Mit Recht ist das Berufungsgericht der zuletzt in der Entscheidung JBl 1959, S 37, vertretenen Rechtsansicht gefolgt. Der Oberste Gerichtshof hat sich darin unter Berücksichtigung der Lehre und der Rechtsprechung eingehend mit dem Verhältnis zwischen § 6 RatenG, § 89 JN sowie Art 17 WechselG befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schutzbestimmungen des Ratengesetzes nur dann nicht anzuwenden sind, wenn Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegen den Wechselinhaber gemäß Art 17 WechselG versagen. Der Ratenkäufer (Wechselschuldner) kann sich demnach auf die Bestimmungen des Ratengesetzes stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, sowie dann, wenn er nachweisen kann, dass der Wechselinhaber bewusst zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Einrede der Unzuständigkeit zu nehmen. In diesen Fällen ist gemäß § 6 RatenG die Unzuständigkeit von Amts wegen bis zur Vornahme der exekutiven Veräußerung zu berücksichtigen.Mit Recht ist das Berufungsgericht der zuletzt in der Entscheidung JBl 1959, S 37, vertretenen Rechtsansicht gefolgt. Der Oberste Gerichtshof hat sich darin unter Berücksichtigung der Lehre und der Rechtsprechung eingehend mit dem Verhältnis zwischen Paragraph 6, RatenG, Paragraph 89, JN sowie Artikel 17, WechselG befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schutzbestimmungen des Ratengesetzes nur dann nicht anzuwenden sind, wenn Einwendungen aus dem Grundgeschäft gegen den Wechselinhaber gemäß Artikel 17, WechselG versagen. Der Ratenkäufer (Wechselschuldner) kann sich demnach auf die Bestimmungen des Ratengesetzes stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, sowie dann, wenn er nachweisen kann, dass der Wechselinhaber bewusst zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Einrede der Unzuständigkeit zu nehmen. In diesen Fällen ist gemäß Paragraph 6, RatenG die Unzuständigkeit von Amts wegen bis zur Vornahme der exekutiven Veräußerung zu berücksichtigen.
Die Rekursausführungen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Abstraktheit der Wechselschuld bleibt unangetastet; sie erfährt lediglich die Einschränkung gemäß Art 17 WechselG, die auch für die Zuständigkeitsfrage gilt. Von einer Umgehung des Neuerungsverbotes oder der im Wechselverfahren geltenden Eventualmaxime kann schon deshalb keine Rede sein, weil gemäß § 6 Abs 2 RatenG die Unzuständigkeit von Amts wegen bis zur Vornahme der exekutiven Veräußerung wahrzunehmen ist. Es bedarf daher auch keiner Bekämpfung der erstrichterlichen Feststellung durch die Beklagten, dass sie das vom Vater der Zweitbeklagten gepachtete Gasthaus führen, abgesehen davon, dass diese Feststellung nicht ausreicht, um mit Sicherheit die Kaufmannsqualität der Beklagten anzunehmen, weil es hiezu zumindest der Feststellung des Führens des Geschäftes für eigene Rechnung bedürfte.Die Rekursausführungen geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Abstraktheit der Wechselschuld bleibt unangetastet; sie erfährt lediglich die Einschränkung gemäß Artikel 17, WechselG, die auch für die Zuständigkeitsfrage gilt. Von einer Umgehung des Neuerungsverbotes oder der im Wechselverfahren geltenden Eventualmaxime kann schon deshalb keine Rede sein, weil gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RatenG die Unzuständigkeit von Amts wegen bis zur Vornahme der exekutiven Veräußerung wahrzunehmen ist. Es bedarf daher auch keiner Bekämpfung der erstrichterlichen Feststellung durch die Beklagten, dass sie das vom Vater der Zweitbeklagten gepachtete Gasthaus führen, abgesehen davon, dass diese Feststellung nicht ausreicht, um mit Sicherheit die Kaufmannsqualität der Beklagten anzunehmen, weil es hiezu zumindest der Feststellung des Führens des Geschäftes für eigene Rechnung bedürfte.
Dem Rekurswerber ist zuzugeben, dass auf die Frage der Anwendbarkeit des Ratengesetzes und damit der Zuständigkeit dann nicht einzugehen wäre, wenn überhaupt keine Anhaltspunkte in dieser Richtung vorhanden wären. Dies trifft aber hier nicht zu, da die Beklagten in ihrer Berufung ausdrücklich vorgebracht haben, dass kein Handelsgeschäft vorliege und dass daher die Bestimmungen des Ratengesetzes anzuwenden seien.
Dem Rekurs war demnach nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.