Der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs (bezeichnet als "Revisionsrekurs") ist zulässig, aber nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß § 526 Abs 1 ZPO über Rekurse ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden ist. Diese Bestimmung gilt mangels einer Sondernorm auch für Rekurse an den Obersten Gerichtshof (3 Ob 199/03s). Im Gegensatz zur Bestimmung des § 509 Abs 2 ZPO ist weder die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung von Gesetzes wegen eröffnet noch eine Antragsmöglichkeit normiert. Demnach ist der gesetzlich nicht gedeckte Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen.Der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs (bezeichnet als "Revisionsrekurs") ist zulässig, aber nicht berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO über Rekurse ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden ist. Diese Bestimmung gilt mangels einer Sondernorm auch für Rekurse an den Obersten Gerichtshof (3 Ob 199/03s). Im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 509, Absatz 2, ZPO ist weder die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung von Gesetzes wegen eröffnet noch eine Antragsmöglichkeit normiert. Demnach ist der gesetzlich nicht gedeckte Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Rekursverhandlung zurückzuweisen.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss lediglich als "Durchlaufgericht" entschieden. Daher ist der vom Kläger erhobene Rekurs - ohne dass weitere Aussprüche des Rekursgerichts erforderlich gewesen wären - jedenfalls zulässig (vgl 1 Ob 245/03s). Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung zweiter Instanz, mit der die ohne Anhörung des Sicherungsgegners ausgesprochene Abweisung eines Provisorialantrags bestätigt wurde, gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil für solche Rekurse die Ausnahmebestimmungen des § 402 Abs 1 EO nicht gelten. Dabei hat das Rekursgericht zwar übersehen, dass der Provisorialantrag des Klägers vom Landesgericht Feldkirch als Erstgericht zurückgewiesen wurde, doch schadet dies deshalb nicht, weil auch der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners ausgesprochene Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen jedenfalls unzulässig ist; die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags ist nämlich nicht anders zu beurteilen als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags (EvBl 2003/13).Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss lediglich als "Durchlaufgericht" entschieden. Daher ist der vom Kläger erhobene Rekurs - ohne dass weitere Aussprüche des Rekursgerichts erforderlich gewesen wären - jedenfalls zulässig vergleiche 1 Ob 245/03s). Zutreffend führte das Rekursgericht aus, dass der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung zweiter Instanz, mit der die ohne Anhörung des Sicherungsgegners ausgesprochene Abweisung eines Provisorialantrags bestätigt wurde, gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil für solche Rekurse die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 402, Absatz eins, EO nicht gelten. Dabei hat das Rekursgericht zwar übersehen, dass der Provisorialantrag des Klägers vom Landesgericht Feldkirch als Erstgericht zurückgewiesen wurde, doch schadet dies deshalb nicht, weil auch der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners ausgesprochene Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen jedenfalls unzulässig ist; die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags ist nämlich nicht anders zu beurteilen als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags (EvBl 2003/13).
Die gemeinschaftsrechtlichen Argumente, mit welchen der Rekurswerber die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Zweifel zieht, sind nicht zielführend. Aus Art 92 Abs 1 iVm Art 7 B-VG ist nicht zu schließen, dass jede Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegen muss. Rechtsmittelbeschränkungen sind so lange und in dem Ausmaß verfassungskonform, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder gar ganz ausschalten. Die genannten Verfassungsbestimmungen enthalten keine Regelung des Instanzenzugs und nehmen damit dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen. Die Unanwendbarkeit des § 402 Abs 1 EO auf die Bestätigung der Abweisung oder Zurückweisung eines Sicherungsantrags in einem einseitig gebliebenen Verfahren und die daraus folgende absolute Unanfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (1 Ob 245/03s mwN). Auch den vom Kläger im Rekurs zitierten Entscheidungen des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz bestünde, der Oberste Gerichtshof müsse immer anrufbar sein, sofern die von einem Sicherungswerber angestrebte einstweilige Verfügung (auch) von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts abhängen sollte (siehe hiezu 1 Ob 245/03s mwN).Die gemeinschaftsrechtlichen Argumente, mit welchen der Rekurswerber die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Zweifel zieht, sind nicht zielführend. Aus Artikel 92, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, B-VG ist nicht zu schließen, dass jede Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterliegen muss. Rechtsmittelbeschränkungen sind so lange und in dem Ausmaß verfassungskonform, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder gar ganz ausschalten. Die genannten Verfassungsbestimmungen enthalten keine Regelung des Instanzenzugs und nehmen damit dem einfachen Gesetzgeber nicht das Recht, in bestimmten Fällen den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen. Die Unanwendbarkeit des Paragraph 402, Absatz eins, EO auf die Bestätigung der Abweisung oder Zurückweisung eines Sicherungsantrags in einem einseitig gebliebenen Verfahren und die daraus folgende absolute Unanfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (1 Ob 245/03s mwN). Auch den vom Kläger im Rekurs zitierten Entscheidungen des EuGH ist nicht zu entnehmen, dass ein gemeinschaftsrechtlicher Grundsatz bestünde, der Oberste Gerichtshof müsse immer anrufbar sein, sofern die von einem Sicherungswerber angestrebte einstweilige Verfügung (auch) von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts abhängen sollte (siehe hiezu 1 Ob 245/03s mwN).
Dem Rekurs ist somit nicht Folge zu geben.
Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses nach § 78 und § 402 Abs 4 EO iVm § 40 ZPO endgültig selbst zu tragen.Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses nach Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO endgültig selbst zu tragen.