Der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes St. Pölten hat, akzeptierte einen Blankowechsel mit dem Zahlungsort W. im Sprengel des Kreisgerichtes Krems, der sodann auf den Klagebetrag ausgestellt wurde.
Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß § 6 RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung des Verfahrens, allenfalls Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages.Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsauftrag rechtzeitig Einwendungen, wendete in der ersten mündlichen Streitverhandlung örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Kreisgerichtes Krems gemäß Paragraph 6, RatenG. ein und beantragte in erster Linie die Nichtigerklärung des Verfahrens, allenfalls Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages.
Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig, hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der Wechselforderung liege ein Ratengeschäft zugrunde. Das Geschäft sei auf Seite des Beklagten kein Handelsgeschäft. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Bestimmung des § 6 RatenG. der Bestimmung des § 89 JN. derogiere.Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig, hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der Wechselforderung liege ein Ratengeschäft zugrunde. Das Geschäft sei auf Seite des Beklagten kein Handelsgeschäft. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Bestimmung des Paragraph 6, RatenG. der Bestimmung des Paragraph 89, JN. derogiere.
Das Rekursgericht wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück, hob im übrigen den Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es führte aus, gemäß § 6 Abs. 3 RatenG. könne die Unzuständigkeit nur dadurch behoben werden, daß sich der Beklagte ungeachtet vorhergegangener richterlicher Belehrung auf die Verhandlung einlasse. Der Beklagte müsse im Wechselprozeß die Unzuständigkeit des Gerichtes schon in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bei sonstigem Ausschluß geltend machen. Der Beklagte habe die Einrede nicht in den schriftlichen Einwendungen, insbesondere nicht aus Anlaß ihrer Verbesserung durch einen Rechtsanwalt, sondern erst in der mündlichen Streitverhandlung erhoben, weshalb sie verspätet sei. Es sei aber auch in Streitigkeiten aus Ratengeschäften als Grundgeschäft die Bestimmung des § 89 JN. anwendbar.Das Rekursgericht wies die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück, hob im übrigen den Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es führte aus, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, RatenG. könne die Unzuständigkeit nur dadurch behoben werden, daß sich der Beklagte ungeachtet vorhergegangener richterlicher Belehrung auf die Verhandlung einlasse. Der Beklagte müsse im Wechselprozeß die Unzuständigkeit des Gerichtes schon in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag bei sonstigem Ausschluß geltend machen. Der Beklagte habe die Einrede nicht in den schriftlichen Einwendungen, insbesondere nicht aus Anlaß ihrer Verbesserung durch einen Rechtsanwalt, sondern erst in der mündlichen Streitverhandlung erhoben, weshalb sie verspätet sei. Es sei aber auch in Streitigkeiten aus Ratengeschäften als Grundgeschäft die Bestimmung des Paragraph 89, JN. anwendbar.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der beklagten Partei Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.