Rechtssatz RS0071748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071748
Entscheidungsdatum
22.10.1974
Rechtssatz
Handelt es sich um einen Wechselprozeß, kann sich der Ratenkäufer auf die Bestimmung des § 12 RatenG 1961 ua dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist. Die Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bedeutet noch kein Einlassen in die Verhandlung, sodaß der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geltend machen kann, obgleich er in den schriftlichen Einwendungen diese Einrede noch nicht erhob.Handelt es sich um einen Wechselprozeß, kann sich der Ratenkäufer auf die Bestimmung des Paragraph 12, RatenG 1961 ua dann berufen, wenn der Wechselinhaber sein Vertragspartner ist. Die Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bedeutet noch kein Einlassen in die Verhandlung, sodaß der Beklagte die örtliche Unzuständigkeit bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geltend machen kann, obgleich er in den schriftlichen Einwendungen diese Einrede noch nicht erhob.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0071748
Dokumentnummer
JJR_19741022_OGH0002_0040OB00590_7400000_002