Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision des Beklagten bekämpft zunächst die Annahme der Untergerichte, daß die Klägerin als Gast im Sinne des § 970 ABGB. anzusehen sei und sucht zu erweisen, daß im gegenständlichen Falle ein dauernder Mietvertrag als Folge der Wohnungsnot vorliege, der als solcher keine Haftung aus der Gastaufnahme begrunden könne.Die Revision des Beklagten bekämpft zunächst die Annahme der Untergerichte, daß die Klägerin als Gast im Sinne des Paragraph 970, ABGB. anzusehen sei und sucht zu erweisen, daß im gegenständlichen Falle ein dauernder Mietvertrag als Folge der Wohnungsnot vorliege, der als solcher keine Haftung aus der Gastaufnahme begrunden könne.
Dem ist entgegenzuhalten, daß, wie durch die Beweisergebnisse festgestellt ist, die Klägerin den für Gäste geltenden Zimmerpreis zu entrichten hatte; es liegt aus diesem Gründe hier entgegen den Ausführungen der Revision nicht eine als Folge der Wohnungsnot erfolgte Heranziehung von Hotelräumen zu normalen Wohnzwecken und ein in diesem Sinne abgeschlossenes Dauermietverhältnis vor, für welches allerdings die herrschende Rechtslehre (so Klang - Swoboda, Kommentar zu § 970 ABGB.) mit Recht die Haftung ausschließt. Vielmehr erweist schon die Erstellung der Zimmerrechnungen, wie die Untergerichte mit Recht dargelegt haben, daß der Beklagte die Klägerin als "Gast" aufgenommen und als solchen behandelt hat. Da er die für die Gäste erstellten und geltenden Preise zur Anwendung gebracht hat, hat er seinerseits auch die diesen Preisen entsprechenden Leistungen im Sinne des Gesetzes zu übernehmen. Alle diesfalls von der Revision vorgebrachten Darlegungen erweisen sich daher als abwegig und verkennen das Wesen der Institution der Gastaufnahme als solche. Nicht in der Dauer der Inanspruchnahme dieser Institution, sondern in ihren besonderen Einrichtungen liegen die Gründe für die besondere Gestaltung der Haftung. Aus dem gewerbsmäßigen Betriebe eines Hotels fließen die Gefahren des offenen Hauses, welche den erhöhten Schutz des Gastes notwendig machen.Dem ist entgegenzuhalten, daß, wie durch die Beweisergebnisse festgestellt ist, die Klägerin den für Gäste geltenden Zimmerpreis zu entrichten hatte; es liegt aus diesem Gründe hier entgegen den Ausführungen der Revision nicht eine als Folge der Wohnungsnot erfolgte Heranziehung von Hotelräumen zu normalen Wohnzwecken und ein in diesem Sinne abgeschlossenes Dauermietverhältnis vor, für welches allerdings die herrschende Rechtslehre (so Klang - Swoboda, Kommentar zu Paragraph 970, ABGB.) mit Recht die Haftung ausschließt. Vielmehr erweist schon die Erstellung der Zimmerrechnungen, wie die Untergerichte mit Recht dargelegt haben, daß der Beklagte die Klägerin als "Gast" aufgenommen und als solchen behandelt hat. Da er die für die Gäste erstellten und geltenden Preise zur Anwendung gebracht hat, hat er seinerseits auch die diesen Preisen entsprechenden Leistungen im Sinne des Gesetzes zu übernehmen. Alle diesfalls von der Revision vorgebrachten Darlegungen erweisen sich daher als abwegig und verkennen das Wesen der Institution der Gastaufnahme als solche. Nicht in der Dauer der Inanspruchnahme dieser Institution, sondern in ihren besonderen Einrichtungen liegen die Gründe für die besondere Gestaltung der Haftung. Aus dem gewerbsmäßigen Betriebe eines Hotels fließen die Gefahren des offenen Hauses, welche den erhöhten Schutz des Gastes notwendig machen.
Weiter wird von der Revision des Beklagten bestritten, daß ein Verschulden seinerseits, bzw. eines seiner Leute, insbesondere des Stubenmädchens Maria D., vorliege.
Auch in dieser Richtung erweisen sich die Ausführungen der Revision als unstichhältig.
Der Auffassung des Beklagten, die Sorge für das Eigentum der Gäste und insbesondere die Beobachtung verdächtiger Personen sei niemals primäre Pflicht des Stubenmädchens, ist nicht beizutreten.
Diese Pflicht der Sorge für das Eigentum der Gäste obliegt vielmehr, entsprechend dem Wesen des Gastgewerbes, allen im Unternehmen tätigen Personen, je nach ihrer Funktion und Möglichkeit.
Das Erstgericht hat diesfalls eingehend und erschöpfend auf Grund der Ergebnisse des überaus sorgfältig geführten Beweisverfahrens dargelegt, warum und in welcher Richtung ein Verschulden des Hotel-Stubenmädchens Maria D., somit einer Angestellten des Beklagten, gegeben ist.
Diesen auch vom Berufungsgericht als denkrichtig und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend gewerteten, auf das Verschulden der Angestellten gezogenen Schlußfolgerungen schließt sich auch der Oberste Gerichtshof an. Es sei in diesem Zusammenhange insbesondere auch auf die in den Urteilsgrunden bezogenen Angaben des Sachverständigen im Hotelfache Ludwig R. verwiesen, wonach "eine Nachlässigkeit der Angestellten darin gelegen ist, daß sie nach Lage des Falles nicht einen anderen Hotelangestellten zu Rate gezogen hat oder nicht im Zimmer Nachschau hielt", eine übrigens schon nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen gegebene Selbstverständlichkeit, der gegenüber in diesem Zusammenhange der Einwurf des Beklagten in seiner Berufung, "Kardinaltugend des Stubenmädchens habe seine Diskretion zu sein", geradezu absurd erscheint. Völlig zutreffend hat das Berufungsgericht weiter auf Grund der Gesamtsituation, und zwar keineswegs im Widerspruche zu dem Prozeßakte, wie die Revision vermeint, zum Ausdrucke gebracht, daß das Ausräumen von so zahlreichen Koffern und das Wegbringen der umfangreichen Beute zur Tageszeit aus dem Hotel nur durch das Fehlen der von jedem Kurgast erwarteten Umsicht und Sorgfalt des Hotelbetriebes ermöglich wurde und zu erklären ist.
Von einem Mangel der Kausalität, wie die Revision des Beklagten vermeint, kann bei richtiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage darum keine Rede sein.
Wenn schließlich noch von der Revision des Beklagten geltend gemacht wird, es handle sich bei einem großen Teile der eingebrachten und dann gestohlenen Sachen um Kostbarkeiten, erübrigt es sich im Sinne des § 970 Abs. 1 letzter Satz ABGB., auf diesen Einwand näher einzugehen, da im gegebenen Falle ein vom Unternehmen verschuldeter Schaden vorliegt.Wenn schließlich noch von der Revision des Beklagten geltend gemacht wird, es handle sich bei einem großen Teile der eingebrachten und dann gestohlenen Sachen um Kostbarkeiten, erübrigt es sich im Sinne des Paragraph 970, Absatz eins, letzter Satz ABGB., auf diesen Einwand näher einzugehen, da im gegebenen Falle ein vom Unternehmen verschuldeter Schaden vorliegt.
Erwähnt in diesem Zusammenhang sei nur nebenbei, daß im Sinne des Gutachtens des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 1920, Präs. Z. 445/20, SZ. II/147, Pelze und aus gleichen Gründen offenkundig auch Textilien als Kostbarkeiten, deren Wesen ja darin liegt, daß trotz kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichtes ein sehr hoher Wert der Sache vorliegt, nicht anzusehen sind.Erwähnt in diesem Zusammenhang sei nur nebenbei, daß im Sinne des Gutachtens des Obersten Gerichtshofes vom 13. September 1920, Präs. Ziffer 445 /, 20,, SZ. II/147, Pelze und aus gleichen Gründen offenkundig auch Textilien als Kostbarkeiten, deren Wesen ja darin liegt, daß trotz kleinen Rauminhaltes und geringen Gewichtes ein sehr hoher Wert der Sache vorliegt, nicht anzusehen sind.
Es war daher der Revision des Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Dagegen ist die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin begrundet.
In dem Umstande, daß die Klägerin ihr gesamtes Hab und Gut in einem den Klagsbetrag übersteigenden Werte in einem gewöhnlichen Hotelzimmer in Koffern und Kisten aufbewahrt hat, kann ein Mitverschulden nicht erblickt werden. Die Klägerin ist eine vertriebene Volksdeutsche. Es liegt in der Natur der Sache, daß sie ihr ganzes Hab und Gut, das sie retten konnte, mit sich geführt hat. Die Zahl der Kisten und Koffer mußte dem Beklagten, in dessen Hotel sie schon mehrere Monate gewohnt hatte, bekannt sein. Es war daher Sache des Gastwirtes, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß er eine Haftung für die Sachen im Zimmer nicht übernehmen könne; da er das nicht getan hat, kann der Klägerin auch kein Verschulden zur Last gerechnet werden, daß sie die Koffer und Kisten weiter in ihrem Zimmer verwahrt hat.
Auch in der Tatsache, daß sie dem Beklagten von dem Werte der Sachen keine Mitteilung gemacht hat, ist kein Mitverschulden zu erblicken, weil ihr nach dem Gesetze eine solche Mitteilung gar nicht oblag. Nach § 970a ABGB. haftet der Gastwirt auch für Kostbarkeiten unbeschränkt, wenn ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft, ohne für diesen Fall die Haftung ablehnen oder beschränken zu können. Daraus ergibt sich, daß den Gast durch die bloße Tatsache, daß er Kostbarkeiten eingebracht hat, noch kein Verschulden oder Mitverschulden treffen kann. Es müßte ihm vielmehr ein konkretes Mitverschulden nachgewiesen sein, wie Nichtverschließen des Zimmers usw. Das ist aber gar nicht behauptet worden.Auch in der Tatsache, daß sie dem Beklagten von dem Werte der Sachen keine Mitteilung gemacht hat, ist kein Mitverschulden zu erblicken, weil ihr nach dem Gesetze eine solche Mitteilung gar nicht oblag. Nach Paragraph 970 a, ABGB. haftet der Gastwirt auch für Kostbarkeiten unbeschränkt, wenn ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft, ohne für diesen Fall die Haftung ablehnen oder beschränken zu können. Daraus ergibt sich, daß den Gast durch die bloße Tatsache, daß er Kostbarkeiten eingebracht hat, noch kein Verschulden oder Mitverschulden treffen kann. Es müßte ihm vielmehr ein konkretes Mitverschulden nachgewiesen sein, wie Nichtverschließen des Zimmers usw. Das ist aber gar nicht behauptet worden.
Die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin durch die Unterinstanzen ist demnach rechtsirrig.
Es mußte infolgedessen ihrer Revision Folge gegeben und wie oben erkannt werden.