Rechtssatz RS0046408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046408
Geschäftszahl
1Ob271/58; 1Ob451/58; 1Ob232/60; 4Ob503/61; 4Ob590/74
Entscheidungsdatum
22.10.1974
Norm
JN §51 Abs2 Z8
JN §89
RatenG §6
WG Art17
Rechtssatz
Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des § 6 RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, außerdem auch dann, wenn er nachweisen kann, daß der Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Einrede der Unzuständigkeit zu nehmen (abgehen von SZ 24/48).Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des Paragraph 6, RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist, außerdem auch dann, wenn er nachweisen kann, daß der Wechselinhaber beim Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Wechselschuldners gehandelt hat, sei es auch nur, um ihm die Einrede der Unzuständigkeit zu nehmen (abgehen von SZ 24/48).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 271/58
Entscheidungstext OGH 09.07.1958 1 Ob 271/58
Veröff: JBl 1959,37 = ÖBA 1960,242
- 1 Ob 451/58
Entscheidungstext OGH 26.11.1958 1 Ob 451/58
- 1 Ob 232/60
Entscheidungstext OGH 21.10.1960 1 Ob 232/60
Veröff: EvBl 1961/7 S 17
- 4 Ob 503/61
Entscheidungstext OGH 02.08.1961 4 Ob 503/61
- 4 Ob 590/74
Entscheidungstext OGH 22.10.1974 4 Ob 590/74
nur: Der Ratenkäufer, der zur Sicherung des Kaufpreises einen Wechsel ausgestellt oder akzeptiert hat, kann sich auf die Bestimmung des § 6 RatenG stets dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist. (T1) Beisatz: Hier: § 12 Abs 2 RatenG 1961. (T2) Veröff: EvBl 1975/123 S 246 = SZ 47/115
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0046408
Dokumentnummer
JJR_19580709_OGH0002_0010OB00271_5800000_001