Aus der Begründung:
Die Beklagten verweisen darauf, daß das Ratengesetz, wenn es vom Kaufobjekt spricht, immer die Einzahl verwende, woraus geschlossen werden müsse, daß Gegenstand eines Ratengeschäftes nur eine einzelne Sache sein könne. Der Begriff "Gesamtkaufpreis" sei im § 1 Abs. 3 RatG eindeutig definiert.Die Beklagten verweisen darauf, daß das Ratengesetz, wenn es vom Kaufobjekt spricht, immer die Einzahl verwende, woraus geschlossen werden müsse, daß Gegenstand eines Ratengeschäftes nur eine einzelne Sache sein könne. Der Begriff "Gesamtkaufpreis" sei im Paragraph eins, Absatz 3, RatG eindeutig definiert.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Nach § 12 des Ratengesetzes (BGBl. 279/1961) darf ein Käufer, der - wie die beiden Beklagten - im Inland einen Wohnsitz hat, aus einem Abzahlungsgeschäft nur bei dem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz liegt. Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen; sie kann nur dadurch behoben werden, daß sich der Beklagte trotz Belehrung durch den Richter, die im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden ist, in die Verhandlung einläßt. Handelt es sich um einen Wechselprozeß, kann sich der Ratenkäufer auf diese Bestimmung u. a. dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist (JBl. 1959, 37; EvBl. 1961/7 u. a.). Das trifft im vorliegenden Fall zu. Die Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bedeutet noch kein Einlassen in die Verhandlung, so daß die Beklagten die örtliche Unzuständigkeit bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geltend machen konnten, obgleich sie in den schriftlichen Einwendungen diese Einrede noch nicht erhoben haften (SZ 31/147). Das Recht, diese Einrede zu erheben, ginge ihnen nach der ausdrücklichen und klaren Bestimmung des § 12 Abs. 2 RatG nur dann verloren, wenn sie sich trotz einer im Verhandlungsprotokoll zu beurkundenden Belehrung durch den Richter in die Verhandlung eingelassen hätten. Das ist nicht geschehen. Die Beklagten waren daher berechtigt, sich auf die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu berufen, weil ihr Wohnsitz nicht indessen Sprengel liegt.Nach Paragraph 12, des Ratengesetzes Bundesgesetzblatt 279 aus 1961,) darf ein Käufer, der - wie die beiden Beklagten - im Inland einen Wohnsitz hat, aus einem Abzahlungsgeschäft nur bei dem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz liegt. Die Unzuständigkeit des Gerichtes ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen; sie kann nur dadurch behoben werden, daß sich der Beklagte trotz Belehrung durch den Richter, die im Verhandlungsprotokoll zu beurkunden ist, in die Verhandlung einläßt. Handelt es sich um einen Wechselprozeß, kann sich der Ratenkäufer auf diese Bestimmung u. a. dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist (JBl. 1959, 37; EvBl. 1961/7 u. a.). Das trifft im vorliegenden Fall zu. Die Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bedeutet noch kein Einlassen in die Verhandlung, so daß die Beklagten die örtliche Unzuständigkeit bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geltend machen konnten, obgleich sie in den schriftlichen Einwendungen diese Einrede noch nicht erhoben haften (SZ 31/147). Das Recht, diese Einrede zu erheben, ginge ihnen nach der ausdrücklichen und klaren Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, RatG nur dann verloren, wenn sie sich trotz einer im Verhandlungsprotokoll zu beurkundenden Belehrung durch den Richter in die Verhandlung eingelassen hätten. Das ist nicht geschehen. Die Beklagten waren daher berechtigt, sich auf die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu berufen, weil ihr Wohnsitz nicht indessen Sprengel liegt.
Die Anwendbarkeit des Ratengesetzes erfordert allerdings - neben anderen im vorliegenden Fall nicht strittigen Voraussetzungen - daß beim Abzahlungsgeschäft "der Gesamtkaufpreis" den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 RatG). Nach § 1 Abs. 3 RatG setzt sich der "Gesamtkaufpreis" im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Kaufpreis, der bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen zusammen. Das Gesetz umschreibt somit diesen Begriff eindeutig dahin, daß darunter der um Zinsen und sonstige Zuschläge vermehrte Kaufpreis bei Barzahlung zu verstehen ist. Es besagt aber nichts darüber, wie er dann zu berechnen ist, wenn mehrere Sachen Gegenstand eines Abzahlungsgeschäftes sind. Mit Recht verweisen die Beklagten darauf, daß das Ratengesetz bei der Definition des Begriffes "Abzahlungsgeschäft" (§ 1 Abs. 2 RatG) von einem Kaufvertrag über "eine" bewegliche Sache spricht und auch in den übrigen Bestimmungen konsequent bei der Erwähnung des Kaufgegenstandes immer die Einzahl (vielfach mit dem bestimmten Artikel) verwendet wird (z. B. §§ 3, Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z. 1 und 2, 5 Abs. 2, 10 Abs. 1, Z. 8 ).Die Anwendbarkeit des Ratengesetzes erfordert allerdings - neben anderen im vorliegenden Fall nicht strittigen Voraussetzungen - daß beim Abzahlungsgeschäft "der Gesamtkaufpreis" den Betrag von 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph eins, Absatz eins, RatG). Nach Paragraph eins, Absatz 3, RatG setzt sich der "Gesamtkaufpreis" im Sinne dieses Bundesgesetzes aus dem Kaufpreis, der bei sofortiger Barzahlung zu entrichten wäre, und allen Zinsen und sonstigen Zuschlägen zusammen. Das Gesetz umschreibt somit diesen Begriff eindeutig dahin, daß darunter der um Zinsen und sonstige Zuschläge vermehrte Kaufpreis bei Barzahlung zu verstehen ist. Es besagt aber nichts darüber, wie er dann zu berechnen ist, wenn mehrere Sachen Gegenstand eines Abzahlungsgeschäftes sind. Mit Recht verweisen die Beklagten darauf, daß das Ratengesetz bei der Definition des Begriffes "Abzahlungsgeschäft" (Paragraph eins, Absatz 2, RatG) von einem Kaufvertrag über "eine" bewegliche Sache spricht und auch in den übrigen Bestimmungen konsequent bei der Erwähnung des Kaufgegenstandes immer die Einzahl (vielfach mit dem bestimmten Artikel) verwendet wird (z. B. Paragraphen 3,, Absatz eins und 2, 5 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 5 Absatz 2, 10, Absatz eins,, Ziffer 8, ).
Daraus wurde mit Recht abgeleitet, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Abzahlungsgeschäfte in erster Linie an den Kauf "einer" Sache gedacht hat. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß die für die Anwendung des Gesetzes festgelegte Obergrenze des "Gesamtkaufpreises" auf diesen Regelfall abgestellt ist. Daraus folgt aber, daß dann, wenn mehrere Sachen gekauft werden, der "Gesamtkaufpreis" jeder einzelnen Sache dafür maßgebend sein muß, ob ihr Kauf den Bestimmungen des Ratengesetzes unterliegt, da es sich beim Ratengesetz um ein Schutzgesetz handelt und dessen Anwendbarkeit nicht dem Belieben der Vertragsparteien überlassen werden darf. Es bestunde sonst ein zu großer Anreiz zu seiner Umgehung. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei den mehreren Kaufgegenständen um Hauptsache und Zubehör (§ 294 ABGB) handelt, weil dann die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit eine Zusammenrechnung der Preise bei der Ermittlung des "Gesamtkaufpreises" im Sinne des Ratengesetzes begrundet erscheinen läßt. Gesamtsachen werden schon nach dem Gesetz "als ein Ganzes betrachtet" (§ 302 ABGB). Im vorliegenden Fall betraf aber der Kaufvertrag zwei völlig selbständige Hauptsachen. Es ist daher in diesem Fall bei der Ermittlung der für die Anwendung des Ratengesetzes maßgebenden Obergrenze der "Gesamtkaufpreis jeder einzelnen Sache und nicht deren Summe maßgebend (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz, 29, Martinek - Schwarz, Ratengesetz, 18; Zedtwitz, Das Ratengesetz[2], 14; Brunner, JBl. 1962, 248).Daraus wurde mit Recht abgeleitet, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Abzahlungsgeschäfte in erster Linie an den Kauf "einer" Sache gedacht hat. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß die für die Anwendung des Gesetzes festgelegte Obergrenze des "Gesamtkaufpreises" auf diesen Regelfall abgestellt ist. Daraus folgt aber, daß dann, wenn mehrere Sachen gekauft werden, der "Gesamtkaufpreis" jeder einzelnen Sache dafür maßgebend sein muß, ob ihr Kauf den Bestimmungen des Ratengesetzes unterliegt, da es sich beim Ratengesetz um ein Schutzgesetz handelt und dessen Anwendbarkeit nicht dem Belieben der Vertragsparteien überlassen werden darf. Es bestunde sonst ein zu großer Anreiz zu seiner Umgehung. Eine andere Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei den mehreren Kaufgegenständen um Hauptsache und Zubehör (Paragraph 294, ABGB) handelt, weil dann die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit eine Zusammenrechnung der Preise bei der Ermittlung des "Gesamtkaufpreises" im Sinne des Ratengesetzes begrundet erscheinen läßt. Gesamtsachen werden schon nach dem Gesetz "als ein Ganzes betrachtet" (Paragraph 302, ABGB). Im vorliegenden Fall betraf aber der Kaufvertrag zwei völlig selbständige Hauptsachen. Es ist daher in diesem Fall bei der Ermittlung der für die Anwendung des Ratengesetzes maßgebenden Obergrenze der "Gesamtkaufpreis jeder einzelnen Sache und nicht deren Summe maßgebend (Mayrhofer, Das Abzahlungsgeschäft nach dem neuen Ratengesetz, 29, Martinek - Schwarz, Ratengesetz, 18; Zedtwitz, Das Ratengesetz[2], 14; Brunner, JBl. 1962, 248).
Da das Erstgericht festgestellt hat, daß dem Wechsel, auf Grund dessen der Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde, ein Kaufvertrag über zwei gleichwertige Automaten um einen Preis von zusammen 69.645.74 S zugrunde lag, ergibt sich, daß der , Gesamtkaufpreis für die einzelnen Kaufgegenstände den Betrag von 50.000 S nicht überstieg und das Abzahlungsgeschäft somit den Bestimmungen des Ratengesetzes, insbesondere dessen § 12, unterliegt. Der Einwand der Klägerin in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, es stehe nicht fest, daß der Kaufpreis für die einzelnen Automaten die Hälfte des für beide Automaten zusammen angegebenen Kaufpreises ausmacht, ist nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die beiden Automaten "gleichwertig" waren, woraus folgt, daß der Kaufpreis für jeden der beiden Automaten die Hälfte des Betrages ausmachte, der für beide zusammen zu zahlen war. Diese Feststellung konnte das Erstgericht auch ohne ausdrückliche Erklärung der Parteien treffen, weil behauptet wurde, daß es sich in beiden Fällen um einen Heißgetränkeautomaten handelte und beide Parteien nach ihrem Vorbringen offensichtlich davon ausgingen, daß diese gleichwertig sind. Das Erstgericht konnte somit annehmen, daß diese Tatsache von beiden Parteien zugestanden werde (§ 267 ZPO).Da das Erstgericht festgestellt hat, daß dem Wechsel, auf Grund dessen der Wechselzahlungsauftrag erlassen wurde, ein Kaufvertrag über zwei gleichwertige Automaten um einen Preis von zusammen 69.645.74 S zugrunde lag, ergibt sich, daß der , Gesamtkaufpreis für die einzelnen Kaufgegenstände den Betrag von 50.000 S nicht überstieg und das Abzahlungsgeschäft somit den Bestimmungen des Ratengesetzes, insbesondere dessen Paragraph 12,, unterliegt. Der Einwand der Klägerin in ihrem Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes, es stehe nicht fest, daß der Kaufpreis für die einzelnen Automaten die Hälfte des für beide Automaten zusammen angegebenen Kaufpreises ausmacht, ist nicht gerechtfertigt. Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die beiden Automaten "gleichwertig" waren, woraus folgt, daß der Kaufpreis für jeden der beiden Automaten die Hälfte des Betrages ausmachte, der für beide zusammen zu zahlen war. Diese Feststellung konnte das Erstgericht auch ohne ausdrückliche Erklärung der Parteien treffen, weil behauptet wurde, daß es sich in beiden Fällen um einen Heißgetränkeautomaten handelte und beide Parteien nach ihrem Vorbringen offensichtlich davon ausgingen, daß diese gleichwertig sind. Das Erstgericht konnte somit annehmen, daß diese Tatsache von beiden Parteien zugestanden werde (Paragraph 267, ZPO).
Es war somit in Stattgebung des Revisionsrekurses der Beklagten die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.