgerichts vorliegt, sondern das Erstgericht neuerlich eine Entscheidung treffen muss (RIS-Justiz RS0044059; RS0043986). In diesen Fällen liegt ein „echter Aufhebungsbeschluss" iSd Paragraph 527, Absatz 2, ZPO vor, da das Rekursgericht eine bestimmte Frage, über die eine Entscheidung zu ergehen hat, noch nicht abschließend erledigt hat. Dabei kommt es auf den Wortlaut des Spruchs der zweitinstanzlichen Entscheidung ( z.B. „ersatzlos") nicht an, sondern nur auf deren Inhalt (3 Ob 24/86). Entscheidend ist, ob - wie im vorliegenden Fall - aus der Begründung des Beschlusses eindeutig hervorgeht, dass das Erstgericht eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben wird (6 Ob 1539/84). Nur ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts, der wegen des Fehlens von Prozessvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozesshindernisses ergangen ist, endgültig beseitigt worden wäre, stellte eine abändernde Entscheidung dar (RIS-Justiz RS0044033) und wäre anfechtbar. Auch kommt es für die Anfechtbarkeit eines ohne Rechtskraftvorbehalt gefassten Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichts nicht darauf an, ob das Rekursgericht schon selbst endgültig entscheiden hätte können, sodass sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses an sich als entbehrlich erwiese. Maßgeblich ist ausschließlich, wie das Rekursgericht tatsächlich entschieden hat (5 Ob 24/83). Daran ändert auch nichts, dass die Revisionsrekurswerberin eine Nichtigkeit geltend macht, indem sie vorbringt, die Rechtssache gehöre nicht auf den streitigen Rechtsweg bzw die Klage wäre wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen gewesen, und damit das Fehlen einer absoluten Prozessvoraussetzung behauptet, die das Rekursgericht von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen. Hat das Rekursgericht seinem Aufhebungsbeschluss keinen Rechtskraftvorbehalt beigesetzt, ist ein Revisionsrekurs nämlich selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit als Anfechtungsgrund geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0044051), setzt doch die Prüfung eines etwa vorliegenden Nichtigkeitsgrundes ein zulässiges Rechtsmittel voraus vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 477, Rz 2; SZ 38/27 uva).
Soweit mit der angefochtenen Entscheidung die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufgehoben wurde, ist das Rechtsmittel darüber hinaus aus dem weiteren Grund absolut unzulässig, dass jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz unanfechtbar ist (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 Rz 142 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Soweit mit der angefochtenen Entscheidung die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufgehoben wurde, ist das Rechtsmittel darüber hinaus aus dem weiteren Grund absolut unzulässig, dass jede Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz unanfechtbar ist (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 528, Rz 142 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).