Rechtssatz RS0024428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024428
Entscheidungsdatum
03.05.1950
Rechtssatz
Ein Dauergast, der den für Gäste geltenden Zimmerpreis zahlt, ist Gast im Sinne des § 970 ABGB. Die Gründe für die besondere Gestaltung der Haftung des Gastwirtes liegen nicht in der Dauer der Inanspruchnahme der Institution, sondern in ihren besonderen Einrichtungen (Gefahren des offenen Hauses).Ein Dauergast, der den für Gäste geltenden Zimmerpreis zahlt, ist Gast im Sinne des Paragraph 970, ABGB. Die Gründe für die besondere Gestaltung der Haftung des Gastwirtes liegen nicht in der Dauer der Inanspruchnahme der Institution, sondern in ihren besonderen Einrichtungen (Gefahren des offenen Hauses).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0024428
Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0010OB00232_5000000_002